Aktuelle Nachrichten und News für den öffentlichen Dienst
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Der Streik am Frankfurter Flughafen wurde nach der Annahme des Angebotes vom Flughafenbetreiber Fraport AG vorerst beigelegt. Fraport unterbreitete der Gewerkschaft der Luftsicherung (GdL) am Mittwochabend ein Tarifangebot, welches die GdL am Verhandlungstisch ausdiskutieren wolle.
Die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdL) hatte mitgeteilt, dass sie ihre Streikaktionen bis zum Freitag, den 24.02.2012, 23 Uhr, ausweiten wird. Bereits in der vorherigen Woche kam es zu Streikaktionen, die zu zahlreichen Flugausfällen und Verspätungen von Flügen führte.
Am Montag, den 20.02.2012, soll es erneut zu Streiks auf dem Frankfurter Flughafen kommen. Die Streikaktionen sollen ab 5 Uhr morgens starten und 24 Stunden andauern. Dies gab die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) bekannt.
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- Geschrieben von: Frank
- Kategorie: Die gesetzliche Versorgung bei Berufsunfähigkeit und PKV für Beamte
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Versicherte im öffentlichen Dienst, die neben der Pflichtversicherung ab 2012 eine freiwillige Altersvorsorge bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abschließen, erhalten spürbar weniger Garantierente als Versicherte mit älteren Rentenverträgen.
Die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) gab bekannt, bis zum Wochenende die Streikaktionen auf dem Flughafen in Frankfurt am Main auszuweiten. So soll es am Freitag, den 17. Februar 2012, von 08.00 bis 22.00 Uhr zu weiteren Streiks kommen.
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- Geschrieben von: Frank
- Kategorie: Krankenstand
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Im Jahre 2011 hat sich die Quote der Krankmeldungen von Arbeitnehmern in Deutschland erneut erhöht – und zwar auf den höchsten Stand seit 15 Jahren. Zu diesem Ergebnis kommen die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) und die Techniker Krankenkasse (TK).
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) lehnt eine Einführung einer steuerlichen Sonderabgabe für kinderlose Paare und für Paare mit nur einem Kind ab.
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- Geschrieben von: Frank
- Kategorie: Sozialleistungen: Ein Überblick über die staatlichen Leistungen
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Ab 01.01.2012 gelten neue Bestimmungen für die Antragstellung beim Kindergeld. Das alte Antrags- und Nachweisverfahren ist durch den Wegfall der komplizierten Nachweisregelungen erleichtert worden.
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- Geschrieben von: Frank
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Urlaub im TVöD: Beschäftigte haben bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche grundsätzlich Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr. Wie der Urlaub beantragt und festgelegt wird, wann Urlaub übertragen werden kann und was bei Krankheit, Elternzeit, Schwangerschaft oder Schwerbehinderung gilt, richtet sich nach § 26 TVöD und ergänzend nach gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
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Wie viele Urlaubstage stehen Beschäftigten im TVöD zu?
Nach § 26 Abs. 1 TVöD beträgt der Erholungsurlaub bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Das gilt grundsätzlich für Beschäftigte im TVöD bei Bund und Kommunen.
Wird die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche verteilt, wird der Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet. Entscheidend ist dabei grundsätzlich, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet wird, nicht allein die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden.
Bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechen 30 Urlaubstage sechs Urlaubswochen. Wer beispielsweise regelmäßig an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat nicht automatisch ebenfalls 30 einzelne Urlaubstage zur Verfügung. Der Anspruch wird auf die tatsächliche Verteilung der Arbeitstage umgerechnet.
Gibt es im TVöD einen höheren Urlaubsanspruch?
Zusätzlich zum Erholungsurlaub können je nach Tätigkeit weitere Urlaubstage hinzukommen. § 27 TVöD sieht beispielsweise für bestimmte Beschäftigte mit ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit einen tariflichen Zusatzurlaub vor.
Für schwerbehinderte Menschen kommt außerdem der gesetzliche Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX hinzu. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind dies grundsätzlich fünf zusätzliche Arbeitstage.
Welche rechtlichen Regelungen gelten für den Urlaub im TVöD?
Der Urlaubsanspruch ergibt sich nicht ausschließlich aus dem Tarifvertrag. Für TVöD-Beschäftigte ist insbesondere das Zusammenspiel zwischen § 26 TVöD und dem Bundesurlaubsgesetz wichtig.
| Rechtsgrundlage | Worum geht es? |
|---|---|
| § 26 TVöD | Grundlegender tariflicher Anspruch auf Erholungsurlaub, Umrechnung bei anderer Verteilung der Arbeitstage und tarifliche Regelungen zur Übertragung. |
| § 7 BUrlG | Regelt unter anderem Urlaubswünsche, entgegenstehende betriebliche Gründe, soziale Gesichtspunkte und die Übertragung von Urlaub. |
| § 9 BUrlG | Regelt die Erkrankung während des Urlaubs. Nachgewiesene Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. |
| § 17 BEEG | Regelt die mögliche Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit. |
| § 24 MuSchG | Regelt, dass Zeiten eines Beschäftigungsverbots bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs als Beschäftigungszeiten gelten. |
| § 208 SGB IX | Regelt den zusätzlichen Urlaub für schwerbehinderte Menschen. |
Wer entscheidet, wann der Urlaub genommen wird?
Beschäftigte können ihren Urlaub nicht einfach eigenmächtig antreten. Der Urlaub muss grundsätzlich vom Arbeitgeber gewährt werden. Bei der zeitlichen Festlegung sind nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder gewünschte Urlaubstermin automatisch genehmigt werden muss. Entgegenstehen können insbesondere dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
Urlaub im Juli oder August: Haben Beschäftigte mit Kindern Vorrang?
Nicht automatisch. Es gibt im TVöD keine Regel, nach der Beschäftigte ohne Kinder grundsätzlich keinen Urlaub im Juli oder August erhalten dürfen.
Allerdings kann bei konkurrierenden Urlaubswünschen berücksichtigt werden, dass Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern häufig auf die Schulferien angewiesen sind. Dieser Gesichtspunkt kann bei der sozialen Auswahl eine Rolle spielen.
§ 7 Abs. 1 BUrlG spricht ausdrücklich von Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Daraus folgt aber kein genereller Vorrang aller Eltern vor allen kinderlosen Beschäftigten.
Beantragen mehrere Beschäftigte gleichzeitig Urlaub in den Sommerferien und können nicht alle gleichzeitig abwesend sein, darf der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Die Betreuung schulpflichtiger Kinder kann dabei ein wichtiger Gesichtspunkt sein. Eine pauschale Regel „Eltern bekommen im Sommer immer Urlaub, Kinderlose nie“ lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Kann der Vorgesetzte meinen Resturlaub auf einen bestimmten Monat legen?
Der Arbeitgeber darf bei der Urlaubsplanung betriebliche Erfordernisse berücksichtigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber völlig frei über den Urlaub verfügen kann. Grundsätzlich sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Wenn beispielsweise noch Resturlaub vorhanden ist und das Urlaubsjahr zu Ende geht, kann der Arbeitgeber darauf hinwirken, dass dieser Urlaub rechtzeitig genommen wird. Ein konkreter Urlaubswunsch für Oktober muss deshalb gegen die betrieblichen Erfordernisse und andere Urlaubswünsche abgewogen werden.
Ob ein Arbeitgeber einen bereits beantragten Urlaub im Oktober ablehnen und stattdessen einen Urlaub im September verlangen darf, hängt deshalb von den konkreten Umständen ab. Allein der Wunsch des Vorgesetzten reicht nicht automatisch aus.
Kann Urlaub in das nächste Jahr übertragen werden?
Grundsätzlich soll der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Das ergibt sich sowohl aus § 26 TVöD als auch aus den gesetzlichen Urlaubsregelungen.
Nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD muss übertragener Urlaub grundsätzlich in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen beziehungsweise dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, verlängert sich die tarifliche Frist bis zum 31. Mai.
Kann ich Urlaub für eine längere Reise im Folgejahr ansparen?
Einfach einen Teil des Urlaubs zurückzuhalten, weil im nächsten Jahr eine längere Reise geplant ist, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Der Urlaub soll dem Erholungszweck im jeweiligen Urlaubsjahr dienen.
Anders kann es sein, wenn der Arbeitgeber einer entsprechenden Planung zustimmt oder die tariflichen beziehungsweise gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen. Eine längere Reise im Folgejahr begründet aber nicht automatisch einen Anspruch auf die Übertragung beliebig vieler Urlaubstage.
Was passiert mit Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann?
Bei einer normalen Erkrankung verfällt Urlaub nicht bereits deshalb, weil die Beschäftigte oder der Beschäftigte einige Wochen oder Monate krank war. Für die Frage des Verfalls gelten jedoch besondere Regeln, insbesondere bei einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit.
Das Bundesarbeitsgericht geht bei fortdauernder Langzeiterkrankung grundsätzlich von einer 15-Monats-Frist für den gesetzlichen Mindesturlaub aus. Die genaue Berechnung hängt allerdings davon ab, wann die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat und ob die Beschäftigten zuvor noch die Möglichkeit hatten, den Urlaub zu nehmen.
Was passiert, wenn versehentlich zu viele Urlaubstage gewährt wurden?
Wenn der Arbeitgeber versehentlich mehr Urlaubstage in das Urlaubskonto einträgt oder genehmigt, als tatsächlich zustehen, sollte der Fehler nicht bewusst verschwiegen werden. Sinnvoll ist es, die Personalstelle oder den Arbeitgeber darauf hinzuweisen und klären zu lassen, wie der Urlaubsanspruch tatsächlich berechnet wurde.
Rechtlich muss dabei zwischen verschiedenen Situationen unterschieden werden. Eine bloße Fehleintragung im Urlaubskonto ist etwas anderes als bereits ausdrücklich gewährter und anschließend genommener Urlaub.
Insbesondere kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres jeden einmal gewährten Urlaub nachträglich als nicht existent behandeln. Ob und in welchem Umfang eine Korrektur möglich ist, hängt unter anderem davon ab, ob der Urlaub bereits genommen wurde, auf welcher Rechtsgrundlage er gewährt wurde und ob gesetzlicher Mindesturlaub oder tariflicher Mehrurlaub betroffen ist.
Wenn Sie feststellen, dass Ihr Urlaubskonto offensichtlich zu viele Tage ausweist, sollten Sie die Personalstelle schriftlich darauf aufmerksam machen. Damit vermeiden Sie späteren Streit darüber, ob Ihnen der Fehler bekannt war und ob Sie sich bewusst auf eine offensichtlich falsche Berechnung berufen haben.
Wie viel Urlaub gibt es im TVöD während der Elternzeit?
Für Elternzeit gilt eine besondere gesetzliche Regelung. Nach § 17 Abs. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
Die Kürzung erfolgt nicht automatisch allein dadurch, dass Elternzeit genommen wird. Der Arbeitgeber hat die gesetzliche Möglichkeit, den Urlaub zu kürzen.
Bei zwölf vollen Kalendermonaten Elternzeit könnte der Arbeitgeber den Jahresurlaub vollständig um zwölf Zwölftel kürzen. Bei sechs vollen Kalendermonaten wären sechs Zwölftel des Jahresurlaubs kürzbar.
Wichtig ist außerdem, dass die Kürzungsmöglichkeit nicht greift, wenn die Beschäftigte oder der Beschäftigte während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet.
Nicht verbrauchter Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit entstanden ist, bleibt grundsätzlich erhalten und ist nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Bleibt der volle Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit bestehen?
Eine dreimonatige Krankheit führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch automatisch gekürzt wird. Krankheit ist keine Elternzeit und auch kein Grund, den jährlichen Urlaubsanspruch einfach anteilig zu reduzieren.
Das bedeutet: Wer beispielsweise drei Monate arbeitsunfähig ist und anschließend wieder arbeitet, hat grundsätzlich weiterhin den tariflichen Jahresurlaubsanspruch, sofern keine andere urlaubsrechtliche Besonderheit vorliegt.
Problematisch wird die Situation vor allem bei einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit über das Urlaubsjahr hinaus. Für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich die 15-Monats-Frist bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit.
Urlaub bei Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot
Ich bin schwanger und darf wegen einer Risikoschwangerschaft zwei Monate nicht arbeiten. Verliere ich Urlaub?
Nein, ein Beschäftigungsverbot wegen der Schwangerschaft mindert den Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht.
§ 24 MuSchG bestimmt ausdrücklich, dass Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten gelten.
Wenn Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig genommen werden konnte, kann der Resturlaub nach dem Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden.
Bekomme ich auch während des Mutterschutzes Urlaub?
Auch die gesetzlichen Mutterschutzfristen führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Erholungsurlaubs. Die Mutterschutzzeiten werden für die Berechnung des Urlaubsanspruchs entsprechend geschützt.
Urlaub, der wegen der Mutterschutzfristen nicht genommen werden konnte, kann nach den gesetzlichen Regelungen anschließend genommen werden.
Während der Elternzeit besteht eine ausdrückliche gesetzliche Kürzungsmöglichkeit nach § 17 BEEG. Bei einem Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft gilt dagegen § 24 MuSchG: Die Ausfallzeit wird für den Urlaubsanspruch wie Beschäftigungszeit behandelt.
Wie viel Urlaub steht schwerbehinderten Beschäftigten im TVöD zu?
Schwerbehinderte Menschen haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von fünf Arbeitstagen pro Urlaubsjahr, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage pro Woche verteilt ist.
Für eine vollzeitbeschäftigte Person mit einer Fünf-Tage-Woche bedeutet das im Regelfall:
Der Zusatzurlaub steht grundsätzlich schwerbehinderten Menschen im Sinne des SGB IX zu. Entscheidend ist also nicht die umgangssprachliche Bezeichnung „schwerstbehindert“, sondern die rechtlich festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft.
Bei einer anderen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage wird auch der Zusatzurlaub entsprechend umgerechnet. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, gelten für den Zusatzurlaub besondere Berechnungsregeln.
Was passiert mit Resturlaub?
Der TVöD geht grundsätzlich davon aus, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen wird. Nach § 26 TVöD kann Urlaub jedoch unter den Voraussetzungen der tariflichen und gesetzlichen Regelungen übertragen werden.
Wird Urlaub übertragen, muss er nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Folgejahres angetreten werden. Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen beziehungsweise dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
Damit unterscheidet sich die tarifliche Regelung des TVöD von einer pauschalen Aussage wie „Resturlaub kann immer bis zum 31. März genommen werden“. Entscheidend ist, warum der Urlaub übertragen wurde.
TVöD und Bundesurlaubsgesetz – was gilt zuerst?
Der TVöD enthält eigene Regelungen zum Erholungsurlaub und verweist zugleich auf das Bundesurlaubsgesetz. Deshalb müssen beide Regelwerke gemeinsam betrachtet werden.
Der gesetzliche Mindesturlaub darf grundsätzlich nicht zuungunsten der Beschäftigten unterschritten werden. Tarifverträge können aber innerhalb der gesetzlichen Grenzen eigene Regelungen treffen.
Beim TVöD ist deshalb besonders wichtig, zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub zu unterscheiden. Das kann insbesondere bei Übertragung, Verfall und Langzeiterkrankung relevant werden.
Das Wichtigste zum Urlaub im TVöD
- Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der reguläre Urlaubsanspruch grundsätzlich 30 Arbeitstage.
- Urlaubswünsche müssen grundsätzlich berücksichtigt werden; Eltern haben aber keinen automatischen Vorrang bei der Urlaubsplanung.
- Bei Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen.
- Eine mehrmonatige Krankheit führt nicht automatisch zu einer Kürzung des Jahresurlaubs. Bei Langzeiterkrankungen gelten besondere Verfallsregeln.
- Ein Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft mindert den Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht.
- Schwerbehinderte Menschen erhalten bei einer Fünf-Tage-Woche grundsätzlich fünf zusätzliche Urlaubstage.
- Urlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Für die Übertragung gelten § 26 TVöD und § 7 BUrlG.
Weitere Informationen zum Urlaub im TVöD
Neben dem Erholungsurlaub gibt es im TVöD weitere Formen der Freistellung und des Urlaubs.
Weitere Fachthemen zum TVöD
Rechtsgrundlagen:
§ 7 Bundesurlaubsgesetz – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
§ 17 BEEG – Urlaub während der Elternzeit
§ 24 MuSchG – Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten