Die Lohnsteuerklasse III ist vor allem für verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften interessant. Sie wird häufig von dem Partner mit dem höheren Einkommen gewählt und kann mit der Steuerklasse V des anderen Partners kombiniert werden.

Die Steuerklasse III führt in der Regel zu einem niedrigeren monatlichen Lohnsteuerabzug. Dadurch bleibt dem Arbeitnehmer mit Steuerklasse III zunächst mehr Netto vom Arbeitslohn. Die endgültige gemeinsame Steuerbelastung des Ehepaares wird durch die Wahl der Steuerklasse jedoch nicht verändert.

Voraussetzungen für die Steuerklasse III

Die Steuerklasse III ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie kommt grundsätzlich für verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften infrage, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die gemeinsame steuerliche Veranlagung erfüllt sind.

Die wichtigsten Voraussetzungen auf einen Blick:

  • Es besteht eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft.
  • Die Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner leben nicht dauernd getrennt.
  • Die Voraussetzungen für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung sind grundsätzlich erfüllt.
  • Die Kombination der Steuerklassen III und V wird gewählt beziehungsweise beantragt.

Ehepaare mit unterschiedlich hohen Einkommen

Die Kombination III/V wird häufig gewählt, wenn die Einkommen der Ehepartner deutlich voneinander abweichen. Der Partner mit dem höheren Einkommen erhält dabei in der Regel die Steuerklasse III, während der andere Partner Steuerklasse V erhält.

Die Steuerklassenwahl kann dadurch die monatliche Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens verändern. Sie führt jedoch nicht automatisch zu einer geringeren gemeinsamen Jahressteuer.

Steuerklasse III bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften

Verheiratete Arbeitnehmer können grundsätzlich zwischen verschiedenen zulässigen Steuerklassenkombinationen wählen. Neben III/V besteht auch die Möglichkeit, die Kombination IV/IV zu nutzen oder das Faktorverfahren zu beantragen.

Die Steuerklasse III ist nicht davon abhängig, ob der Mann oder die Frau mehr verdient. Entscheidend ist allein die persönliche und wirtschaftliche Situation des Ehepaares.

Auch eingetragene Lebenspartnerschaften werden steuerlich grundsätzlich wie Ehepaare behandelt. Die Regelungen zur Steuerklassenwahl gelten daher entsprechend.

Vorteile der Steuerklasse III

Der wichtigste Vorteil der Steuerklasse III liegt im vergleichsweise niedrigen monatlichen Lohnsteuerabzug. Dadurch kann der Arbeitnehmer mit Steuerklasse III ein höheres monatliches Nettoeinkommen erhalten.

Für das Jahr 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro. In der Steuerklasse III wird der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt. Zusätzlich fließen weitere gesetzliche Pausch- und Freibeträge sowie Vorsorgeaufwendungen in die Berechnung ein.

Wichtig: Die Steuerklasse beeinflusst in erster Linie den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die endgültige Einkommensteuer eines Ehepaares richtet sich nicht allein nach der gewählten Steuerklassenkombination.

Steuerklasse III und V als Kombination

Die Kombination III/V wird vor allem dann genutzt, wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. Der besserverdienende Partner erhält Steuerklasse III, der geringer verdienende Partner Steuerklasse V.

Dadurch fällt die monatliche Lohnsteuer des Partners in Steuerklasse III geringer aus. Beim Partner in Steuerklasse V wird dagegen ein höherer Lohnsteuerabzug vorgenommen.

Die Kombination kann deshalb bei deutlich unterschiedlichen Einkommen zu einer höheren monatlichen Auszahlung beim besserverdienenden Partner führen. Für die gesamte Familie ergibt sich daraus jedoch nicht automatisch eine niedrigere Steuerbelastung.

Wenn ein Ehepartner keinen Arbeitslohn bezieht

Bezieht ein Ehepartner keinen Arbeitslohn, kann der berufstätige Partner grundsätzlich die Steuerklasse III erhalten. Eine Steuerklassenkombination III/V spielt dann für den nicht berufstätigen Partner keine praktische Rolle, da bei ihm kein laufender Arbeitslohn versteuert wird.

Alternativen zur Steuerklassenkombination III/V

Die Kombination III/V ist nicht für jedes Ehepaar die beste Wahl. Je nach Einkommensverteilung kann die Kombination IV/IV oder das Faktorverfahren sinnvoller sein.

Steuerklassenkombination Typische Situation
III / V Deutlich unterschiedliche Einkommen
IV / IV Ähnlich hohe Einkommen
IV / IV mit Faktor Unterschiedliche Einkommen mit genauerem monatlichen Lohnsteuerabzug

Auch Verwitwete können Steuerklasse III erhalten

Nach dem Tod des Ehepartners kann die bisherige Steuerklasse III unter bestimmten Voraussetzungen zunächst weitergeführt werden.

Die Steuerklasse III kann grundsätzlich im Kalenderjahr des Todes des Ehepartners und im darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden. Danach erfolgt grundsätzlich die Einordnung in Steuerklasse I, sofern keine andere steuerliche Regelung greift.

Beispielberechnung für Arbeitnehmer in Steuerklasse III

2026

Beispiel 2026: 45-jähriger Arbeitnehmer mit drei Kindern in Nordrhein-Westfalen, 3.200 € Bruttogehalt monatlich und einem Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 2,9 %. Für das Beispiel wird keine Kirchensteuer berücksichtigt.

Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen Monat Jahr
Brutto 3.200,00 € 38.400,00 €
Geldwerter Vorteil 0,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 € 0,00 €
Kirchensteuer 0,00 € 0,00 €
Lohnsteuer 69,66 € 835,92 €
Steuern insgesamt 69,66 € 835,92 €
Rentenversicherung 297,60 € 3.571,20 €
Arbeitslosenversicherung 41,60 € 499,20 €
Krankenversicherung 280,00 € 3.360,00 €
Pflegeversicherung 41,60 € 499,20 €
Sozialabgaben 660,80 € 7.929,60 €
Gesamt Netto 2.469,54 € 29.634,48 €

Hinweis zum Rechenbeispiel: Das Beispiel dient der Veranschaulichung. Die tatsächliche Abrechnung kann insbesondere durch den individuellen Krankenkassenbeitrag, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge und weitere persönliche Merkmale abweichen.

Frühere Rechenbeispiele zur Steuerklasse III

Die folgenden Berechnungen stammen aus früheren Jahren und werden als historische Vergleichswerte beibehalten. Sie sind nicht als aktuelle Nettolohnberechnung für 2026 gedacht.

Rechenbeispiel 2024 – 3.200 € brutto

Beispiel eines 45-jährigen Arbeitnehmers mit drei Kindern in Nordrhein-Westfalen und einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent bei der Krankenkasse.

Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen Monat Jahr
Brutto 3.200,00 € 38.400,00 €
Geldwerter Vorteil 0,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 € 0,00 €
Kirchensteuer 0,00 € 0,00 €
Lohnsteuer 95,16 € 1.141,92 €
Steuern 95,16 € 1.141,92 €
Rentenversicherung 297,60 € 3.571,20 €
Arbeitslosenversicherung 41,60 € 499,20 €
Krankenversicherung 260,80 € 3.129,60 €
Pflegeversicherung 38,40 € 460,80 €
Sozialabgaben 638,40 € 7.660,80 €
Gesamt Netto 2.466,44 € 29.597,28 €
Rechenbeispiel 2022 – 3.200 € brutto

Beispiel eines 45-jährigen Arbeitnehmers mit drei Kindern in Nordrhein-Westfalen und einem Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent bei der Krankenkasse.

Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen Monat Jahr
Brutto 3.200,00 € 38.400,00 €
Geldwerter Vorteil 0,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 € 0,00 €
Kirchensteuer 0,00 € 0,00 €
Lohnsteuer 157,66 € 1.891,92 €
Steuern 157,66 € 1.891,92 €
Rentenversicherung 297,60 € 3.571,20 €
Arbeitslosenversicherung 38,40 € 460,80 €
Krankenversicherung 254,40 € 3.052,80 €
Pflegeversicherung 48,80 € 585,60 €
Sozialabgaben 639,20 € 7.670,40 €
Gesamt Netto 2.403,14 € 28.837,68 €
Rechenbeispiel 2020 – 3.200 € brutto

Beispiel eines 45-jährigen Arbeitnehmers mit drei Kindern in Nordrhein-Westfalen und einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent bei der Krankenkasse.

Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen Monat Jahr
Brutto 3.200,00 € 38.400,00 €
Geldwerter Vorteil 0,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 € 0,00 €
Kirchensteuer 0,00 € 0,00 €
Lohnsteuer 233,50 € 2.802,00 €
Steuern 233,50 € 2.802,00 €
Rentenversicherung 299,20 € 3.590,40 €
Arbeitslosenversicherung 48,00 € 576,00 €
Krankenversicherung 268,80 € 3.225,60 €
Pflegeversicherung 40,80 € 489,60 €
Sozialabgaben 656,80 € 7.881,60 €
Gesamt Netto 2.309,70 € 27.716,40 €

Was passiert bei einer Änderung der persönlichen Situation?

Die Steuerklasse kann sich ändern, wenn sich die persönlichen Verhältnisse eines Ehepaares verändern. Das gilt insbesondere bei einer Heirat, einer dauernden Trennung oder nach dem Tod des Ehepartners.

Bei einer Änderung der persönlichen Situation sollte geprüft werden, ob die bisherigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale noch zutreffen und ob eine andere Steuerklassenkombination sinnvoll oder erforderlich ist.

Was passiert nach einer Heirat?

Nach einer Heirat werden Ehepartner grundsätzlich zunächst der Steuerklasse IV zugeordnet. Auf Antrag kann die Kombination III/V gewählt werden. Auch das Faktorverfahren kann beantragt werden.

Was passiert bei einer dauernden Trennung?

Bei einer dauernden Trennung ändern sich die Voraussetzungen für die bisherige gemeinsame steuerliche Behandlung. Die Kombination III/V kann deshalb nicht dauerhaft beibehalten werden.

Steuerklasse III und Nebenjob

Bei einer weiteren Beschäftigung kann für das zusätzliche Arbeitsverhältnis grundsätzlich eine andere Steuerklasse zur Anwendung kommen. Bei einem zweiten lohnsteuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis ist dies häufig die Steuerklasse VI.

Die Steuerklasse III bezieht sich grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis, für das die entsprechenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen. Ein Nebenjob führt daher nicht automatisch dazu, dass die Hauptbeschäftigung ihre Steuerklasse III verliert.

Häufige Fragen zur Lohnsteuerklasse III

Wer kann Steuerklasse III erhalten?

Steuerklasse III kommt grundsätzlich für verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften infrage, die nicht dauernd getrennt leben. Häufig wird sie vom Partner mit dem höheren Einkommen gewählt.

Warum ist die Lohnsteuer in Steuerklasse III niedriger?

In Steuerklasse III werden unter anderem der doppelte Grundfreibetrag und weitere steuerliche Abzüge berücksichtigt. Dadurch fällt der monatliche Lohnsteuerabzug in der Regel niedriger aus als beispielsweise in Steuerklasse V.

Ist Steuerklasse III automatisch steuerlich günstiger?

Nein. Steuerklasse III führt häufig zu einem höheren monatlichen Netto. Die endgültige gemeinsame Einkommensteuer des Ehepaares wird durch die Steuerklassenwahl jedoch grundsätzlich nicht verändert.

Warum zahlt der Partner in Steuerklasse V mehr Lohnsteuer?

Die Steuerklassen III und V verteilen den monatlichen Lohnsteuerabzug unterschiedlich. Während in Steuerklasse III höhere Freibeträge berücksichtigt werden, fällt der Lohnsteuerabzug in Steuerklasse V entsprechend höher aus.

Kann man statt III/V auch IV/IV wählen?

Ja. Ehepaare können grundsätzlich die Kombination IV/IV wählen. Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann außerdem das Faktorverfahren eine Alternative sein.

Was passiert mit Steuerklasse III bei einer Trennung?

Bei einer dauernden Trennung ändern sich die Voraussetzungen für die gemeinsame steuerliche Behandlung. Die bisherige Kombination III/V kann deshalb nicht dauerhaft fortgeführt werden.

Wie lange können Verwitwete Steuerklasse III behalten?

Die Steuerklasse III kann grundsätzlich im Kalenderjahr des Todes des Ehepartners und im darauffolgenden Kalenderjahr weiter berücksichtigt werden. Danach erfolgt grundsätzlich die Einordnung in Steuerklasse I, sofern keine andere Regelung greift.

Spielt die Zahl der Kinder bei Steuerklasse III eine Rolle?

Die Zahl der Kinder kann unter anderem für den Kinderfreibetrag und die Beiträge zur Pflegeversicherung relevant sein. Sie führt jedoch nicht dazu, dass sich die Steuerklasse III in eine andere Steuerklasse ändert.

Stand der aktuellen Berechnung: 2026
Das aktuelle Rechenbeispiel berücksichtigt die für 2026 geltenden Werte. Die Beispiele aus 2024, 2022 und 2020 bleiben als historische Vergleichswerte erhalten.