Die Lohnsteuerklasse I gilt grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht die Voraussetzungen für eine andere Steuerklasse erfüllen. Auch Arbeitnehmer, deren Ehe- oder Lebenspartner dauerhaft im Ausland lebt oder von ihnen dauernd getrennt lebt, können der Steuerklasse I zugeordnet sein.

Eventuelle Kinderfreibeträge werden in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt. Die Lohnsteuerabzüge in Steuerklasse I entsprechen im Normalfall denen der Steuerklasse IV.

Rechenbeispiel für die Lohnsteuerklasse I

Beispiel 2026: 25-jähriger kinderloser Arbeitnehmer in Baden-Württemberg mit einem Bruttogehalt von 2.900 € monatlich, einem Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 2,9 % und Kirchensteuer.

2026

Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Monat Jahr
Brutto 2.900,00 € 34.800,00 €
Geldwerter Vorteil 0,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 € 0,00 €
Kirchensteuer 21,71 € 260,52 €
Lohnsteuer 271,41 € 3.256,92 €
Steuern insgesamt 293,12 € 3.517,44 €
Rentenversicherung 269,70 € 3.236,40 €
Arbeitslosenversicherung 37,70 € 452,40 €
Krankenversicherung 253,75 € 3.045,00 €
Pflegeversicherung 69,60 € 835,20 €
Sozialabgaben 630,75 € 7.569,00 €
Gesamt Netto 1.976,13 € 23.713,56 €

Hinweis zum Rechenbeispiel: Die Berechnung dient als Beispiel. Das tatsächliche Nettogehalt kann je nach Krankenkasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen, Freibeträgen und weiteren persönlichen Merkmalen abweichen.

Frühere Rechenbeispiele zur Steuerklasse I

Die folgenden Berechnungen zeigen, wie sich Steuern und Sozialabgaben in früheren Jahren entwickelt haben. Sie dienen ausschließlich als historische Vergleichswerte und sind nicht als aktuelle Nettolohnberechnung für 2026 zu verstehen.

Rechenbeispiel 2024 – 2.900 € brutto

25-jähriger kinderloser Arbeitnehmer in Baden-Württemberg mit einem Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 1,7 % und Kirchensteuer.

Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Monat Jahr
Brutto 2.900,00 € 34.800,00 €
Geldwerter Vorteil 0,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 € 0,00 €
Kirchensteuer 23,58 € 282,96 €
Lohnsteuer 294,75 € 3.537,00 €
Steuern insgesamt 318,33 € 3.819,96 €
Rentenversicherung 269,70 € 3.236,40 €
Arbeitslosenversicherung 37,70 € 452,40 €
Krankenversicherung 236,35 € 2.836,20 €
Pflegeversicherung 66,70 € 800,40 €
Sozialabgaben 610,45 € 7.325,40 €
Gesamt Netto 1.971,22 € 23.654,64 €
Rechenbeispiel 2022 – 2.900 € brutto

25-jähriger kinderloser Arbeitnehmer in Baden-Württemberg mit einem Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 1,3 % und Kirchensteuer.

Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Monat Jahr
Brutto 2.900,00 € 34.800,00 €
Geldwerter Vorteil 0,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 € 0,00 €
Kirchensteuer 27,86 € 334,32 €
Lohnsteuer 348,33 € 4.179,96 €
Steuern insgesamt 376,19 € 4.514,28 €
Rentenversicherung 269,70 € 3.236,40 €
Arbeitslosenversicherung 34,80 € 417,60 €
Krankenversicherung 230,55 € 2.766,60 €
Pflegeversicherung 54,38 € 652,50 €
Sozialabgaben 589,43 € 7.073,10 €
Gesamt Netto 1.934,39 € 23.212,62 €
Rechenbeispiel 2020 – 2.900 € brutto

25-jähriger kinderloser Arbeitnehmer in Baden-Württemberg mit einem Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 0,9 % und Kirchensteuer.

Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Monat Jahr
Brutto 2.900,00 € 34.800,00 €
Geldwerter Vorteil 0,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag 22,29 € 267,48 €
Kirchensteuer 32,42 € 389,04 €
Lohnsteuer 405,33 € 4.863,96 €
Steuern insgesamt 460,04 € 5.520,48 €
Rentenversicherung 271,15 € 3.253,80 €
Arbeitslosenversicherung 43,50 € 522,00 €
Krankenversicherung 243,60 € 2.923,20 €
Pflegeversicherung 44,23 € 530,70 €
Sozialabgaben 602,48 € 7.229,70 €
Gesamt Netto 1.837,49 € 22.049,82 €

Weiteres historisches Beispiel 2020

40-jähriger Arbeitnehmer mit zwei Kindern in Brandenburg mit einem Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 1,1 %.

Arbeitnehmer in Brandenburg Monat Jahr
Brutto 1.500,00 € 18.000,00 €
Geldwerter Vorteil 0,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 € 0,00 €
Kirchensteuer 0,00 € 0,00 €
Lohnsteuer 81,25 € 975,00 €
Steuern insgesamt 81,25 € 975,00 €
Rentenversicherung 140,25 € 1.683,00 €
Arbeitslosenversicherung 22,50 € 270,00 €
Krankenversicherung 126,00 € 1.512,00 €
Pflegeversicherung 19,13 € 229,50 €
Sozialabgaben 307,88 € 3.694,50 €
Gesamt Netto 1.110,88 € 13.330,50 €

Was bedeutet Steuerklasse I?

Die Steuerklasse I ist die klassische Steuerklasse für alleinstehende Arbeitnehmer. Sie wird insbesondere bei Ledigen verwendet. Auch geschiedene Arbeitnehmer und Verwitwete können grundsätzlich der Steuerklasse I zugeordnet sein, sofern keine andere Steuerklasse beziehungsweise besondere Regelung greift.

Die Steuerklasse beeinflusst vor allem den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die endgültige Einkommensteuer wird erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Deshalb kann die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer von der später tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer abweichen.

Hinweis: Die dargestellten Rechenbeispiele sind keine individuelle Steuerberechnung. Das tatsächliche Nettogehalt hängt unter anderem vom Bruttolohn, Bundesland, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen, Krankenkassen-Zusatzbeitrag und weiteren persönlichen Merkmalen ab.

Häufige Fragen zur Lohnsteuerklasse I

Wer bekommt die Steuerklasse I?

Die Steuerklasse I gilt grundsätzlich für ledige, geschiedene und bestimmte verwitwete Arbeitnehmer sowie für weitere Personen, die nicht die Voraussetzungen einer anderen Steuerklasse erfüllen.

Wie hoch ist die Lohnsteuer in Steuerklasse I?

Die Höhe der Lohnsteuer hängt vom Bruttolohn und weiteren persönlichen Merkmalen ab. Bei einem Bruttolohn von 2.900 € monatlich beträgt die Lohnsteuer im dargestellten Rechenbeispiel 2026 monatlich 271,41 €.

Ist Steuerklasse I gleich Steuerklasse IV?

Beim Lohnsteuerabzug sind die Abzüge in Steuerklasse I im Normalfall mit denen der Steuerklasse IV vergleichbar. Die Zuordnung zu den beiden Steuerklassen richtet sich jedoch nach unterschiedlichen persönlichen Voraussetzungen.

Warum wird in Steuerklasse I kein Solidaritätszuschlag berechnet?

Bei vielen Arbeitnehmern fällt aufgrund der Höhe der Lohnsteuer kein Solidaritätszuschlag an. Ob tatsächlich Solidaritätszuschlag anfällt, hängt von der individuellen Bemessungsgrundlage und den jeweils geltenden Freigrenzen ab.

Welche Rolle spielen Kinderfreibeträge in Steuerklasse I?

Kinderfreibeträge werden in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt. Bei der laufenden Lohnsteuerberechnung wirken sie sich grundsätzlich nicht auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Sie können jedoch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer eine Rolle spielen.

Stand der aktuellen Berechnung: 2026
Das aktuelle Rechenbeispiel berücksichtigt die für 2026 geltenden Werte. Die historischen Beispiele für 2024, 2022 und 2020 dienen ausschließlich dem Vergleich.