Die Eingruppierung von Rettungssanitäter und Rettungsassistenten erfolgt anhand von Entgeltgruppen und Stufen, beginnend mit P5 und endend mit P16 als Endgruppe.

Eingruppierung Rettungssanitäter und Rettungsassistenten (TVöD-P)

  • Entgeltgruppe 4: Rettungssanitäter mit entsprechenden Tätigkeiten + Entgeltgruppenzulage in Höhe von 2,3 Prozent des jeweiligen Tabellenentgelts
  • Entgeltgruppe 6: Rettungsassistenten mit entsprechenden Tätigkeiten.
  • Eigene Tabellenwerte entsprechend der Entgeltgruppe P 8: Notfallsanitäter mit entsprechenden Tätigkeiten.
  • Entgeltgruppe 9a: Ständige Vertreter von Leitern von Rettungswachen mit entsprechenden Tätigkeiten.
  • Entgeltgruppe 9b: 1. Leiter von Rettungswachen mit entsprechenden Tätigkeiten. 2. Ständige Vertreter von Leitern von Rettungswachen, denen mindestens 20 Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
  • Entgeltgruppe 9c: 1. Leiter von Rettungswachen, denen mindestens 20 Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 2. Ständige Vertreter von Leitern von Rettungswachen, denen mindestens 40 Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
  • Entgeltgruppe 10: Leiter von Rettungswachen, denen mindestens 40 Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

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Überleitung von der Kr-Anwendungstabelle in die TVöD-P-Tabelle

Die Überleitung erfolgt wie nachfolgend:

Von der Kr-Entgelttabelle In die P-Tabelle
Kr 12a P 16
Kr 11b P 15
Kr 11a P 14
Kr 10a P 13
Kr 9d P 12
Kr 9c P 11
Kr 9b P 10
Kr 9a P 9
Kr 8a P 8
Kr 7a P 7
Kr 4a P 6
Kr 3a P 5

Welche Stufe TVöD Pflege?

Beschäftigte der Stufe 1 der Entgeltgruppen KR 7a und KR 8a werden in die Stufe 2 unter Mitnahme der bisher in der Stufe 1 zurückgelegten Stufenlaufzeit übergeleitet. Sollten Beschäftigte der Stufe 2 der Entgeltgruppen KR 7a oder KR 8a angehören, so erfolgt eine Anrechnung der Stufenlaufzeit der Stufe 1 auf die Stufenlaufzeit der Stufe 2. Beschäftigte, die durch eine Stufenlaufzeitverkürzung am 1. Januar 2017 die Stufenlaufzeit zur nächsthöheren Stufe erfüllt haben, beginnen mit einer neuen Stufenlaufzeit in der nächsthöheren Stufe.

Sollten Beschäftigte in den Entgeltgruppen KR 9a bis KR 11a bis zum 31. Dezember 2016 in der Stufe 5 ihrer zugeordneten Entgeltgruppe eine Mindeststufenlaufzeit von 5 Jahren zurückgelegt haben, so werden diese in die Stufe 6 eingruppiert.

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