Der Tarifvertrag für Pkw-Fahrer gilt für alle Fahrer von Personenkraftwagen, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder fallen. Dazu gehören auch die Fahrer von Leichenwagen der Gerichtsmedizin des Landes Berlin. Ausgenommen ist Hessen.
Gehaltstabelle TV-L Fahrer 2025
Gültigkeit der Tabelle: 01.02.2025 - 31.03.2026 + 5,5 %
| Entgeltgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 |
|---|---|---|---|
| E 4 I | 3881.84 | 4099.19 | 4190.52 |
| E 4 II | 4183.48 | 4415.25 | 4506.59 |
| E 4 III | 4513.61 | 4757.48 | 4863.18 |
| E 4 IV | 4878.28 | 5160.63 | 5260.04 |
| E 4 P | 5282.97 | 5581.22 | 5680.59 |
Arbeitszeit
Zur Arbeitszeit zählen neben den Fahrzeiten auch Vor- und Nacharbeiten, Reparaturen, Fahrzeugpflege, Wartezeiten, Wartung und sonstige dienstliche Tätigkeiten. Die maximal zulässige Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach dem Arbeitszeitgesetz. Aufgrund enthaltener Wartezeiten kann sie mit schriftlicher Zustimmung des Fahrers auf bis zu 15 Stunden täglich verlängert werden, sofern Maßnahmen zum Gesundheitsschutz getroffen sind. Im Tarifgebiet West darf die monatliche Arbeitszeit ohne Freizeitausgleich 268 Stunden, im Tarifgebiet Ost 272,5 Stunden nicht überschreiten.
| Entgeltgruppe | Bezeichnung | Arbeitszeit / Monat |
|---|---|---|
| E 4 I | Pauschalgruppe I | 185 bis 196 Stunden |
| E 4 II | Pauschalgruppe II | über 196 bis 221 Stunden |
| E 4 III | Pauschalgruppe III | über 221 bis 244 Stunden |
| E 4 IV | Pauschalgruppe IV | über 224 bis 268 Stunden |
| E 4 P | Persönlicher Fahrer | bis 288 Stunden |
Die Zuordnung der Fahrerinnen und Fahrer zu den einzelnen Pauschalgruppen richtet sich nach ihrer monatlichen Arbeitszeit gemäß § 3 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L). Je nach Umfang der geleisteten Monatsstunden erfolgt die Einstufung in unterschiedliche Pauschalgruppen, wobei zwischen Tarifgebiet West und Tarifgebiet Ost unterschieden wird.
Im Tarifgebiet West umfasst die Pauschalgruppe I eine Monatsarbeitszeit von 185 bis 196 Stunden, Pauschalgruppe II mehr als 196 bis 221 Stunden, Pauschalgruppe III mehr als 221 bis 244 Stunden und Pauschalgruppe IV mehr als 244 bis 268 Stunden. Für ständige persönliche Fahrer gilt eine Höchstgrenze von bis zu 288 Stunden pro Monat.
Im Tarifgebiet Ost liegt die Pauschalgruppe I bei 189 bis 199 Stunden, Pauschalgruppe II bei mehr als 199 bis 224 Stunden, Pauschalgruppe III bei mehr als 224 bis 248 Stunden und Pauschalgruppe IV bei mehr als 248 bis 272,5 Stunden. Ständige persönliche Fahrer können hier bis zu 292 Stunden monatlich erreichen.
Pauschal angerechnete Arbeitszeit
In bestimmten Abwesenheitsfällen wird für jeden Arbeitstag eine festgelegte Stundenzahl pauschal angerechnet. Dies gilt bei Erholungs- oder Zusatzurlaub, bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit, bei bezahlter Arbeitsbefreiung, bei dienstlich veranlassten Qualifizierungsmaßnahmen mit Entgeltfortzahlung, bei ganztägigem Freizeitausgleich, bei Ausfällen durch Tätigkeiten in der Personalvertretung oder im Betriebsrat sowie bei Ausfällen aufgrund eines gesetzlichen Feiertags.
Die anzurechnende tägliche Arbeitszeit richtet sich danach, wie die regelmäßige Wochenarbeitszeit verteilt ist und zu welcher Pauschalgruppe der Fahrer gehört.
Bei einer festen Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Werktage werden im Tarifgebiet West je nach Pauschalgruppe zwischen 8,65 und 11,65 Stunden pro Tag angerechnet, im Tarifgebiet Ost zwischen 9 und 12 Stunden. Für ständige persönliche Fahrer gelten dieselben Höchstwerte wie für die höchste Pauschalgruppe.
| Pauschalgruppe | Tarifgebiet West | Tarifgebiet Ost |
|---|---|---|
| Pauschalgruppe I | 8,65 Stunden | 9 Stunden |
| Pauschalgruppe II | 9,65 Stunden | 10 Stunden |
| Pauschalgruppe III | 10,65 Stunden | 11 Stunden |
| Pauschalgruppe IV | 11,65 Stunden | 12 Stunden |
| Ständige persönliche Fahrer | 11,65 Stunden | 12 Stunden |
Wird die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf sechs Werktage verteilt oder wechselt sie regelmäßig zwischen fünf und sechs Werktagen, verringern sich die täglichen Anrechnungswerte entsprechend. Im Tarifgebiet West liegen sie je nach Pauschalgruppe zwischen 7,65 und 10,65 Stunden, im Tarifgebiet Ost zwischen 8 und 11 Stunden. Für ständige persönliche Fahrer gelten hier ebenfalls die jeweils höchsten Anrechnungswerte.
| Pauschalgruppe | Tarifgebiet West | Tarifgebiet Ost |
|---|---|---|
| Pauschalgruppe I | 7,65 Stunden | 8 Stunden |
| Pauschalgruppe II | 8,65 Stunden | 9 Stunden |
| Pauschalgruppe III | 9,65 Stunden | 10 Stunden |
| Pauschalgruppe IV | 10,65 Stunden | 11 Stunden |
| Ständige persönliche Fahrer | 10,65 Stunden | 12 Stunden |
Bei mehrtägigen Dienstreisen wird jeder Reisetag pauschal mit zwölf Arbeitsstunden berücksichtigt. Für die Berechnung von Zeitzuschlägen gilt folgende Regelung: Beginnt die Dienstreise nach 12 Uhr mittags, wird für diesen Tag die Zeit von 12 bis 24 Uhr angesetzt. Endet sie vor 12 Uhr mittags, wird die Zeit von 0 bis 12 Uhr berücksichtigt. Für alle dazwischenliegenden Reisetage wird jeweils die Zeit von 8 bis 20 Uhr zugrunde gelegt.
Berechnung der Arbeitszeit bei TV-L Fahrern
Für die Berechnung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende abzüglich der planmäßigen Pausen. Ist ein Fahrer zwischen 12 und 14 Uhr durchgehend dienstlich abwesend oder dauert eine Dienstreise zwischen sechs und zwölf Stunden, erfolgt kein Abzug. Bei eintägigen Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden wird pauschal eine halbe Stunde abgezogen.
Bei Urlaub, Krankheit, bezahlter Arbeitsbefreiung, dienstlich veranlasster Qualifizierung, ganztägigem Freizeitausgleich, Tätigkeiten in Personalvertretungen sowie bei Ausfällen durch Feiertage wird für jeden Arbeitstag eine festgelegte Stundenzahl pauschal angerechnet.
Eingruppierung und Stufenaufstieg
Pkw-Fahrer werden in der Regel in die Entgeltgruppe E4 eingruppiert. Die vorgesehenen Pauschalentgelte gelten nur für Beschäftigte mit regelmäßigen Überstunden. Als „persönliche Fahrer“ gelten die fest zugeordneten Fahrer der Präsidenten gesetzgebender Körperschaften, der Mitglieder von Landesregierungen und der Staatssekretäre.
| Stufe | Jahre | Stufenaufstieg |
|---|---|---|
| 1 | 1. - 10. Jahr | |
| 2 | 11. - 15. Jahr | 10 Jahre in Stufe 1 |
| 3 | ab 16. Jahr | 5 Jahre in Stufe 2 |
Beschäftigung und Geltungsbereich von TV-L Fahrern
Als Pkw-Fahrer gelten dauerhaft eingesetzte Fahrer von Fahrzeugen, die für die Beförderung von höchstens neun Personen einschließlich des Fahrers ausgelegt sind. Dazu zählen außerdem ständig eingesetzte Fahrer von Kombifahrzeugen mit maximal acht fest eingebauten Sitzplätzen sowie Fahrer von Krankentransportwagen. Ein Fahrer gilt als regelmäßig über die normale Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er im vorherigen Kalenderhalbjahr in mindestens einem Monat wenigstens 15 Überstunden geleistet hat. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Pauschalgruppe bleibt bestehen, wenn die erforderliche Arbeitszeit im Durchschnitt des laufenden Halbjahres erreicht wird. War ein Fahrer im vorangegangenen Halbjahr wegen Krankheit oder Unfall mindestens drei Monate arbeitsunfähig, werden auch die Überstunden berücksichtigt, die ohne diese Ausfallzeit angefallen wären.