Mit dem Brutto Netto Gehaltsrechner können Sie einfach und schnell Ihren Nettolohn mit allen Abzügen ermitteln.
Um Ihren Nettolohn berechnen zu können, geben Sie einfach in die vorgesehenen Felder des Nettorechners Ihren Bruttolohn und alle weiteren erforderlichen Daten ein und drücken Sie anschließend auf "Berechnen".
Weitere Rechner für den öffentlichen Dienst
Es existieren weitere Gehaltsrechner. So können beispielsweise auch Beamte und Pensionäre mit einem Rechner ihre Besoldung schnell ermitteln. Soldaten können ihren Sold und ihre Besoldung kalkulieren und Angestellte im öffentlichen Dienst allgemein können mit einem Bezügerechner ihren Lohn schnell und einfach herausfinden.
Folgende Rechner können dabei Anwendung finden:
- Gehaltsrechner für Beamte
- Besoldungsrechner
- Gehaltsrechner für Pensionäre
- Brutto-Netto-Rechner für Angestellte
- Bezügerechner für den öffentlichen Dienst allgemein
Gehaltsrechner Beamte ihre Besoldung schnell ermitteln. Personen im Ruhestand können mit dem Pensionsrechner ihre Ruhegehaltssätze ausrechnen.
Brutto Netto Rechner 2021 - Gehaltsrechner
Der Brutto Netto Rechner bzw. Lohnrechner kann Ihren Nettolohn anhand Ihrer eingegebenen Daten ermitteln. Bitte beachten Sie, dass diese Angaben ohne Gewähr sind und wir keine Garantie für die Richtigkeit der Ergebnisse geben können. Sie können den Gehaltsrechner kostenfrei nutzen.
Anleitung Brutto-Netto-Rechner
Beispiele Stundenlohn in Abhängigkeit der Monatsarbeitsstunden und dem Bruttogehalt
Die nachfolgende Tabelle gibt den Brutto-Stundenlohn in Abhängigkeit des monatlichen Bruttogehalts und den Gesamtarbeitsstunden wieder. So erhält ein Beschäftigter mit 150 Stunden pro Monat = 35 Stundenwoche und einem monatlichen Gehalt von 2500 Euro einen Stundenlohn von 16,67 Euro.
Derzeit greift ein Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde. In der Tabelle stellen die rot gekennzeichneten Entgeltwerte Beträge dar, die unter die gesetzliche Mindestlohngrenze fallen.
Stunden pro Monat | 1000 € | 1500 € | 2000 € | 2500 € | 3000 € | 3500 € | 4000 € |
100 h | 10,00 € | 15,00 € | 20,00 € | 25,00 € | 30,00 € | 35,00 € | 40,00 € |
110 h | 9,09 € | 13,64 € | 18,18 € | 22,73 € | 27,27 € | 31,82 € | 36,36 € |
120 h | 8,33 € | 12,50 € | 16,67 € | 20,83 € | 25,00 € | 29,17 € | 33,33 € |
130 h | 7,69 € | 11,54 € | 15,38 € | 19,23 € | 23,08 € | 26,92 € | 30,77 € |
140 h | 7,14 € | 10,71 € | 14,29 € | 17,86 € | 21,43 € | 25,00 € | 28,57 € |
150 h | 6,67 € | 10,00 € | 13,33 € | 16,67 € | 20,00 € | 23,33 € | 26,67 € |
160 h | 6,25 € | 9,38 € | 12,50 € | 15,63 € | 18,75 € | 21,88 € | 25,00 € |
170 h | 5,88 € | 8,82 € | 11,76 € | 14,71 € | 17,65 € | 20,59 € | 23,53 € |
180 h | 5,56 € | 8,33 € | 11,11 € | 13,89 € | 16,67 € | 19,44 € | 22,22 € |
Die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers
Die Hauptpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer stellt die Zahlung des vereinbarten Entgelts als Synallagma dar. Als Synallagma bezeichnet man im Arbeitsvertragsrecht das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen erbrachter Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und dem vertraglich festgesetzen Entgelt des Arbeitgebers. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei erbrachter Arbeitsleistung Anspruch auf ein Entgelt gemäß § 611 BGB sowie gegebenenfalls auf Zulagen und Sondervergütungen. Bei Leistungsstörungen werden die §§ 320 ff. BGB angewendet. Weitere Anwendungsgrundlagen können Kollektivverträge wie Tarifverträge (TVöD, TV-L, AVR usw.) sowie Betriebsvereinbarungen sein. Ein weiterer Anspruch auf Vergütung kann durch eine betriebliche Übung (hier insbesondere bei der Jahressonderzahlung) entstehen.
Arten des Entgelts (nicht im Brutto-Netto-Rechner wählbar)
Prinzipiell kann man zwischen bestimmten Arten von Arbeitsentgelten unterscheiden. Beim regelmäßigen Entgelt handelt es sich um eine Vergütung, die in regelmäßigen Abständen für die erbrachte Arbeitsleistung erfolgt. Dies kann wöchentlich oder monatlich der Fall sein. Dabei werden die Begriffe Lohn und Gehalt als Synonyme gebraucht. Das Entgelt wird vom Arbeitgeber als Geldlohn gemäß § 107 GewO gezahlt. Es kann jedoch nach § 107 Abs. 2 S. 1 GewO als Naturallohn und Geldlohn gezahlt werden. Ein Naturallohn ist als geldwerter Vorteil zu verstehen.
Der Arbeitgeber kann jedoch auch einen Zeitlohn zahlen. Hierbei ist der Arbeitslohn abhängig von der Dauer der Arbeitszeit. Beim Leistungslohn hingegen, der auch als Akkordlohn oder Prämienlohn bezeichnet werden kann, wird die Schnelligkeit und Qualität der Arbeit für die Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt. Auf dem Arbeitsmarkt können auch Mischformen von Leistungsentgelt und Zeitlohn existieren.
Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt können zudem zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers anknüpfen, die sich auf die Leistung des Arbeitnehmers oder der Dauer des Arbeitsverhältnisses beziehen können.
Insbesondere sind hierbei Prämien zu nennen, die sich auf die Leistung des Arbeitnehmers, der Qualität der erbrachten Arbeit oder auf besonders Material- und Energieeinsparungen beziehen können. Solche Prämien stellen Güteprämien und Ersparnisprämien dar.
Eine weitere zusätzliche Vergütung kann die Provision darstellen. Diese ist erfolgsbezogen und zumeist auch prozentual zum abgeschlossenen Umsatz und Geschäft zu verstehen.
Arbeitnehmer, die Überstunden und Mehrarbeit leisten, haben einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge und Überstundenzuschläge. Diese Zuschläge werden dann gezahlt, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Eine gesetzliche Grundlage in ArbZG ist nicht gegeben. Hier hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass diese Regelungen vorrangig in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen geregelt werden.
Zum Arbeitsentgelt können zudem Zulagen gewährt werden. Hierbei sind insbesondere Kinderzuschläge, Erschwerniszulagen. Übertarifliche Zulagen, Teuerungszulagen und Leistungszulagen zu nennen.
Bei Angestellten in Leitungspositionen können zudem noch Tantieme in Abhängigkeit zum Geschäftsgewinn vom Arbeitgeber gezahlt werden.
Entgelthöhe und Zahlungsort
Die Entgelthöhe bestimmt sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine gesetzliche Grundlage zur Höhe des Entgelts existiert nicht, da diese sonst in Konflikt mit Art. 9 Abs. 3 GG stehen würde. Jedoch existiert § 611 Abs. 1 BGB, der besagt, dass der Arbeitgeber zum Entgelt bei erbrachter Arbeitsleistung verpflichtet ist. Bei Heimarbeiter findet § 19 HAG und bei Auszubildende § 17 BBiG Anwendung. In Tarifverträgen, wie TVöD und TV-L darstellen, sind in der Regel umfassende Regelungen zum Arbeitsentgelt enthalten. Gemäß § 4 Abs. 4 TVG darf ein Tarifvertrag einzelvertraglich nicht unterschritten werden, jedoch überschritten. Hier greift für den Arbeitnehmer das Günstigkeitsprinzip.
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig. Dies bedeutet, dass dieser erst die Arbeit verrichten muss, bevor er vom Arbeitgeber vergütet wird. Der Zahlungsort ist in § 269 i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB geregelt. Somit bestimmt sich als Zahlungsort der Betriebssitz. Dies ist besonders wichtig für Arbeitnehmer, die nicht ihr Arbeitsentgelt auf ein Konto überwiesen bekommen und dieses direkt beim Arbeitgeber abholen müssen. Der Arbeitslohn ist in Deutschland in Euro zu zahlen.
Gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 GewO ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung in Textform über den Arbeitslohn auszustellen, ähnlich dem Ergebnis eines Brutto-Netto-Rechners. In dieser Abrechnung sind der Abrechnungszeitraum, des Verdienstes in Brutto und Netto sowie die Abzüge festzuhalten.
Sondervergütungen und Sonderzahlungen
Sonderzahlungen werden nicht regelmäßig in jedem abzurechnenden Zeitraum vom Arbeitgeber gezahlt. Vielmehr werden sie an bestimmten Zeiträumen gekoppelt. Als Beispiele kann die Jahressonderzahlung in Form der Weihnachtsgratifikation angebracht werden, aber auch bestimmte Treueprämien, den Jubiläumsboni.
Bei den Sonderzuwendungen ist zwischen der Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter (Beispiel: Weihnachtsgeld), der Sonderzahlung als Belohnung für die Betriebstreue (Jubiläumsbonus) und der Sonderzahlung mit Mischcharakter zu unterscheiden.
Beispiele des Arbeitsentgelts anhand der Berechnungen des Brutto-Netto-Rechners
Beispiel 1 (Sachsen) | Beispiel 2 (NRW) |
Nettolohn: 1.259,85 Lohnsteuer: 139,66 Solidaritätszuschlag: 7,68 9% Kirchensteuer: 12,56 Summe der Steuern: 159,90 9,300% Rentenversicherung: 167,40 1,500% Arbeitslosenversicherung: 27,00 8,300% Krankenversicherung: 149,40 2,025% Pflegeversicherung: 36,45 Summe Sozialversicherung: 380,25 Bruttolohn: 1.800,00 Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 9,300% Rentenversicherung: 167,40 1,500% Arbeitslosenversicherung: 27,00 7,300% Krankenversicherung: 131,40 0,775% Pflegeversicherung: 13,95 Gesamtbelastung Arbeitgeber: 2.139,75 | Nettolohn: 1.896,74 Lohnsteuer: 423,16 Solidaritätszuschlag: 23,27 9% Kirchensteuer: 38,08 Summe der Steuern: 484,51 9,300% Rentenversicherung: 279,00 1,500% Arbeitslosenversicherung: 45,00 8,300% Krankenversicherung: 249,00 2,025% Pflegeversicherung: 45,75 Summe Sozialversicherung: 618,75 Bruttolohn: 3.000,00 Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 9,300% Rentenversicherung: 279,00 1,500% Arbeitslosenversicherung: 45,00 7,300% Krankenversicherung: 219,00 0,775% Pflegeversicherung: 38,25 Gesamtbelastung Arbeitgeber: 3.581,25 |
Siehe auch:


Beamtenbesoldung Rechner 2019
Gehaltsvergleich der einzelnen Berufe
Häufige Fragen zu Lohn und Gehalt
Es tauchen immer wieder häufige Fragen zum Thema Lohn und Gehalt auf. Wir haben die wichtigsten Fragen beantwortet und verständlich erklärt.
Folgende Anhebungen ergeben sich 2019:
- Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 14,6 %, zuzüglich dem Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in 2019 teilen. Die Höhe der Zusatzbeiträge können von den Krankenversicherungen weiterhin selbst bestimmt werden. Versicherungspflichtgrenze bei der privaten Krankenversicherung wird bei 57.600 Euro liegen. Es erfolgt eine Anhebung des Grundfreibetrages auf 9.168 Euro und des Kinderfreibetrages auf 4.980 Euro bei Zusammenveranlagung. Bei getrennt veranlagten Elternteilen beträgt der Kinderfreibetrag 2.490 Euro. Das Kindergeld wird ab 01. Juli 2019 auf 204 Euro für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro ab dem vierten Kind erhöht. Der Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a EStG) wird auf 9.168 Euro angehoben.
Folgende Anhebungen ergaben sich 2018:
- Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 14,6 %, zuzüglich dem Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Höhe der Zusatzbeiträge können von den Krankenversicherungen weiterhin selbst bestimmt werden. Versicherungspflichtgrenze bei der privaten Krankenversicherung wird bei 57.600 Euro liegen. Es erfolgt eine Anhebung des Grundfreibetrages auf 9.000 Euro und des Kinderfreibetrages auf 4.788 Euro. Das Kindergeld wird ab 01. Januar 2018 um 2 Euro erhöht. Der Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a EStG) wird auf 9.000 Euro angehoben.
Folgende Anhebungen ergaben sich 2017:
- Anstieg des Grundfreibetrages für die Steuerklassen I, II, IV auf 8.820 Euro, der Grundfreibetrag für die Steuerklasse III ist 17.640 Euro. Der Kinderfreibetrag wurde in den Steuerklassen I, II und III auf 7.356 Euro angehoben. In der Steuerklasse IV beträgt der Kinderfreibetrag 3.678 Euro. Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung bleibt bei 1,1 Prozent.
Folgende Anhebungen der Entgelte (netto) erfolgten 2016:
- Anstieg des Grundfreibetrages von 8.472 Euro im Jahr 2015 auf 8.652 Euro im Jahr 2016 - Erhöhung des Kinderfreibetrages um 96 Euro auf 7.248 Euro - Anhebung des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung um 0,2 Prozent von 0,9 Prozent auf 1,1 Prozent (Durchschnittswerte)Folgende Änderungen ergaben sich im Dezember 2015:
In den Gehaltsabrechnungen im Dezember 2015 kann es zu Rückzahlungen kommen, die aus den Änderungen des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 resultieren.Folgende Änderungen traten bezüglich des Nettolohnes 2015 ein:
- Senkung der Beitragssätze in der Rentenversicherung von 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent - Senkung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 7,3 Prozent für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber gleichermaßen; insgesamt erfolgte somit eine Senkung auf 14,6 Prozent - individuelle Festlegung des Zusatzbeitrages der gesetzlichen Krankenkasse von 0,9 Prozent - Anhebung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung von 2,05 Prozent auf 2,35 ProzentSo bedienen Sie unseren Brutto Netto Rechner:
Tragen Sie unter Bruttoeinkommen Ihr tatsächliches monatliches Einkommen oder wahlweise Ihr Jahreseinkommen ein. Wählen Sie den dazu passenden Abrechnungszeitraum in der folgenden Spalte.
Bitte tragen Sie unter Steuerklasse Ihre tatsächliche Steuerklasse I bis VI ein. Ihre Lohnsteuerklasse ist auf Ihren Lohnsteuerkarten vermerkt. Folgende Steuerklassen gibt es derzeit in Deutschland:
Steuerklasse I: Ledige, Witwer oder geschiedene Personen ohne Kinder.
Steuerklasse II: Alleinerziehende ledige Personen, Witwer oder geschiedene mit Kindern.
Steuerklasse III: Verheirateter Alleinverdiener oder auch Doppelverdiener, wenn einer der Ehegatten Steuerklasse V hat
Steuerklasse IV: mit oder ohne Faktor; Verheirateter doppelt verdienende, empfiehlt sich für Ehepaare, die etwa gleich verdienen
Steuerklasse V: siehe Steuerklasse III
Steuerklasse VI: Bei zusätzlicher Lohnsteuerkarte für einen Nebenverdienst bzw. ein Nebenbeschäftigungsverhältnis
Der Kinderfreibetrag steht immer nur einer Elternhälfte zu. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag, den Sie bitte Ihrer Lohnsteuerkarte entnehmen. Bei den Berechnungen der Kirchensteuer, so wie des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag angerechnet.
Der Krankenversicherungsbeitrag von derzeit 15,5 Prozent, ermäßigt 14,9 Prozent, splittet sich in Abgaben des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber beteiligt sich mit 7,3 Prozent am Versicherungsbeitrag, der Arbeitnehmer hingegen mit 8,2 Prozent. Beim ermäßigten Satz beteiligt sich der Arbeitgeber mit 7 Prozent und der Arbeitnehmer mit 7,9 Prozent an den Krankenversicherungsbeiträgen, die gewöhnlich monatlich zu entrichten sind.
Die Versicherungsgrenze ist die Einkommensgrenze, von welcher an der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Krankenkasse aus- und in eine private Krankenversicherung eintreten kann. Für Freiberufler, Selbstständige und Beamte ist die Grenze bedeutungslos und der Eintritt einkommensunabhängig möglich. Die Versicherungsgrenze beträgt 2017 57.600 Euro im Jahr oder 4.800 Euro im Monat.
Folgende Versicherungsrenzen gelten von 2000 - 2018
Jahr | Versicherungsgrenze / Jahr | Versicherungsgrenze / Monat |
2018 | 59.400 € | 4.950,00 € |
2017 | 57.600 € | 4.800,00 € |
2016 | 56.250 € | 4.687,50 € |
2015 | 54.900 € | 4.575,00 € |
2014 | 53.550 € | 4.462,50 € |
2013 | 52.200 € | 4.350,00 € |
2012 | 50.850 € | 4.237,50 € |
2011 | 49.500 € | 4.125,00 € |
2010 | 49.950 € | 4.162,50 € |
2009 | 48.600 € | 4.050,00 € |
2008 | 48.150 € | 4.012,50 € |
2007 | 47.700 € | 3.975,00 € |
2006 | 47.250 € | 3.937,50 € |
2005 | 46.800 € | 3.900,00 € |
2004 | 46.350 € | 3.862,50 € |
2003 | 45.900 € | 3.825,00 € |
2002 | 40.500 € | 3.375,00 € |
2001 | 40.034 € | 3.336,17 € |
2000 | 39.574 € | 3.297,83 € |
Mit dem Brutto Netto Rechner ermitteln Sie ihren individuellen Nettolohn. Dies geschieht auf Basis Ihrer aktuellen steuerlichen Angaben, kostenlos, einfach und effektiv. Sie können den Lohn auch nachträglich für die vergangenen Jahre berechnen und sind so bestens über Ihr Nettoeinkommen im Bilde!
Exkurs: Wie viel Wert wäre Ihr Brutto- und Nettolohn?
Stellen Sie sich mal vor, die alten Zeiten würden wieder aufleben. Es gäbe wieder die Deutsche Mark, die Italienische Lira usw. Wie viel Wert wäre denn dann Ihr aktuelles Gehalt? Mithilfe eines Währungsrechners haben wir Ihnen verschiedene Gehaltsstufen in alte Währungen ausgerechnet und Ihnen nachfolgend in einer Tabelle zusammengestellt.
Währung | 2000 € | 2500 € | 3000 € | 4000 € |
Belgische Francs (BF) | 80679.8 | 100849.75 | 121019.7 | 161359.6 |
Deutsche Mark (DM) | 3911.66 | 4889.575 | 5867.49 | 7823.32 |
Estnische Kronen (EEK) | 31293.2 | 39116.5 | 46939.8 | 62586.4 |
Finnische Mark (FM) | 11891.46 | 14864.325 | 17837.19 | 23782.92 |
Französische Francs (FF) | 13119.14 | 16398.925 | 19678.71 | 26238.28 |
Griechische Drachmen (GRD) | 681500 | 851875 | 1022250 | 1363000 |
Irische Pfund (IEP) | 1575.128 | 1968.91 | 2362.692 | 3150.256 |
Italienische Lire (IL) | 3872540 | 4840675 | 5808810 | 7745080 |
Lettische Lats (LVL) | 1405.608 | 1757.01 | 2108.412 | 2811.216 |
Litauische Litas (LTL) | 6905.6 | 8632 | 10358.4 | 13811.2 |
Luxemburgische Francs (LUF) | 80679.8 | 100849.75 | 121019.7 | 161359.6 |
Maltesische Lira (MTL) | 858.6 | 1073.25 | 1287.9 | 1717.2 |
Niederländische Gulden (NLG) | 4407.42 | 5509.275 | 6611.13 | 8814.84 |
Österreichische Schilling (ATS) | 27520.6 | 34400.75 | 41280.9 | 55041.2 |
Portugiesische Escudos (PTE) | 400964 | 501205 | 601446 | 801928 |
Slowakische Kronen (SKK) | 60252 | 75315 | 90378 | 120504 |
Slowenische Tolar (SIT) | 479280 | 599100 | 718920 | 958560 |
Spanische Peseten (ESP) | 332772 | 415965 | 499158 | 665544 |
Zypern-Pfund (CYP) | 1170.548 | 1463.185 | 1755.822 | 2341.096 |
Gehaltsrechner in Europa und Kanada
Jedes Land hat seine eigene Berechnungsgrundlage für den Brutto- und Nettolohn. Dies bedeutet, dass in jedem Land andere Sozialversicherungsbeiträge und Steuern vom Gehalt abgezogen werden. Gerade für Auswanderer ist es wichtig, vorab zu erfahren, mit welchen Abzügen sie beim Bruttogehalt rechnen müssen. Um dies besser einschätzen zu können, gibt es bestimmte landestypische Gehaltsrechner. Eine kleine Auswahl haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Siehe auch:
Steuerfreibetrag: Mehr Netto vom Brutto erhalten - Steuertipp
Online Gehaltsrechner App 2018 für das iPhone