Brutto-Netto-Rechner 2026: Mit dem Gehaltsrechner können Sie Ihr voraussichtliches Nettogehalt anhand Ihres Bruttolohns und Ihrer persönlichen Angaben berechnen. Hier finden Sie außerdem die wichtigsten Änderungen bei Steuern und Sozialabgaben im Jahr 2026 sowie Erläuterungen zur Bedienung des Rechners.
Stand der Informationen: Oktober 2026
Für 2026 gelten unter anderem ein Grundfreibetrag von 12.348 Euro, eine Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 Euro jährlich und eine Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro jährlich. Die tatsächliche Höhe des Nettogehalts hängt zusätzlich von Steuerklasse, Bundesland, Kirchensteuer, Krankenversicherung, Kindern und weiteren persönlichen Faktoren ab.
Was berechnet ein Brutto-Netto-Rechner?
Ein Brutto-Netto-Rechner schätzt, welcher Betrag nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen vom Bruttogehalt übrig bleibt. Für eine möglichst passende Berechnung müssen Sie Angaben wie den Abrechnungszeitraum, die Steuerklasse, das Bundesland und Ihre Krankenversicherung auswählen.
Das Ergebnis ist ein Richtwert. Abweichungen zur tatsächlichen Gehaltsabrechnung sind möglich, beispielsweise durch individuelle Zusatzbeiträge der Krankenkasse, Einmalzahlungen, Freibeträge, betriebliche Altersversorgung oder Besonderheiten bei der Beschäftigung.
Wichtig: Der Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Lohnabrechnung oder steuerliche Beratung. Prüfen Sie, ob das Steuerjahr 2026 ausgewählt ist und ob die Angaben zu Ihrer Krankenversicherung und Ihrem Bundesland stimmen.
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Detailliertes Nettogehalt 2026 berechnen
Mit dem Brutto-Netto-Rechner können Sie Ihr voraussichtliches Nettogehalt für Deutschland ermitteln. Geben Sie Ihr monatliches oder jährliches Bruttoeinkommen ein und ergänzen Sie die erforderlichen Angaben. Teilzeit und Vollzeit lassen sich über das jeweilige Bruttogehalt abbilden. Die Nutzung des Rechners ist kostenfrei; das Ergebnis kann aufgrund individueller Umstände von der tatsächlichen Abrechnung abweichen.
Die wichtigsten Änderungen beim Gehalt 2026
- Grundfreibetrag: 12.348 Euro pro Jahr
- Kindergeld: 259 Euro pro Kind und Monat
- Kinderfreibeträge: insgesamt 9.756 Euro pro Kind und Jahr einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung
- Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich
- Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung: 6.450 Euro monatlich beziehungsweise 77.400 Euro jährlich
- Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich
- Gesetzlicher Mindestlohn: 13,90 Euro brutto pro Stunde
Die Werte gelten grundsätzlich für das Kalenderjahr 2026. Bei den Beiträgen zur Krankenversicherung ist zusätzlich der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zu beachten. Auch der Pflegeversicherungsbeitrag kann je nach persönlicher Situation variieren.
Steuern und Freibeträge 2026
Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das steuerliche Existenzminimum nicht mit Einkommensteuer belastet wird. Für 2026 beträgt er 12.348 Euro. Das bedeutet nicht, dass bei einem Jahresbrutto bis zu diesem Betrag in jedem Fall keinerlei Abzüge entstehen: Sozialversicherungsbeiträge werden unabhängig davon nach den jeweils geltenden Regeln berechnet.
Für Kinder gelten steuerliche Freibeträge. Im Jahr 2026 beträgt der gesamte Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung 9.756 Euro je Kind und Jahr. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung, ob die steuerliche Freistellung durch Kindergeld oder durch die Freibeträge günstiger ist.
Die tatsächliche Lohnsteuer hängt unter anderem von der Steuerklasse, dem Arbeitslohn und den individuellen Lohnsteuermerkmalen ab. Ein Brutto-Netto-Rechner kann deshalb nur dann eine brauchbare Schätzung liefern, wenn die Eingaben möglichst genau sind.
Sozialabgaben und Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen in der Regel Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden grundsätzlich prozentual vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet. Dabei gelten je nach Versicherungszweig bestimmte Beitragsbemessungsgrenzen.
| Rechengröße 2026 | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 Euro | 69.750 Euro |
| Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung | 6.450 Euro | 77.400 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 Euro | 101.400 Euro |
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt in dem jeweiligen Versicherungszweig beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze hat eine andere Funktion: Sie bestimmt bei Arbeitnehmern, ab welchem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt ein Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenversicherung grundsätzlich möglich sein kann. Es gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen.
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent; hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Der Arbeitgeber beteiligt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Regeln an den Beiträgen. In der Pflegeversicherung gelten abhängig von der persönlichen Situation unterschiedliche Beitragssätze, etwa ein Zuschlag für Kinderlose und Entlastungen für Eltern mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern.
So bedienen Sie den Gehaltsrechner
Für eine möglichst genaue Berechnung sollten Sie die Angaben anhand Ihrer aktuellen Gehaltsabrechnung oder Ihrer persönlichen Steuermerkmale eintragen.
Schritt 1: Einkommen und Abrechnungszeitraum
Tragen Sie unter Bruttoeinkommen Ihr tatsächliches monatliches oder jährliches Einkommen ein. Wählen Sie anschließend den passenden Abrechnungszeitraum. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder ein Bonus können das Jahresergebnis verändern und werden je nach Rechner gesondert berücksichtigt.
Schritt 2: Steuerklasse
Wählen Sie Ihre aktuelle Steuerklasse I bis VI. Die Steuerklasse beeinflusst vor allem den monatlichen Lohnsteuerabzug. Sie ist nicht in jedem Fall ausschlaggebend dafür, wie hoch die endgültige Einkommensteuer nach einer Steuererklärung ausfällt.
Steuerklasse I: insbesondere für ledige, geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Beschäftigte sowie bestimmte verwitwete Personen.
Steuerklasse II: für Alleinerziehende, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sind.
Steuerklasse III: eine der Steuerklassenkombinationen, die Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen wählen konnten. Prüfen Sie die für das jeweilige Steuerjahr geltenden Wahlmöglichkeiten.
Steuerklasse IV: häufig bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern, bei denen beide Arbeitslohn beziehen; auf Antrag ist auch das Faktorverfahren möglich.
Steuerklasse V: bisherige Ergänzung zur Steuerklasse III bei einer entsprechenden Kombination von Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern. Bitte beachten Sie mögliche gesetzliche Änderungen bei den Steuerklassen für zukünftige Jahre.
Steuerklasse VI: in der Regel für ein weiteres Beschäftigungsverhältnis, wenn gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren Beschäftigungen bezogen wird.
Schritt 3: Kinderfreibeträge
Tragen Sie die für Ihre Lohnabrechnung maßgebliche Zahl der Kinderfreibeträge ein. Der Kinderfreibetrag beeinflusst bei der laufenden Lohnabrechnung insbesondere die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei der Einkommensteuer wird geprüft, ob Kindergeld oder Kinderfreibeträge günstiger sind.
Schritt 4: Krankenversicherung
Geben Sie an, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind und welche Angaben der Rechner verlangt. Bei gesetzlich Versicherten hängt der tatsächliche Beitrag auch vom Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ab. Der Arbeitgeber beteiligt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Regeln an den Beiträgen. Deshalb kann das Ergebnis vom pauschalen Wert eines Rechners abweichen.
Schritt 5: Rentenversicherung und weitere Angaben
Prüfen Sie, ob Rentenversicherungspflicht besteht, welches Bundesland zutrifft und ob Kirchensteuer anfällt. Auch der Pflegeversicherungsbeitrag und mögliche Besonderheiten bei Beschäftigungsart oder Sozialversicherung können das Nettogehalt beeinflussen.
Tipp: Wenn das berechnete Nettogehalt von Ihrer Abrechnung abweicht, prüfen Sie zuerst das Steuerjahr, den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse, die Kirchensteuer, die Kinderangaben und eventuelle Sonderzahlungen.
Internationale Gehaltsrechner
Jedes Land hat eigene Regeln für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Wer im Ausland arbeitet oder einen Umzug plant, sollte deshalb einen Rechner verwenden, der auf das jeweilige Land zugeschnitten ist. Die Ergebnisse sind nur vergleichbar, wenn auch Sonderzahlungen, Versicherungsleistungen und die jeweiligen Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden.
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Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information. Steuer- und Sozialversicherungswerte können sich ändern. Für eine verbindliche Abrechnung sind die individuellen Lohnsteuermerkmale, die tatsächlichen Versicherungsbeiträge und die geltenden gesetzlichen Regelungen maßgeblich.
Stand: Oktober 2026. Rechengrößen der Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Steuerliche Werte: Bundesfinanzministerium. Mindestlohn: gesetzliche Regelung für 2026.