Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Sparkassen (TVöD-S) regelt die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten bei kommunalen Sparkassen. Seit dem 1. Januar 2026 wird der TVöD-S nicht mehr als eigenständige durchgeschriebene Fassung angewendet. Maßgeblich sind der TVöD – Allgemeiner Teil – (TVöD-AT) und der Besondere Teil Sparkassen (TVöD-BT-S) gemeinsam.
TVöD-S Tarifvertrag 2026 für Sparkassen
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Sparkassen (TVöD-S) bildet die tarifliche Grundlage für die Beschäftigten kommunaler Sparkassen. Der TVöD-S besteht aus dem allgemeinen Teil des TVöD und den besonderen Regelungen für die Sparte Sparkassen.
Seit dem 1. Januar 2026 ist dabei die neue AT-/BT-S-Systematik maßgeblich. Der bisherige durchgeschriebene TVöD-S ist zum 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten. Für die Anwendung im Bereich der Sparkassen werden seit 2026 der TVöD – Allgemeiner Teil (TVöD-AT) und der TVöD – Besonderer Teil Sparkassen (TVöD-BT-S) gemeinsam herangezogen.
Die aktuelle VKA-Fassung gibt den Stand vom 1. Januar 2026 wieder. Der TVöD-AT liegt in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 6. April 2025 vor. Für den Bereich Sparkassen gilt der TVöD-BT-S in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 6. April 2025.
TVöD-S 2026: Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Sparkassen
Die tariflichen Regelungen für Sparkassen verteilen sich seit 2026 auf zwei Teile. Der TVöD-AT enthält die allgemeinen Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Der TVöD-BT-S enthält die besonderen Vorschriften für Beschäftigte der Sparkassen.
Allgemeine tarifliche Regelungen beispielsweise zu Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Eingruppierung, Entgelt, Urlaub und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Besondere tarifliche Regelungen für Beschäftigte der Sparkassen, insbesondere zu leistungs- und erfolgsorientierten Entgelten sowie weiteren sparkassenspezifischen Fragen.
TVöD-AT 2026: Allgemeiner Teil
Der allgemeine Teil des TVöD enthält die Regelungen, die für den jeweiligen kommunalen Dienstleistungsbereich grundsätzlich gelten. Für Sparkassen werden diese Vorschriften durch die Regelungen des TVöD-BT-S ergänzt.
Allgemeine Vorschriften und Arbeitsvertrag
Der erste Abschnitt des TVöD-AT behandelt unter anderem den Geltungsbereich, den Arbeitsvertrag, Nebenabreden, die Probezeit, allgemeine Arbeitsbedingungen sowie Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung.
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
- § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
- § 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
- § 5 Qualifizierung
Arbeitszeit und Teilzeit im TVöD-S
Der Abschnitt zur Arbeitszeit enthält die tariflichen Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit, zu Sonderformen der Arbeit, zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, zu Bereitschaftszeiten, Arbeitszeitkonten und Teilzeitbeschäftigung.
- § 6 Regelmäßige Arbeitszeit
- § 7 Sonderformen der Arbeit
- § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
- § 9 Bereitschaftszeiten
- § 10 Arbeitszeitkonto
- § 11 Teilzeitbeschäftigung
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Ein weiterer zentraler Bereich des TVöD betrifft die Eingruppierung und Vergütung. Der TVöD-AT enthält hierzu unter anderem Regelungen zur Eingruppierung, zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, zum Tabellenentgelt, zu den Stufen und zur Jahressonderzahlung.
- § 12 Eingruppierung
- § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen
- § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
- § 15 Tabellenentgelt
- § 16 Stufen der Entgelttabelle
- § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
- § 18 Leistungsentgelt
- § 18a Alternatives Entgeltanreiz-System
- § 19 Erschwerniszuschläge
- § 20 Jahressonderzahlung
- § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
- § 22 Entgelt im Krankheitsfall
- § 23 Besondere Zahlungen
- § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
- § 25 Betriebliche Altersversorgung
Urlaub und Arbeitsbefreiung
Die tariflichen Vorschriften zu Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung sind im Abschnitt IV des TVöD-AT zusammengefasst. Für Sparkassen sind dabei die allgemeinen Regelungen gemeinsam mit den besonderen Bestimmungen des BT-S zu betrachten.
- § 26 Erholungsurlaub
- § 27 Zusatzurlaub
- § 28 Sonderurlaub
- § 29 Arbeitsbefreiung
- § 29a Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der TVöD-AT regelt auch die Befristung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören unter anderem befristete Arbeitsverträge, Führung auf Probe und Zeit, die Beendigung ohne Kündigung sowie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
- § 30 Befristete Arbeitsverträge
- § 31 Führung auf Probe
- § 32 Führung auf Zeit
- § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
- § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- § 35 Zeugnis
TVöD-BT-S 2026: Besondere Regelungen für Sparkassen
Der Besondere Teil Sparkassen ergänzt den allgemeinen TVöD um Vorschriften, die speziell für die Beschäftigten und die Arbeitsbedingungen bei Sparkassen gelten. Der BT-S beginnt mit § 40 und reicht bis § 51.
§ 40 TVöD-BT-S bestimmt, dass der Besondere Teil für Beschäftigte der Sparkassen gilt und gemeinsam mit dem Allgemeinen Teil des TVöD den Tarifvertrag für die Sparte Sparkassen bildet.
Leistungs- und erfolgsorientierte Entgelte bei Sparkassen
Die §§ 41 bis 43 des BT-S enthalten besondere Regelungen zu leistungs- und erfolgsorientierten variablen Entgelten. Dazu gehören Zielvereinbarungen und die systematische Leistungsbewertung.
- § 41 Grundsätze für leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte
- § 42 Zielvereinbarung
- § 43 Systematische Leistungsbewertung
Sparkassensonderzahlung nach dem TVöD-S
Eine besondere Bedeutung für Beschäftigte der Sparkassen hat § 44 TVöD-BT-S zur Sparkassensonderzahlung. Die Vorschrift gehört zu den speziellen Regelungen des Sparkassenbereichs und ergänzt die allgemeinen tariflichen Bestimmungen des TVöD.
Der BT-S enthält neben der Sparkassensonderzahlung weitere Vorschriften unter anderem für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15, zum Bankgeheimnis und zur Schweigepflicht, zur Qualifizierung, zu Auszubildenden, zu vermögenswirksamen Leistungen sowie zu Reise- und Umzugskosten.
Übersicht der besonderen Regelungen im TVöD-BT-S
| Paragraph | Thema |
|---|---|
| § 40 | Geltungsbereich |
| § 41 | Grundsätze für leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte |
| § 42 | Zielvereinbarung |
| § 43 | Systematische Leistungsbewertung |
| § 44 | Sparkassensonderzahlung |
| § 45 | Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 |
| § 46 | Bankgeheimnis, Schweigepflicht |
| § 47 | Qualifizierung |
| § 48 | Entgelt für Auszubildende |
| § 49 | Vermögenswirksame Leistungen |
| § 50 | Reise- und Umzugskosten |
| § 50a | Erholungsurlaub |
| § 50b | Teilweise Umwandlung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung |
| § 51 | In-Kraft-Treten, Laufzeit |
Inhaltsübersicht des TVöD-S 2026
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Bereiche des aktuellen Tarifwerks. Für eine vollständige und verbindliche Fassung ist die aktuelle Veröffentlichung der VKA maßgeblich.
TVöD – Allgemeiner Teil
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 5 Qualifizierung
Abschnitt II – Arbeitszeit
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 7 Sonderformen der Arbeit
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 9 Bereitschaftszeiten
§ 10 Arbeitszeitkonto
§ 11 Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12 Eingruppierung
§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 15 Tabellenentgelt
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 18 Leistungsentgelt
§ 18a Alternatives Entgeltanreiz-System
§ 19 Erschwerniszuschläge
§ 20 Jahressonderzahlung
§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 22 Entgelt im Krankheitsfall
§ 23 Besondere Zahlungen
§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 25 Betriebliche Altersversorgung
Abschnitt IV – Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26 Erholungsurlaub
§ 27 Zusatzurlaub
§ 28 Sonderurlaub
§ 29 Arbeitsbefreiung
§ 29a Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung
Abschnitt V – Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30 Befristete Arbeitsverträge
§ 31 Führung auf Probe
§ 32 Führung auf Zeit
§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 35 Zeugnis
Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 37 Ausschlussfrist
§ 38 Begriffsbestimmungen
§ 38a Übergangsvorschriften
§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit
TVöD – Besonderer Teil Sparkassen
Besondere Regelungen für die Sparte Sparkassen
§ 40 Geltungsbereich
§ 41 Grundsätze für leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte
§ 42 Zielvereinbarung
§ 43 Systematische Leistungsbewertung
§ 44 Sparkassensonderzahlung
§ 45 Beschäftigte der Entgeltgruppe 15
§ 46 Bankgeheimnis, Schweigepflicht
§ 47 Qualifizierung
§ 48 Entgelt für Auszubildende
§ 49 Vermögenswirksame Leistungen
§ 50 Reise- und Umzugskosten
§ 50a Erholungsurlaub
§ 50b Teilweise Umwandlung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung
§ 51 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Entgeltordnung und Entgelttabellen im TVöD-S
Zum Tarifwerk gehören außerdem die Entgeltordnung (VKA) und die jeweiligen Entgelttabellen. Die Entgeltordnung enthält die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung. Die Tabellenwerte bestimmen das monatliche Tabellenentgelt in den jeweiligen Entgeltgruppen und Stufen.
Die aktuelle VKA-Fassung enthält die Entgelttabelle der Anlage A mit Tabellenwerten, die ab 1. Mai 2026 gelten. Die Entgeltgruppe und die Stufe bestimmen dabei die Höhe des Tabellenentgelts.
Was hat sich beim TVöD-S ab 2026 geändert?
Eine wesentliche Änderung betrifft die Systematik des Tarifwerks. Die bisherigen durchgeschriebenen Fassungen des TVöD für die einzelnen Dienstleistungsbereiche sind zum 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2026 werden der allgemeine Teil des TVöD und der jeweils passende Besondere Teil gemeinsam angewendet.
Für Sparkassen bedeutet das: Der TVöD-AT und der TVöD-BT-S bilden zusammen die tarifliche Grundlage. Die besonderen Sparkassenregelungen stehen deshalb nicht mehr in einer einzigen durchgeschriebenen Fassung, sondern müssen gemeinsam mit dem allgemeinen Teil des TVöD gelesen werden.
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