Die Lohnsteuerklasse VI kommt grundsätzlich zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen von verschiedenen Arbeitgebern bezieht. Für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich Steuerklasse VI verwendet. Auch wenn die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht ordnungsgemäß bereitgestellt werden können, kann die Lohnsteuer nach den Regelungen für Steuerklasse VI berechnet werden.
Die Steuerklasse VI führt beim zusätzlichen Arbeitsverhältnis häufig zu einem besonders hohen monatlichen Lohnsteuerabzug. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auf das gesamte Einkommen dauerhaft mehr Einkommensteuer entfällt. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden die Einkünfte des gesamten Jahres zusammen betrachtet.
Steuerklassen Übersicht
Wann gilt Steuerklasse VI?
Steuerklasse VI wird vor allem dann verwendet, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Das erste Arbeitsverhältnis wird mit der jeweils persönlichen Steuerklasse abgerechnet. Für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich Steuerklasse VI verwendet. ([bundesfinanzministerium.de](https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-38b/inhalt.html?utm_source=chatgpt.com))
Welches Arbeitsverhältnis als erstes Dienstverhältnis gilt, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber bestimmen. Bei einem neu aufgenommenen Arbeitsverhältnis muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. ([bundesfinanzministerium.de](https://stberh.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-13a/inhalt.html?utm_source=chatgpt.com))
Gut zu wissen
Steuerklasse VI wird grundsätzlich nicht deshalb verwendet, weil jemand besonders wenig verdient. Sie ist vor allem die Steuerklasse für das zweite und jedes weitere lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnis.
Warum ist die Belastung in Steuerklasse VI so hoch?
Beim zweiten und jedem weiteren Arbeitsverhältnis werden bestimmte steuerliche Entlastungen nicht in derselben Weise berücksichtigt wie beim ersten Arbeitsverhältnis. Deshalb fällt der monatliche Lohnsteuerabzug häufig deutlich höher aus.
Das bedeutet jedoch nicht, dass alle steuerlichen Freibeträge endgültig verloren sind. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden die gesamten Einkünfte und die tatsächlich zustehenden Abzüge und Freibeträge berücksichtigt.
Auch die Aussage, dass in Steuerklasse VI grundsätzlich keinerlei Freibeträge berücksichtigt werden, ist deshalb zu pauschal. Es gibt beispielsweise Möglichkeiten, einen Freibetrag unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem weiteren Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI berücksichtigen zu lassen. Das Finanzamt kann einen entsprechenden Freibetrag nach den gesetzlichen Voraussetzungen feststellen. ([bundesfinanzministerium.de](https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-39a/paragraf-39a.html?utm_source=chatgpt.com))
Steuerklasse VI bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen muss nicht jedes Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI abgerechnet werden. Ein Arbeitsverhältnis wird als erstes Dienstverhältnis geführt und erhält die dafür maßgeblichen ELStAM. Die weiteren Beschäftigungsverhältnisse werden grundsätzlich mit Steuerklasse VI abgerechnet. ([bundesfinanzministerium.de](https://stberh.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-13a/inhalt.html?utm_source=chatgpt.com))
Die Wahl des ersten Dienstverhältnisses kann deshalb Auswirkungen auf die Höhe der monatlichen Abzüge haben. In der Praxis wird häufig das Arbeitsverhältnis mit dem höheren regelmäßigen Arbeitslohn als erstes Dienstverhältnis verwendet.
Beispiel
Sie arbeiten bei Arbeitgeber A mit 3.000 Euro monatlich und bei Arbeitgeber B mit 800 Euro. Das Arbeitsverhältnis bei Arbeitgeber A kann als erstes Dienstverhältnis geführt werden. Das zweite Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich mit Steuerklasse VI abgerechnet.
Steuerklasse VI bei Selbstständigen und Freiberuflern
Eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit wird nicht über eine Lohnsteuerklasse abgerechnet. Steuerklasse VI kann daher nur das lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnis betreffen, das neben einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird.
Wer beispielsweise hauptberuflich selbstständig ist und zusätzlich als Arbeitnehmer arbeitet, erhält für dieses Arbeitsverhältnis nicht automatisch Steuerklasse VI. Entscheidend ist vielmehr, ob daneben ein weiteres lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis besteht und welche Steuerklasse für dieses Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.
Minijob und Steuerklasse VI
Ein Minijob muss nicht automatisch über Steuerklasse VI abgerechnet werden. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 2 Prozent erheben. In diesem Fall wird die Beschäftigung nicht über die individuellen ELStAM und damit auch nicht über Steuerklasse VI abgerechnet. ([bundesfinanzministerium.de](https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-40a/inhalt.html?utm_source=chatgpt.com))
Die Verdienstgrenze für einen Minijob mit Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Sie wurde zum 1. Januar 2026 aufgrund des gestiegenen Mindestlohns angehoben. ([minijob-zentrale.de](https://www.minijob-zentrale.de/DE/meta/faq-bereich/begriffe-und-beschaeftigungsarten/17_was_ist_die_geringf%C3%BCgigkeitsgrenze/faq_17_was_ist_die_geringf%C3%BCgigkeitsgrenze.html?utm_source=chatgpt.com))
Wichtig
Ob ein Minijob pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen versteuert wird, hängt von der gewählten beziehungsweise möglichen Besteuerungsart ab. Ein Minijob führt deshalb nicht automatisch zu Steuerklasse VI.
Steuerklassenkombinationen mit Steuerklasse VI
Steuerklasse VI kann neben verschiedenen anderen Steuerklassen auftreten, wenn mehrere lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnisse bestehen. Welches erste Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich nach der Zuordnung der Arbeitsverhältnisse und den vom Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern gemachten Angaben.
| Ausgangssituation | Mögliche Kombination |
|---|---|
| Alleinstehend | I + VI |
| Alleinerziehend | II + VI |
| Verheiratet oder verpartnert mit Steuerklasse III | III + VI |
| Verheiratet oder verpartnert mit Steuerklasse IV | IV + VI |
| Verheiratet oder verpartnert mit Steuerklasse V | V + VI |
Berechnungsbeispiele der Abzüge bei Steuerklasse VI
Hinweis: Die folgenden Beispielrechnungen zeigen die Werte aus den jeweiligen Jahren unter den angegebenen Voraussetzungen. Die historischen Berechnungen sind nicht als aktuelle Netto-Berechnung zu verstehen. Das tatsächliche Netto kann je nach persönlichen Merkmalen, Krankenkasse, Zusatzbeitrag, Kirchensteuer und weiteren Faktoren abweichen.
2026
Beispiel eines 30-jährigen Arbeitnehmers mit einem Kind in Hessen, mit einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent bei der Krankenkasse und Kirchensteuer. Das monatliche Bruttoeinkommen beträgt 2.500 Euro.
| Arbeitnehmer in Hessen | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Brutto | 2.500 € | 30.000 € |
| Geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| Kirchensteuer | 46,46 € | 557,52 € |
| Lohnsteuer | 516,25 € | 6.195,00 € |
| Steuern | 562,71 € | 6.752,52 € |
| Rentenversicherung | 232,50 € | 2.790,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 32,50 € | 390,00 € |
| Krankenversicherung | 218,75 € | 2.625,00 € |
| Pflegeversicherung | 45,00 € | 540,00 € |
| Sozialabgaben | 528,75 € | 6.345,00 € |
| Gesamt Netto | 1.408,54 € | 16.902,48 € |
Historische Beispielrechnung 2024
Beispiel eines 30-jährigen Arbeitnehmers mit einem Kind in Hessen, mit einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent bei der Krankenkasse und Kirchensteuer.
| Abzug | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Brutto | 2.500 € | 30.000 € |
| Geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| Kirchensteuer | 48,62 € | 583,44 € |
| Lohnsteuer | 540,33 € | 6.483,96 € |
| Steuern | 588,95 € | 7.067,40 € |
| Rentenversicherung | 232,50 € | 2.790,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 32,50 € | 390,00 € |
| Krankenversicherung | 203,75 € | 2.445,00 € |
| Pflegeversicherung | 42,50 € | 510,00 € |
| Sozialabgaben | 511,25 € | 6.135,00 € |
| Gesamt Netto | 1.399,80 € | 16.797,60 € |
Historische Beispielrechnung 2022
Beispiel eines 30-jährigen Arbeitnehmers mit einem Kind in Hessen, mit einem Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent bei der Krankenkasse und Kirchensteuer.
| Abzug | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Brutto | 2.500 € | 30.000 € |
| Geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| Kirchensteuer | 46,08 € | 552,96 € |
| Lohnsteuer | 576,00 € | 6.912,00 € |
| Steuern | 622,08 € | 7.464,96 € |
| Rentenversicherung | 232,50 € | 2.790,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 30,00 € | 360,00 € |
| Krankenversicherung | 198,75 € | 2.385,00 € |
| Pflegeversicherung | 46,88 € | 562,50 € |
| Sozialabgaben | 508,13 € | 6.097,50 € |
| Gesamt Netto | 1.369,80 € | 16.437,54 € |
Historische Beispielrechnung 2020
Beispiel eines 25-jährigen Arbeitnehmers mit einem Kind in Baden-Württemberg, mit einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent bei der Krankenkasse und Kirchensteuer.
| Abzug | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Brutto | 2.500 € | 30.000 € |
| Geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 33,60 € | 403,20 € |
| Kirchensteuer | 48,88 € | 586,56 € |
| Lohnsteuer | 611,00 € | 7.332,00 € |
| Steuern | 693,48 € | 8.321,76 € |
| Rentenversicherung | 233,75 € | 2.805,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 37,50 € | 450,00 € |
| Krankenversicherung | 210,00 € | 2.520,00 € |
| Pflegeversicherung | 38,13 € | 457,50 € |
| Sozialabgaben | 519,38 € | 6.232,50 € |
| Gesamt Netto | 1.287,15 € | 15.445,74 € |
Steuerklasse VI und Einkommensteuererklärung
Wer mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig ausübt und bei einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen nach Steuerklasse VI besteuert wird, kann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dem ersten Arbeitsverhältnis weitere lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnisse bestehen.
Das Einkommensteuergesetz sieht für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr ganz oder teilweise nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurden, einen entsprechenden Pflichtveranlagungstatbestand vor. ([bundesfinanzministerium.de](https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/4-Veranl-von-Stpfl-mit-steuerabzugspfl-Eink-46-47/Paragraf-46/inhalt.html?utm_source=chatgpt.com))
Warum kann eine Steuererklärung sinnvoll sein?
Durch den hohen Lohnsteuerabzug bei Steuerklasse VI kann es zu einer Erstattung kommen. Ob tatsächlich eine Erstattung oder Nachzahlung entsteht, lässt sich erst anhand aller Einkünfte, Abzüge und persönlichen Merkmale beurteilen.
Häufige Fragen zur Steuerklasse VI
Wann bekommt man Steuerklasse VI?
Steuerklasse VI gilt grundsätzlich für das zweite und jedes weitere lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht. ([bundesfinanzministerium.de](https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-38b/inhalt.html?utm_source=chatgpt.com))
Warum ist die Steuerklasse VI so teuer?
Beim zusätzlichen Arbeitsverhältnis werden bestimmte steuerliche Entlastungen nicht in derselben Weise berücksichtigt wie beim ersten Arbeitsverhältnis. Dadurch fällt der monatliche Lohnsteuerabzug häufig höher aus.
Ist Steuerklasse VI automatisch die schlechteste Steuerklasse?
Für den laufenden Lohnsteuerabzug ist die Belastung in Steuerklasse VI häufig besonders hoch. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die endgültige Einkommensteuer ebenfalls entsprechend höher ist. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden die gesamten Einkünfte und die tatsächlich zustehenden Abzüge berücksichtigt.
Kann man Steuerklasse VI vermeiden?
Bei mehreren regulären Arbeitsverhältnissen lässt sich Steuerklasse VI grundsätzlich nicht vermeiden, da sie gesetzlich für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis vorgesehen ist. Ein Minijob kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen pauschal besteuert werden und muss dann nicht über Steuerklasse VI abgerechnet werden.
Kann ein Minijob über Steuerklasse VI abgerechnet werden?
Ja, ein Minijob kann grundsätzlich über die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerechnet werden. Der Arbeitgeber kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen jedoch auch eine pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent anwenden. Dann wird der Minijob nicht nach Steuerklasse VI versteuert. ([bundesfinanzministerium.de](https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-40a/inhalt.html?utm_source=chatgpt.com))
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Die Verdienstgrenze für einen Minijob mit Verdienstgrenze beträgt 2026 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich. Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. ([minijob-zentrale.de](https://www.minijob-zentrale.de/DE/meta/faq-bereich/begriffe-und-beschaeftigungsarten/17_was_ist_die_geringf%C3%BCgigkeitsgrenze/faq_17_was_ist_die_geringf%C3%BCgigkeitsgrenze.html?utm_source=chatgpt.com))
Muss ich bei Steuerklasse VI eine Steuererklärung abgeben?
Eine Besteuerung nach Steuerklasse VI kann eine Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung auslösen. Das Einkommensteuergesetz nennt die Besteuerung nach Steuerklasse VI ausdrücklich als einen Fall, in dem eine Einkommensteuererklärung erforderlich sein kann. ([bundesfinanzministerium.de](https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/4-Veranl-von-Stpfl-mit-steuerabzugspfl-Eink-46-47/Paragraf-46/inhalt.html?utm_source=chatgpt.com))
Kann ich bei zwei Jobs selbst entscheiden, welcher Job Steuerklasse VI bekommt?
Sie können grundsätzlich gegenüber den Arbeitgebern festlegen, welches Arbeitsverhältnis als erstes Dienstverhältnis geführt werden soll. Die weiteren Arbeitsverhältnisse werden grundsätzlich mit Steuerklasse VI abgerechnet. ([bundesfinanzministerium.de](https://stberh.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-13a/inhalt.html?utm_source=chatgpt.com))
Stand: 2026
Die Angaben auf dieser Seite wurden für das Steuerjahr 2026 aktualisiert. Steuerliche Regelungen, Lohnsteuerabzug und Sozialversicherungsbeiträge können sich ändern. Die Beispielrechnungen dienen ausschließlich zur Orientierung.