Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, kurz TVöD, hat sich aus dem vorhergehenden Bundesangestelltentarif, kurz BAT, entwickelt. Mit der neuen Einführung wurden auch neue Regelungen zur Eingruppierung, zum Urlaub und zu den Arbeitszeiten für die Beschäftigten geschaffen. Der allgemeine TVöD wird nochmals in einzelne Bereiche untergliedert. Dazu gehören mitunter die Verwaltung, Entsorgung, Flughäfen, Sparkassen und Betreuung. Der Tarifvertrag für den TVöD unterliegt ständig Änderungen, die sich aus den Tarifrunden ergeben. In der Regel erfolgt eine Änderung alle zwei Jahre. Die letzte Änderung erfolgte 2023. Die nächste wird voraussichtlich Ende 2024 / Anfang 2025 stattfinden.
Aktuell gültige TVöD Tarifverträge
Nachfolgend finden Sie die aktuell gültigen Bereiche des TVöD für 2023. TVöD-K wurde zum Teil durch den TVöD-P abgelöst. Der TVöD SuE ist im TVöD-B integriert. Der TV Autobahn ist dem TVöD Bund angehörig. TV-N und TV-V sind zwar beide eigeneständige Tarifverträge, sind jedoch unter den kommunalen Bereich einzustufen.
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Vor dem TVöD geltende Tarifvorschriften
Seit 01.10.2005 hat der TVöD somit die folgenden vorher gültigen Tarifvorschriften ersetzt:
- BAT (Bundes-Angestellten-Tarifvertrag)
- BAT-O (Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften)
- MTArb (Manteltarifvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundes und der Länder)
- MTArb-O (Manteltarifvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundes und der Länder Ost)
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Übersicht wichtiger Arbeitsregelungen im TVöD 2023
Die Übersicht zeigt die wichtigsten Arbeitsregelungen des TVöD Tarifvertrages. Dazu gehören die Arbeitszeit, der Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen, Jubiläumsgeld, Kündigungsschutz und vermögenswirksame Leistungen.
Wochenarbeitszeit | Urlaubsanspruch | ||
39 - 40 h |
30 Tage | ||
Beschäftigte im Tarifgebiet West haben eine Wochenarbeitszeit von 39 h. Im Tarifgebiet Ost liegt die Arbeitszeit pro Woche dagegen bei 40h. | Der Urlaubsanspruch liegt bei allen Vollzeitbeschäftigten bei 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. | ||
» Urlaubsanspruch im öff. Dienst |
Sonderzahlungen | Jubiläumsgeld | ||
Weihnachtsgeld |
nach 25 und 40 Jahren | ||
Beschäftigte erhalten gemäß tariflicher Vereinbarung eine jährliche Sonderzahlung, die früher als Weihnachtsgeld bekannt war. | Beschäftigte erhalten nach 25 Jahren ein Jubiläumsgeld in Höhe von 350 €. Nach 40 Jahren werden 500 Euro gezahlt. | ||
Kündigungsschutz | VL | ||
nach 15 Jahren |
6,65 Euro | ||
Ein Kündigungsschutz besteht nach 15 Jahren betrieblicher Zugehörigkeit und nach Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit nicht anders geregelt wurde. | Beschäftigte erhalten vermögenswirksamen Leistungen (VL) in Höhe von 6,65 Euro pro Monat. Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten VL. | ||
TVöD Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen hängen von der Betriebszugehörigkeit ab. Generell gilt: Je länger der Beschäftigte im Unternehmen tätig ist, desto länger ergibt sich die Kündigungsfrist im TVöD.
Wie viele Beschäftigte umfasst der öffentliche Dienst aktuell?
Beschäftigungsbereich | Insgesamt | Beamte und Richter | Berufs- und Zeitsoldaten | Arbeitnehmer |
1000 | ||||
Bundesebene | 509,9 | 189,2 | 172,1 | 148,7 |
Landesbereich | 2.493,3 | 1.312,0 | - | 1.181,3 |
Kommunale Ebene | 1.596,8 | 188,3 | - | 1.408,5 |
Sozialversicherung | 368,0 | 27,4 | - | 340,60 |
Insgesamt | 4.968,0 | 1.716,9 | 172,1 | 3.079,1 |
Quelle: destatis, Stand 30.06.2021
Anmerkung: Zum Bereich der Sozialversicherung wurden auch die Beschäftigten der Bundesagentur der Arbeit mitgezählt.
Anmerkungen zum Tarifvertrag
Grundsätzlich ist der TVöD und die ihn ergänzenden Tarifverträge für alle Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber, soweit dieser Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes ist sowie für alle Beschäftigten des Bundes gültig. Allerdings kann der Geltungsbereich auch Einschränkungen enthalten, zum Beispiel, dass der TVöD nicht für Beamte, Soldaten und Richter gilt, ebenso nicht auf studentische Hilfskräfte und wissenschaftliche Hilfskräfte.
Für Beschäftigte, die vor Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 in einem Arbeitsverhältnis waren und noch bis heute sind gelten die Überleitungstarifverträge TVÜ Bund und TVÜ VKA. Eine Ausnahme gibt es bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September 2005 begründet wurde und in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestimmt wurde, dass einzelne Regelungen aus den Überleitungstarifverträgen angewandt werden sollen. Dies gilt beispielsweise für die Regelungen § 28a TVÜ-VKA zur Überleitung und § 28b TVÜ-VKA zur Höhergruppierung, die im Zusammenhang mit der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst auf kommunaler Ebene eingefügt wurden.
Abweichend vom kommunalen Tarifvertrag des TVöD und dem des Bundes gelten die Besonderen Teile des TVöD für jeweils einen bestimmten Bereich wie der Besondere Teil der Pflege- und Betreuungseinrichtungen - BT-B und der Besondere Teil der Verwaltung - BT-V. In beiden Besonderen Teilen sind identische Regelungen für die Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, aber auch Sonderregelungen zu weiteren Berufsgruppen enthalten.
Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
Der besondere Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-BT-B) ist lediglich im Bereich der kommunalen Arbeitgeber und nur für Beschäftigte in Heimen und anderen Einrichtungen gültig, die der Kinder- und Jugendlichenbetreuung dienen. Für diese Gruppe von Mitarbeitern wurden Regelungen zu Wechselschichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie zur Rufbereitschaft und zu Bereitschaftsdienten getroffen.
Im Jahr 2009 wurde für die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst, sprich für Kita-Leiter, für Erzieher, Pädagogen, Kinderpfleger und weitere Berufe die Eingruppierung neu geregelt. Hinzu kam ein Anspruch auf betrieblichen Gesundheitsschutz. Diese Regelungen wurden gleichermaßen in den BT-B und auch in den BT-V integriert, da sie nicht nur für Kitas und Heime gelten, sondern eben auch für Beschäftigte des Jugendamtes, die eben größtenteils in der Verwaltung tätig sind.
Für den Sozial- und Erziehungsdienst gilt seither eine eigene Entgeltordnung mit einer eigenen Entgelttabelle, der sogenannten "S-Tabelle". Kita-Mitarbeiter im TVöD SuE, die bei einem kommunalen Arbeitgeber im Tarifgebiet West tätig sind, können zudem pro Jahr 19,5 Stunden ihrer Arbeitszeit für ihre Qualifizierung verwenden.
Für Bundesbeschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst existieren in der Anlage 5 TVÜ Bund besondere Regelungen wie beispielsweise eine monatliche Zulage von 130 Euro und eigene Tätigkeitsmerkmale.
Sonderregelungen für Lehrer
Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Kommunen und beim Bund existieren etliche Besonderheiten. Beispielsweise richtet sich die Arbeitszeit für Lehrkräfte nicht wie gewöhnlich nach den §§ 6 bis 10 TVöD, sondern nach den Regelungen und Vorschriften für Beamte oder nach dem Arbeitsvertrag. Das Gleiche gilt für die Vorschriften zum Renteneintritt oder zum Urlaub. Auch hier gelten für Lehrer die Regelungen, die für Beamte gelten oder sagen wir, sie lehnen sich an denen an. Für Lehrer gilt bis heute noch keine tarifliche Eingruppierung, ebenso nicht für Lehrkräfte an kommunalen Schulen in Bayern. Auch dort gibt es noch keinen Eingruppierungstarifvertrag.