Nach § 22 TVöD der Entgeltfortzahlung erhalten Beschäftigte im TVöD nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld (Krankengeldzuschuss) oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung, die auch das Übergangsgeld darstellen kann, wie das Bundesarbeitsgericht BAG entschieden hat. Das Übergangsgeld wird vom Träger der Rentenversicherung auszahlt. 

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Der Hintergrund des Falls

Eine Arbeitnehmerin, die in den TVöD-V eingruppiert ist, klagte einen Zuschuss zum Übergangsgeld in Höhe von 891,33 Euro brutto ein. Die Frau war von Januar bis Mai 2015 erkrankt und arbeitsunfähig. Es erfolgte eine Reha-Maßnahme und Wiedereingliederung. Das BAG entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Als Begründung gab es an, dass ein Zuschuss nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V gewährt werden muss, wenn ein Übergangsgeld im Falle einer Reha-Maßnahme im Anschluss an eine Erkrankung gezahlt wird. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Nettoentgelt nach § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V und dem gewährten Übergangsgeld. Das Übergangsgeld ist als Leistung gemäß der tariflichen Vertragsregelung zu werten.

Es müssen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden

Arbeitnehmer, die im TVöD ein Übergangsgeld erhalten, müssen anders als beim Bruttokrankengeld lediglich bei Kinderlosigkeit den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nach § 59 Abs. 5, § 55 Abs. 3 SGB XI zahlen. Es sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, da diese der Leistungsträger vollständig übernimmt.  

Bezeichnung Bruttoübergangsgeld irreführend

Das Bundesarbeitsgericht erklärte im Zusammenhang mit seiner Entscheidung, dass die Bezeichnung Bruttoübergangsgeld irreführend sei. Die finanzielle Leistung, die bei Elternteilen zu erbringen ist, entspricht dem Auszahlungsbetrag, bei kinderlosen TVöD-Beschäftigten weicht diese Leistung durch den Beitragszuschlag für Kinderlose geringfügig ab. Daher können Urteile zum Bruttokrankengeld nicht undifferenziert und eins zu eins auf das Übergangsgeld übertragen werden. 

Wie hoch ist der Zuschuss zum Übergangsgeld?

Laut dem BAG bestimmt sich die Höhe des Zuschusses zum Übergangsgeld aus der Differenz zwischen dem Nettoentgelt im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V und dem gewährten Übergangsgeld mit Berücksichtigung des Beitragszuschlags für Kinderlose. Dieses Prinzip - so das BAG - führt unweigerlich zu einer sozialrechtlich bedingten Besserstellung der TVöD-Beschäftigten.

Unterschied zwischen Bruttokrankengeld und Barleistung wichtig

Für die Höhe des Zuschusses nach § 22 TVöD-V ist der Unterschied zwischen der Barleistung, die das Übergangsgeld festlegt und dem Bruttokrankengeld von großer Wichtigkeit. Als Barleistung ist die Sozialleistung gemeint, die keine Dienst- oder Sachleistung darstellt.

Wann wird ein Krankengeldzuschuss gezahlt?

Nach Ablauf von 6 Wochen Krankheit, hat ein Beschäftigter im TVöD keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Anstelle dessen tritt der Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2, 3 TVöD. Für den Erhalt des Zuschusses ist jedoch ein Anspruch auf ein Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung Voraussetzung. Demnach ist die Gewährung eines Zuschusses unweigerlich an den Anspruch auf ein Krankengeld gekoppelt. 

Wer hat keinen Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss?

Beschäftigte im TVöD haben dann keinen Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss, wenn sie sich im ersten Jahr ihrer Beschäftigungszeit befinden. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, die während ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr nach § 22 Abs. 3 Satz 2 TVöD erreichen. Zudem besteht kein Anspruch bei Bezug einer Altersrente, vergleichbarer Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD und bei Gewährung von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III oder § 143 Abs. 3 SGB III. Sollte ein rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch erfolgt sein oder eine rechtswidrige Sterilisation, so besteht ebenfalls kein Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss im TVöD. Sollte die Arbeitsunfähigkeit das Resultat einer Organ-, Gewebe- und Blutspende sein, so erlischt ebenso der Anspruch. Das Gleiche gilt bei Leistungsbezug von anderweitigen Versorgungseinrichtung wie beispielsweise Mutterschaftsgeld.