- Rentenformulare: Formulare für den Rentenbezug herunterladen
- Rente mit 63? Was sind die Vor- und Nachteile?
- Rente ab 65? Gibt es sie noch?
- Rente ab 67 - der gesetzliche Rentenbeginn
- So stellen Sie einen Rentenantrag
- Wie hoch sind die Rentensteuern?
- Steuern Rechner nutzen: So wird es gemacht
- Tipps und Tricks zur Steuerpflicht
- Was ist los bei den Rentnern? Aktuelle Rente News
Gegen einen Rentenbescheid können Verbraucher bzw. Rentner beispielsweise dann beim Sozialgericht klagen, wenn ein Widerspruch abgelehnt wurde.
Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen
Beim Widerspruch unterliegt der Rentenbescheid einer erneuten Prüfung seitens der Rentenkasse. Diese versendet anschließend einen Widerspruchsbescheid, in dem eine Ablehnung oder Anerkennung hervorgeht.
Sollte der Widerspruch abgelehnt worden sein, so können Verbraucher innerhalb einer Frist von 4 Wochen beim Sozialgericht eine Klage gegen den Rentenbescheid bzw. des Widerspruchsbescheides einlegen. Ein Anwalt ist dazu nicht nötig, kann jedoch hinzugezogen werden.
Bevor Verbraucher jedoch eine Klage einreichen, sollten sie mittels eines privaten Rentenberaters oder Sozialverbandes den Widerspruch prüfen lassen. Diese können gegebenenfalls mittels Musterklagen die Aussichten auf Erfolg bestimmen.
Nach Widerspruch folgt die Sozialklage
Sollten die Erfolgsaussichten gut sein, so kann der Rentner bzw. Verbraucher eine Sozialklage einreichen. Diese ist kostenlos. Lediglich die Kosten des eigenen Anwalts müssen vom Rentner getragen werden.
Rund 50 Prozent der eingereichten Klagen gegen Rentenbescheide und Widerspruchsbescheide werden vom Sozialgericht zugunsten der Verbraucher bzw. Rentner entschieden.
Sollte eine Sozialklage abgewiesen werden, so steht dem Rentner der Gang bis vor das Bundessozialgericht bzw. Bundesverfassungsgericht offen.
Neue Ansprüche im Überprüfungsverfahren geltend machen
Laut § 44 SGB X können Verbraucher beispielsweise bei neuen vorliegenden Tatsachen, die keine Berücksichtigung in der Berechnung des Rentenbescheides gefunden haben, ihre Ansprüche erneut geltend machen. Die Rentenversicherung muss erneut den Antrag prüfen und gegebenenfalls einen Bescheid ausstellen.
Im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist die Rentenversicherung in Anwendung des § 300 Abs. 3 SGB VI verpflichtet das Recht nach § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI anzuwenden, welches unter anderem bei der erstmaligen Feststellung der Rentenzahlung maßgebend gewesen wäre. Das geprüfte Ergebnis bzw. die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI sowie § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung des Deutschen Rentenversicherungsbundes.
Hilfreiche Sozialverbände
• der Bundesverband der Rentenberater, Hohenstaufenring 17,50674 Köln, +49221/2406642
• der Sozialverband Deutschland, Stralauerstraße 63,10179 Berlin, +4930/7262220
• der Sozialverband VdK Deutschland, Wurzer Straße 4a, 53175 Bonn, +49228/820930
• Beratungsstelle der Rentenversicherer Tel: 0800/ 1000 48 00