Die Regelungen für Beschäftigte der Sparkassen finden sich im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Sparkassen (TVöD-S). Zu den wichtigen Regelungsbereichen gehören unter anderem die Arbeitszeit, Sonderformen der Arbeit, Zeitzuschläge, Überstunden und Teilzeitbeschäftigung.

TVöD-S Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Der TVöD-S gilt für Beschäftigte der Sparkassen, soweit der jeweilige Arbeitgeber Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist und der TVöD-S zur Anwendung kommt.

Vom Geltungsbereich des TVöD können unter anderem bestimmte Beschäftigtengruppen ausgenommen sein. Dazu gehören beispielsweise leitende Angestellte mit einzelvertraglich besonders geregelten Arbeitsbedingungen, Beschäftigte mit einem regelmäßigen Entgelt oberhalb der Entgeltgruppe 15 sowie verschiedene Gruppen von Auszubildenden, Praktikanten und weiteren Beschäftigten, für die besondere Tarifverträge gelten.

Hinweis zum Geltungsbereich

Für Beschäftigte der Sparkassen sind neben dem allgemeinen Teil des TVöD die besonderen Regelungen des TVöD-BT-S maßgeblich. Entscheidend ist daher immer, welche tariflichen Regelungen auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Auch Nebenabreden sind grundsätzlich schriftlich zu vereinbaren.

Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit, sofern keine kürzere Probezeit vereinbart wurde. Bei der Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis entfällt die Probezeit.

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

Beschäftigte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen von Dritten dürfen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht angenommen werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Entgeltliche Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Beschäftigte haben außerdem das Recht, Einsicht in ihre vollständige Personalakte zu nehmen.

TVöD-S Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im allgemeinen TVöD-Bereich der VKA seit 2026 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, jeweils ohne Pausen. Die Arbeitszeit kann grundsätzlich auf fünf Tage verteilt werden. Aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen ist auch eine Verteilung auf sechs Tage möglich.

Neu ist außerdem die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit unter den tariflichen Voraussetzungen auf bis zu 42 Stunden wöchentlich zu erhöhen. Eine solche Vereinbarung ist frühestens nach Ablauf der Probezeit möglich und muss befristet werden.

Arbeitszeit 2026 auf einen Blick
  • regelmäßige Arbeitszeit: durchschnittlich 39 Stunden pro Woche
  • Verteilung grundsätzlich auf fünf Tage
  • Verteilung auf sechs Tage aus betrieblichen Gründen möglich
  • freiwillige Erhöhung auf bis zu 42 Stunden unter tariflichen Voraussetzungen
  • Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden kann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingerichtet werden
  • eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden kann unter tariflichen Voraussetzungen vereinbart werden

Soweit es die betrieblichen Voraussetzungen zulassen, werden Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.

Beschäftigte können im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten zur Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet werden. Bei Teilzeitbeschäftigten gelten für Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit besondere Voraussetzungen.

§ 7 Sonderformen der Arbeit

Der TVöD unterscheidet verschiedene Formen besonderer Arbeitszeiten. Dazu gehören insbesondere:

  • Wechselschichtarbeit
  • Schichtarbeit
  • Bereitschaftsdienst
  • Rufbereitschaft
  • Nachtarbeit
  • Mehrarbeit
  • Überstunden
  • Erhöhungsstunden

Nachtarbeit ist tariflich als Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr definiert. Mehrarbeit betrifft Arbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten geleistet werden.

Überstunden sind dagegen grundsätzlich angeordnete Arbeitsstunden, die über die für Vollbeschäftigte dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht innerhalb des tariflich vorgesehenen Zeitraums ausgeglichen werden.

Erhöhungsstunden sind seit 2026 von Überstunden zu unterscheiden. Sie entstehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung nach § 6 Abs. 1a erhöht wurde.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Für bestimmte Sonderformen der Arbeit erhalten Beschäftigte zusätzlich zum Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung tarifliche Zeitzuschläge. Die Zuschläge werden je Stunde berechnet und richten sich grundsätzlich nach dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Sonderarbeit Höhe des Zuschlags
Überstunden Entgeltgruppen 1–9b: 30 v. H.
Entgeltgruppen 9c–15: 15 v. H.
Nachtarbeit 20 v. H.
Sonntagsarbeit 25 v. H.
Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich: 135 v. H.
mit Freizeitausgleich: 35 v. H.
Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr 35 v. H.
Samstagsarbeit von 13 bis 21 Uhr
soweit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit
20 v. H.
Wichtig bei mehreren Zuschlägen

Treffen Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, den 24. oder 31. Dezember oder Samstagsarbeit zusammen, wird grundsätzlich nur der jeweils höchste dieser Zuschläge gezahlt.

Erhöhungsstunden seit 2026

Beschäftigte, die ihre regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1a freiwillig erhöhen, erhalten für diese Erhöhungsstunden zusätzlich zum Entgelt einen tariflichen Zuschlag.

Entgeltgruppe Zuschlag je Erhöhungsstunde
E 1–9b 25 v. H.
E 9c–15 10 v. H.

§ 10 Arbeitszeitkonto

Durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Wird ein Arbeitszeitkorridor oder eine tägliche Rahmenzeit nach § 6 vereinbart, ist ein entsprechendes Arbeitszeitkonto einzurichten.

Auf einem Arbeitszeitkonto können unter den tariflichen Voraussetzungen Zeitguthaben, Zeitschulden, nicht durch Freizeit ausgeglichene Arbeitszeiten sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge erfasst werden. Die konkrete Ausgestaltung wird durch die jeweilige Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt.

§ 11 Teilzeitbeschäftigung

Beschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine geringere als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beantragen. Dies gilt insbesondere, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Dringende dienstliche oder betriebliche Belange dürfen dem Antrag nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag bis zu fünf Jahre befristet werden und kann verlängert werden.

Auch in anderen Fällen können Beschäftigte mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung erörtern, um eine entsprechende Vereinbarung zu erreichen.

Hinweis zu den tariflichen Regelungen

Die konkrete Anwendung einzelner Regelungen kann von den jeweils geltenden Tarifbestimmungen sowie den persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen abhängen. Für eine verbindliche Beurteilung ist deshalb immer die aktuell geltende Fassung des Tarifvertrags maßgeblich.

FAQ – Häufige Fragen zur Arbeitszeit im TVöD-S

Wie viele Stunden beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im TVöD-S?

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im allgemeinen TVöD-Bereich der VKA durchschnittlich 39 Stunden pro Woche ohne Pausen. Für Beschäftigte der Sparkassen sind daneben die besonderen Regelungen des TVöD-BT-S zu beachten.

Kann die Arbeitszeit auf 42 Stunden erhöht werden?

Ja. Seit 2026 kann zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber unter den tariflichen Voraussetzungen eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich vereinbart werden. Die Vereinbarung muss befristet werden und ist frühestens nach Ablauf der Probezeit möglich.

Auf wie viele Tage wird die Arbeitszeit normalerweise verteilt?

Die regelmäßige Arbeitszeit kann grundsätzlich auf fünf Tage verteilt werden. Aus notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen ist auch eine Verteilung auf sechs Tage möglich.

Was sind Sonderformen der Arbeit?

Zu den tariflich geregelten Sonderformen gehören unter anderem Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Nachtarbeit, Mehrarbeit und Überstunden. Seit 2026 sind außerdem Erhöhungsstunden ausdrücklich von Überstunden zu unterscheiden.

Wann gilt Arbeit als Nachtarbeit?

Nachtarbeit ist im TVöD als Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr definiert. Für entsprechende Arbeitsstunden kann ein tariflicher Zeitzuschlag gezahlt werden.

Wie hoch ist der Zuschlag für Nachtarbeit?

Der tarifliche Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt 20 v. H. je Stunde. Die Berechnung richtet sich nach dem tariflich festgelegten Stundenanteil des Tabellenentgelts.

Wie hoch ist der Zuschlag für Sonntagsarbeit?

Für Sonntagsarbeit beträgt der tarifliche Zeitzuschlag 25 v. H. je Stunde.

Wie werden Überstunden im TVöD-S vergütet?

Für Überstunden wird neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung ein Zeitzuschlag gezahlt. Dieser beträgt 30 v. H. für die Entgeltgruppen 1 bis 9b und 15 v. H. für die Entgeltgruppen 9c bis 15.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?

Mehrarbeit betrifft Teilzeitbeschäftigte, die über ihre vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten arbeiten. Überstunden sind dagegen grundsätzlich angeordnete Arbeitsstunden von Vollbeschäftigten, die über die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen und nicht rechtzeitig ausgeglichen werden.

Was sind Erhöhungsstunden?

Erhöhungsstunden entstehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit freiwillig auf bis zu 42 Stunden pro Woche erhöht wurde. Sie sind tariflich ausdrücklich von Überstunden zu unterscheiden. Für Erhöhungsstunden wird ein eigener Zuschlag gezahlt.

Wie hoch ist der Zuschlag für Erhöhungsstunden?

Der Zuschlag beträgt 25 v. H. je Erhöhungsstunde in den Entgeltgruppen 1 bis 9b und 10 v. H. in den Entgeltgruppen 9c bis 15.

Gibt es Zuschläge für Arbeit an Feiertagen?

Ja. Für Feiertagsarbeit beträgt der Zeitzuschlag ohne Freizeitausgleich 135 v. H. und mit Freizeitausgleich 35 v. H. Treffen bestimmte weitere Zeitzuschläge zusammen, gelten die tariflichen Regelungen zur Begrenzung auf den jeweils höchsten Zuschlag.

Gibt es einen Zuschlag für Arbeit am 24. und 31. Dezember?

Ja. Für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr beträgt der tarifliche Zeitzuschlag 35 v. H.

Gibt es einen Zuschlag für Samstagsarbeit?

Für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr beträgt der Zuschlag 20 v. H., soweit die Arbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt.

Kann ein Arbeitszeitkorridor eingerichtet werden?

Ja. Durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb dieses Korridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden innerhalb des vorgesehenen Ausgleichszeitraums wieder ausgeglichen.

Was ist eine tägliche Rahmenzeit?

Durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zwischen 6 und 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die darin zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden werden innerhalb des tariflich vorgesehenen Zeitraums ausgeglichen.

Kann im TVöD-S Teilzeit vereinbart werden?

Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschäftigte eine geringere Arbeitszeit beantragen. Dies gilt insbesondere bei der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder bei der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.

Müssen Beschäftigte nachts oder an Sonn- und Feiertagen arbeiten?

Im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten können Beschäftigte zur Sonn-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- oder Schichtarbeit verpflichtet werden. Ob dies im konkreten Arbeitsverhältnis erforderlich ist, hängt von der Tätigkeit und den geltenden tariflichen und betrieblichen Regelungen ab.

Wo finde ich die vollständigen Regelungen zur Arbeitszeit im TVöD-S?

Die vollständigen Regelungen ergeben sich aus dem jeweils geltenden allgemeinen Teil des TVöD und den besonderen Regelungen des TVöD-BT-S. Für einzelne Themen wie Entgelt, Eingruppierung, Urlaub und Kündigung stehen ergänzende Fachseiten zur Verfügung.