Die Regelungen für Sparkassenmitarbeiter im TVöD finden sich im Tarifvertrag TVöD-S. Einige wichtige Regelungen zur Arbeitszeit, zum Urlaubsanspruch, zum Entgelt und zur Sonderzahlung haben wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung gestellt.

Dienstleistungsbereich Sparkassen

pixabay.com: MichaelGaidas | TVöD-S für den Dienstleistungsbereich Sparkassen


Weitere Fachthemen zum TVöD-S


Weitere Fachthemen zum TVöD allgemein


Abschnitt I

§ 1 Geltungsbereich

Die Regelungen des TVöD-S gelten für Beschäftigte der Sparkassen, welche eine Mitgliedschaft eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sind.

Der TVöD-S ist nicht anzuwenden bei

  1. Beschäftigten in leitenden Positionen nach § 5 Abs. 3 BetrVG, sofern diese gesonderte Regelungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen besitzen
  2. Beschäftigten mit einem Einkommen, welches über die Vergütung der Entgeltgruppe 15 liegt
  3. Auszubildenden, Praktikanten, Volontären
  4. Beschäftigten mit Gewährung von Eingliederungszuschüssen laut §§ 217 ff. SGB III
  5. Beschäftigten mit einer Arbeitsaufnahme nach §§ 260 ff. SGB III
  6. Leiharbeitern von Personal-Service-Agenturen
  7. Beschäftigten mit einem geringfügigen Arbeitsverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
  8. Hochschullehrern, wissenschaftlichen Mitarbeitern, studentischen Hilfskräften

Beschäftigte, welche Entgelt nach der Entgeltgruppe 15 beziehen, können gesonderte Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Vergütung, die vom Tarifvertrag abweichen, vereinbaren.

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

Der Arbeitsvertrag sowie Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Form. Die Probezeit dauert längstens sechs Monate, sofern nicht anders vereinbart. Sollte der Auszubildende nach erfolgreicher Ausbildung übernommen werden, so entfällt die Probezeit.

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen, Bankgeheimnis

Der Beschäftigte hat ein Bankgeheimnis zu wahren, auch wenn dies nicht Bestandteil des Vertrages ist. Vergünstigungen in Form von Geschenken, Provisionen, Belohnungen und weiteren Annehmlichkeiten, die der Beschäftigte durch Dritte bezüglich der Arbeitstätig erhalten würde, sind vom Beschäftigten nicht anzunehmen, sofern keine anderweitige Regelung seitens des Arbeitgebers getroffen wurde. Sollte der Beschäftigte Nebentätigkeiten mit einer entsprechenden Vergütung aufnehmen, ist dies dem Arbeitgeber zu melden. Beschäftigte haben arbeitsrechtlich Einsicht in ihre Personalakte.

Abschnitt II

TVöD-S Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Wochenstunden. Im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden pro Woche. Im Tarifgebiet West ist eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit bei Einvernehmen der Vertragsparteien auf 40 Stunden möglich.

Gewöhnlich werden die Wochenarbeitsstunden auf fünf Werktage verteilt. In Einzelfällen auch auf sechs Tagen.

Beschäftigte sind verpflichtet, Wechselschichtarbeit, Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen sowie nachts zu verrichten, wenn dienstliche Gründe dafür bestehen.

§ 7 Sonderformen der Arbeit

Zu den Sonderformen der Arbeit gehören Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Nachtarbeit, Mehrarbeit sowie Überstunden.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

TVöD-S – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bereich Sparkassen

Beschäftigte erhalten für geleistete Sonderarbeit Zeitzuschläge, die sich stündlich wie folgt berechnen:

Sonderarbeit

Höhe der Vergütung

Überstunden

Entgeltgruppen 1 – 9 b 30 v.H.

Entgeltgruppen 9 c – 15 15 v.H.

Nachtarbeit

20 v.H.

Feiertagsarbeit

Ohne Freizeitausgleich 135 v.H.

Mit Freizeitausgleich 35 v.H.

Arbeit am 24. + 31. Dezember ab 6 Uhr

35 v.H.

Arbeit an Samstagen 13 – 21 Uhr (ausgeschlossen Wechselschicht)

20 v.H.

 

§ 11 Teilzeitbeschäftigung

Eine vertraglich geringere Arbeitszeit kann bei Beschäftigten vereinbart werden, wenn Folgendes zutrifft:

  1. Betreuung oder Pflege von mindestens ein Kind unter 18 Jahren
  2. Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (Ärztliches Attest muss vorliegen)
  3. Bei anderweitigen Gründen, sofern der Arbeitgeber dies stattgibt