Die Lohnsteuerklasse V ist nur in Kombination mit der Lohnsteuerklasse III möglich. Sie kommt bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern infrage, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben. Beide Partner müssen die Kombination III/V gemeinsam beantragen.
In der Regel erhält der Partner mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse III, während der Partner mit dem niedrigeren Einkommen Steuerklasse V erhält. Die Kombination verändert vor allem die Höhe der monatlichen Lohnsteuerabzüge. Die endgültige gemeinsame Einkommensteuer wird dadurch nicht grundsätzlich verändert, sondern erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgestellt.
Steuerklassen Übersicht
Wer kann Steuerklasse V wählen?
Steuerklasse V ist für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer vorgesehen, wenn der andere Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner auf gemeinsamen Antrag die Steuerklasse III erhält. Beide Partner müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauerhaft getrennt leben.
Die Kombination III/V ist damit immer eine gemeinsame Entscheidung beider Partner. Sie kann insbesondere dann interessant sein, wenn die Einkommen der Ehepartner deutlich unterschiedlich hoch sind.
Gut zu wissen
Steuerklasse V ist keine eigenständige Wahlmöglichkeit. Sie kann nur gemeinsam mit Steuerklasse III vorkommen. Wird die Kombination III/V gewählt, erhält einer der Partner Steuerklasse III und der andere Steuerklasse V.
Wichtiges zur Steuerkombination III/V
Die Kombination III/V wird häufig genutzt, wenn ein Partner einen deutlich größeren Anteil am gemeinsamen Arbeitslohn erzielt. Als grobe Orientierung wird häufig ein Verhältnis von etwa 60 zu 40 Prozent genannt. Diese Aufteilung ist jedoch keine gesetzliche Voraussetzung für die Wahl der Steuerklassen.
Bei einem größeren Einkommensunterschied kann III/V zu einer höheren monatlichen Auszahlung beim besser verdienenden Partner führen. Gleichzeitig fällt der Lohnsteuerabzug beim Partner mit Steuerklasse V vergleichsweise hoch aus.
Ob III/V tatsächlich sinnvoll ist, hängt deshalb von den individuellen Einkommen und den persönlichen Verhältnissen ab. Eine weitere Möglichkeit ist die Kombination IV/IV mit Faktor. Beim Faktorverfahren wird die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Steuerklasse V und Steuererklärung
Bei der Kombination III/V besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Der Grund liegt darin, dass die monatlichen Lohnsteuerabzüge bei dieser Steuerklassenkombination von der endgültigen gemeinsamen Einkommensteuer abweichen können.
Durch die Einkommensteuerveranlagung wird die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer für das gesamte Jahr ermittelt. Bereits gezahlte Lohnsteuer wird dabei angerechnet.
Warum kann es zu einer Nachzahlung kommen?
Die Steuerklassen III und V verteilen die monatlichen Lohnsteuerabzüge unterschiedlich auf die beiden Ehepartner. Die Steuerklasse V führt dabei zu einem vergleichsweise hohen Lohnsteuerabzug. Bei der späteren Einkommensteuerveranlagung werden die Einkommen beider Partner gemeinsam betrachtet. Dadurch kann sich eine Nachzahlung oder Erstattung ergeben.
Grundfreibetrag in Steuerklasse V
In Steuerklasse V wird der Grundfreibetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug nicht individuell berücksichtigt. Das bedeutet nicht, dass der Grundfreibetrag bei der endgültigen Einkommensteuer verloren geht. Bei der Kombination III/V wird die steuerliche Entlastung insbesondere über die Berechnung in Steuerklasse III berücksichtigt.
Für das Jahr 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro. Er gilt für jede steuerpflichtige Person. Bei der Lohnsteuerberechnung der Steuerklasse III werden die besonderen Abzugswirkungen der Kombination III/V berücksichtigt.
Deshalb sollte die Aussage, dass in Steuerklasse V „kein Grundfreibetrag gewährt“ wird, nicht so verstanden werden, als würde die betreffende Person bei der endgültigen Einkommensteuer keinen Grundfreibetrag erhalten. Es geht um die Verteilung der Freibetragswirkung beim laufenden Lohnsteuerabzug.
Kinderfreibetrag bei Steuerklasse V
Der Kinderfreibetrag wird bei der Lohnsteuerberechnung in den Steuerklassen I bis IV als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt. Steuerklasse V gehört nicht zu diesen Steuerklassen. Bei der Kombination III/V werden Kinderfreibeträge deshalb insbesondere bei der Steuerklasse III berücksichtigt.
Für 2026 beträgt der gesamte Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 9.756 Euro je Kind. Auf jeden Elternteil entfällt grundsätzlich die Hälfte, also 4.878 Euro.
Steuerklasse V und Elterngeld
Wenn ein Ehepartner Elterngeld oder eine andere einkommensabhängige Sozialleistung beziehen möchte, sollte die Wahl der Steuerklasse rechtzeitig geprüft werden. Die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen kann sich nach dem maßgeblichen Nettoeinkommen richten.
Ein Wechsel der Steuerklasse kann deshalb unter Umständen Auswirkungen auf die Höhe einer späteren Leistung haben. Ob ein Wechsel sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Leistungsrecht und vom konkreten Zeitpunkt ab.
Hinweis
Bei geplanten Elternzeiten, Mutterschutz oder dem Bezug von Lohnersatzleistungen sollte die Steuerklassenwahl frühzeitig geprüft werden. Die steuerliche und sozialrechtliche Wirkung kann je nach Leistung unterschiedlich sein.
Steuerklasse V wechseln
Ehegatten können die Steuerklassenkombination ändern. Aus III/V kann beispielsweise wieder IV/IV werden. Auch ein Wechsel von III/V zu IV/IV mit Faktor ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Faktorverfahren erfüllt sind.
Der Wechsel der Steuerklassen wirkt sich auf den laufenden Lohnsteuerabzug aus. Die endgültige Einkommensteuer des Ehepaares wird dadurch grundsätzlich nicht verändert.
Bei einer Änderung der persönlichen Situation, beispielsweise durch eine Trennung, sollte ebenfalls geprüft werden, welche Steuerklasse künftig gilt.
Beispielberechnungen für die Lohnsteuerklasse V
2026
Beispiel: 30-jähriger Arbeitnehmer mit einem Kind in Hessen, mit einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent bei der Krankenkasse und Kirchensteuer. Das monatliche Bruttoeinkommen beträgt 3.300 Euro.
| Arbeitnehmer in Hessen | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Brutto | 3.300 € | 39.600 € |
| Geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| Kirchensteuer | 65,16 € | 781,92 € |
| Lohnsteuer | 724,00 € | 8.688,00 € |
| Steuern | 789,16 € | 9.469,92 € |
| Rentenversicherung | 306,90 € | 3.682,80 € |
| Arbeitslosenversicherung | 42,90 € | 514,80 € |
| Krankenversicherung | 288,75 € | 3.465,00 € |
| Pflegeversicherung | 59,40 € | 712,80 € |
| Sozialabgaben | 697,95 € | 8.375,40 € |
| Gesamt Netto | 1.812,89 € | 21.754,68 € |
Hinweis zur Berechnung
Die Beispielrechnung dient zur Orientierung. Das tatsächliche Netto kann je nach Krankenkasse, Zusatzbeitrag, Kirchensteuer, Kindermerkmalen, Freibeträgen und weiteren persönlichen Merkmalen abweichen.
Historische Beispielrechnung 2024
Beispiel eines 30-jährigen Arbeitnehmers mit einem Kind in Hessen, mit einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent bei der Krankenkasse und Kirchensteuer.
| Abzug | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Brutto | 3.300 € | 39.600 € |
| Geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| Kirchensteuer | 67,12 € | 805,44 € |
| Lohnsteuer | 745,83 € | 8.949,96 € |
| Steuern | 812,95 € | 9.755,40 € |
| Rentenversicherung | 306,90 € | 3.682,80 € |
| Arbeitslosenversicherung | 42,90 € | 514,80 € |
| Krankenversicherung | 268,95 € | 3.227,40 € |
| Pflegeversicherung | 56,10 € | 673,20 € |
| Sozialabgaben | 674,85 € | 8.098,20 € |
| Gesamt Netto | 1.812,20 € | 21.746,40 € |
Historische Beispielrechnung 2022
Beispiel eines 30-jährigen Arbeitnehmers mit einem Kind in Hessen, mit einem Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent bei der Krankenkasse und Kirchensteuer.
| Abzug | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Brutto | 3.300 € | 39.600 € |
| Geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| Kirchensteuer | 72,59 € | 871,08 € |
| Lohnsteuer | 806,66 € | 9.679,92 € |
| Steuern | 879,25 € | 10.551,00 € |
| Rentenversicherung | 306,90 € | 3.682,80 € |
| Arbeitslosenversicherung | 39,60 € | 475,20 € |
| Krankenversicherung | 262,35 € | 3.148,20 € |
| Pflegeversicherung | 50,33 € | 603,90 € |
| Sozialabgaben | 659,18 € | 7.910,10 € |
| Gesamt Netto | 1.761,58 € | 21.138,90 € |
Historische Beispielrechnung 2020
Beispiel eines 30-jährigen Arbeitnehmers mit einem Kind in Hessen, mit einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent bei der Krankenkasse und Kirchensteuer.
| Abzug | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Brutto | 3.300 € | 39.600 € |
| Geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 47,25 € | 567,00 € |
| Kirchensteuer | 77,33 € | 927,96 € |
| Lohnsteuer | 859,25 € | 10.311,00 € |
| Steuern | 983,83 € | 11.805,96 € |
| Rentenversicherung | 308,55 € | 3.702,60 € |
| Arbeitslosenversicherung | 49,50 € | 594,00 € |
| Krankenversicherung | 277,20 € | 3.326,40 € |
| Pflegeversicherung | 42,08 € | 504,90 € |
| Sozialabgaben | 677,33 € | 8.127,90 € |
| Gesamt Netto | 1.638,85 € | 19.666,14 € |
Steuerklasse V bei Elterngeld und anderen Leistungen
Bei der Planung von Elterngeld, Mutterschaftsleistungen oder anderen einkommensabhängigen Leistungen kann die Steuerklassenwahl eine Rolle spielen. Entscheidend sind dabei die jeweiligen gesetzlichen Berechnungsregeln und die maßgeblichen Zeiträume.
Deshalb sollte die Steuerklassenkombination nicht allein danach ausgewählt werden, welcher Partner aktuell das höhere monatliche Netto erhält.
Häufige Fragen zur Steuerklasse V
Wer bekommt Steuerklasse V?
Steuerklasse V erhält ein verheirateter oder verpartnerter Arbeitnehmer, wenn der andere Partner auf gemeinsamen Antrag Steuerklasse III erhält. Beide müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung beziehungsweise die entsprechende Steuerklassenkombination erfüllen.
Wer sollte Steuerklasse V nehmen?
In der Praxis erhält häufig der Partner mit dem niedrigeren Einkommen Steuerklasse V und der Partner mit dem höheren Einkommen Steuerklasse III. Eine gesetzliche Vorgabe, dass das Einkommen genau in einem bestimmten Verhältnis aufgeteilt sein muss, gibt es jedoch nicht.
Warum ist die Steuer in Steuerklasse V so hoch?
Bei Steuerklasse V werden bestimmte steuerliche Entlastungen, insbesondere der Grundfreibetrag, beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht individuell berücksichtigt. Die entsprechende Wirkung wird bei der Kombination III/V vor allem über Steuerklasse III abgebildet. Dadurch kann die monatliche Lohnsteuer in Steuerklasse V vergleichsweise hoch sein.
Ist Steuerklasse V schlechter als Steuerklasse IV?
Steuerklasse V führt häufig zu einem niedrigeren monatlichen Netto als Steuerklasse IV. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die betreffende Person am Jahresende mehr Einkommensteuer zahlen muss. Entscheidend ist die endgültige Einkommensteuer nach der Veranlagung.
Kann man von Steuerklasse V in Steuerklasse IV wechseln?
Ja. Ehegatten können von der Kombination III/V wieder in die Kombination IV/IV wechseln. Der Wechsel von III/V zu IV/IV kann nach den geltenden Regeln auch auf Antrag nur eines Ehepartners erfolgen.
Was ist besser: Steuerklasse III/V oder IV mit Faktor?
Das hängt von den Einkommen und den persönlichen Verhältnissen ab. IV mit Faktor verteilt die monatliche Lohnsteuer häufig genauer entsprechend der voraussichtlichen gemeinsamen Steuerbelastung. Das Faktorverfahren berücksichtigt die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits beim Lohnsteuerabzug.
Muss man bei Steuerklasse III/V eine Steuererklärung abgeben?
Ja, bei der Steuerklassenkombination III/V besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung. Die genaue gesetzliche Grundlage ergibt sich aus den Pflichtveranlagungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 12.348 Euro. Er stellt das steuerliche Existenzminimum frei.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Der gesamte Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung beträgt 2026 insgesamt 9.756 Euro pro Kind beziehungsweise 4.878 Euro pro Elternteil.
Stand: 2026
Die Angaben auf dieser Seite wurden für das Steuerjahr 2026 aktualisiert. Steuerliche Regelungen und Sozialversicherungsbeiträge können sich ändern. Die Beispielrechnungen dienen ausschließlich zur Orientierung.