In diesem Artikel zur Höher- und Herabgruppierung von Beschäftigten im TVöD erwartet Sie:



Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach TVöD werden bei einer Höhergruppierung sowie einer Herabgruppierung einer neuen Entgeltgruppe zugeordnet.

Dabei sind folgende Eingruppierungsregeln zu beachten:

  • Bei einer Höhergruppierung richtet sich die Eingruppierung beitragsgemäß, gegebenenfalls zuzüglich eines Garantiebetrages
  • Bei einer Herabgruppierung erfolgt die Eingruppierung stufengleich

Höhergruppierung 2026

Die Beschäftigten werden bei einer Höhergruppierung, gemäß dem TVöD § 17 Abs. 4 Satz 1, mindestens der Stufe 2 der neuen Entgeltgruppe sowie dem bis dato erhaltenem Entgelt zugeordnet.

Sollte eine Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe erfolgen, so werden die Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund, § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund sowie § 7 Abs. 2 TVÜ-Bund Anwendung finden.

Erfolgt eine Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen, so ist diese gemäß TVöD § 17 Abs. 4 Satz 3 insofern schrittweise zu bestimmen, dass in jeder höchst gelegenen Entgeltgruppe eine Stufenzuordnung des Betrages bis zur neuen Entgeltgruppe erfolgen sollte. Die Bestimmung der Garantiebeträge entfällt dabei. Inwieweit ein Garantiebetrag gewährt werden kann, hängt wie bei allen anderen Höhergruppierungen vom zuvor erhaltenen Tabellenentgelt ab.

Für die Entgeltgruppen 4 und 7 gilt eine Höhergruppierung von Entgeltgruppe 3 in 5 sowie von 6 in 8. Sofern die Höhergruppierung abgeschlossen ist, beginnt erneut die Stufenlaufzeit.

Höhergruppierung von Entgeltstufe 9

Die Höhergruppierung von Entgeltstufe 9 richtet sich nach § 16 Bund Abs. 4 Satz 1 TVöD. Dabei rückt der Beschäftigte in die nächstfolgende Stufe. Ein Überspringen einer Stufe ist in Entgeltgruppe 9 nicht vorgesehen.  Für Beschäftigte, die in den TVöD übergeleitet und einer individuellen Endstufe zugeordnet worden sind, gilt ein Beginn der Stufenlaufzeit bereits ab Oktober 2005. Für Beschäftigte, deren Tätigkeiten erst nach der Überleitung in den TVöD übertragen worden sind, gelten diese Regelungen nicht.

TVöD Garantiebetrag - Regelungen

Ein Garantiebetrag wird dann gezahlt, wenn eine Höhergruppierung erfolgt ist und das Entgelt vor der Höhergruppierung in seiner Differenz zum Entgelt nach der Höhergruppierung den Garantiebetrag nicht übersteigt.  Dieser wird dem Beschäftigten nur so lange gewährt, wie er in dieser Entgeltgruppe besteht. Wechselt er in eine höhere Stufe, so entfällt der Garantiebetrag.

Der Garantiebetrag stellt einen Mindestgewinn dar, den die Beschäftigten bei einer Höhergruppierung erzielen sollen. Für den TVöD Bund ist gemäß § 17 Abs. 5 TVöD die Regelung zum Garantiebetrag entfallen, da stufengleiche Höhergruppierungen eingeführt wurden. Dies bedeutet, dass ein Anspruch im TVöD Bund für die Zahlung eines Garantiebetrages nach 28.02.2014 nicht mehr gegeben ist.

Das Tabellenentgelt wird mit dem Garantiebetrag als „fiktives“ Tabellenentgelt bezeichnet. Das fiktive Entgelt wird bei der Berechnung der Arbeitsstunden in den Fällen nach § 8 Abs. 2 TVöD und § 43 TVöD BT-V zugrunde gelegt, die nicht durch Freizeit in einem bestimmten festgesetzten Zeitraum ausgeglichen wurden. Die Höchstgrenze zur Berechnung des Entgelts bei Überstunden muss demnach auch beim fiktiven Entgelt Berücksichtigung finden. Bei Zeitzuschlägen, die in TVöD geregelt sind, findet der Garantiebetrag keine Anwendung. Diese werden pauschal nach dem Tabellenentgelt der Stufe 3 berechnet.

Ende des Garantiebetrags bei regulären Höhergruppierungen

Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD hat sich die Systematik der Vergütungsentwicklung im Bereich des TVöD grundlegend verändert. Für reguläre Höhergruppierungen im kommunalen Verwaltungsbereich des TVöD-VKA ist der klassische Garantiebetrag entfallen. Hintergrund ist, dass der mit der stufengleichen Höhergruppierung verbundene Stufenzuwachs in der Regel einen höheren finanziellen Vorteil bewirkt als die frühere Garantie eines Mindestbetrags.

Auch im regulären Geltungsbereich des TVöD für den Bund und die Kommunen bestehen für gewöhnliche Höhergruppierungen daher grundsätzlich keine Garantiebeträge mehr. Die Abschaffung erfolgte im Bereich des TVöD Bund bereits zum 1. März 2014. Im kommunalen Bereich des TVöD-VKA entfiel die entsprechende Regelung zum 1. März 2017.

Sonderregelung für den Sozial- und Erziehungsdienst

Eine wesentliche Ausnahme bildet der Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE). Dort bestehen die Garantiebeträge weiterhin fort. Sie dienen als Mindestabsicherung für Fälle, in denen der tatsächliche finanzielle Zugewinn durch eine Höhergruppierung trotz des Wechsels in eine höhere Entgeltgruppe vergleichsweise gering ausfällt.

Der Garantiebetrag greift, wenn der tatsächliche Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Tabellenentgelt unterhalb des tariflich festgelegten Mindestbetrags liegt. In diesem Fall wird der finanzielle Zugewinn auf den jeweiligen Garantiebetrag angehoben.

Seit dem 1. Mai 2026 gelten im TVöD-SuE folgende Mindestbeträge:

  • 77,37 Euro für die Entgeltgruppen S 2 bis S 8b,

  • 123,79 Euro für die Entgeltgruppen S 9 bis S 18.

Damit stellt der TVöD-SuE innerhalb des regulären TVöD-Geltungsbereichs eine tarifliche Sonderregelung dar. Während bei regulären Höhergruppierungen im Bund und im kommunalen Verwaltungsbereich der finanzielle Vorteil grundsätzlich über die stufengleiche Zuordnung bestimmt wird, gewährleistet der Garantiebetrag im Sozial- und Erziehungsdienst weiterhin einen tariflich festgelegten Mindestzuwachs.

Höhe des Garantiebetrags

Es ergeben sich folgende Garantiebeträge:

Entgeltgruppe VKA ab 01.05.2026
S 2 - 8b 77,37 €
S 9 - 18 123,79 €

Stand: 23.07.2026, VKA

Berechnung des Garantiebetrages

Der Garantiebetrag wird wie folgt berechnet:

Auffüllbetrag = (bisheriges Tabellenentgelt + Garantiebetrag) neues Tabellenentgelt

Der Auffüllbetrag muss bei einem neuen Tabellenentgelt ebenfalls neu berechnet werden. Gleiches gilt beim fiktiven Entgelt.

Beispiel: Garantiebetrag für Beschäftigte der Kommunen (VKA)

Grafik: Der Garantiebetrag wird wie folgt berechnet

TVöD Höhergruppierung bei Beschäftigten von 2008 bis 2009 (Bestandsfälle)

Beschäftigte, die im Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 höhergruppiert wurden, haben ab 01. Januar 2010 gegebenenfalls Anspruch auf eine gesonderte Anhebung des Garantiebetrages und einem resultierenden Auffüllbetrag, wenn der Garantiebetrag vor dem 01. Januar 2010 über dem Garantiebetrag von 30 bzw. 60 Euro lag, aber ab 01. Januar 2010 unter dem erhöhten Garantiebetrag von 50 bzw. 80 Euro.

Beschäftigte können durch eine schriftliche Antragsstellung einen Anspruch auf eine Neuberechnung des Gewinns erwägen. Anträge können jederzeit eingereicht werden, jedoch ist zu beachten, dass eine Nachzahlung nur im Rahmen der sechsmonatigen Ausschlussfrist gemäß TVöD § 37 möglich ist.

Beispiele für Höhergruppierungen im öffentlichen Dienst nach TVöD

Beispiel 1:

Entgeltberechnung mit Gewinn zum August 2009

(1)   Juli 2009 Grundentgelt E 5 Stufe 6 = 2.368,81 €

August 2009 Höhergruppierung nach E 6 Stufe 5 = 2.405,90 €

(2)   2.368,81  € + x = 2.405,90 €

x= 37,09 € (Differenz von E 5 Stufe 5 nach E 6 Stufe 4)

(3)   Garantiebetrag = 30 €

30 € - 37,09 € = -7,09 € = 0 € (Auffüllbetrag)

(4)   2.405,90 € + 0 € = 2.405,90 €

(Tabellenentgelt E 6 Stufe 4 + Auffüllbetrag = neues Entgelt)

 

Beispiel 2:

Entgeltberechnung mit Gewinn zum 01.01.2010

  1. Grundentgelt E 5 Stufe 6 = 2.397,24 €

Höhergruppierung nach E 6 Stufe 5 = 2.434,77 €

  1. 2.397,24 € + x = 2.434,77 €

x= 37,53 € (Differenz von E 5 Stufe 5 nach E 6 Stufe 4)

  1. Garantiebetrag = 50 €

50 € - 37,53 € = 12,47 € (Auffüllbetrag)

  1. 2.434,77 € + 12,47 € = 2.447,24 €

(Tabellenentgelt E 6 Stufe 4 + Auffüllbetrag = neues Entgelt)

 

Beispiel 3:

Entgeltberechnung mit Gewinn zum 01.08.2011

  1. Grundentgelt E 5 Stufe 6 = 2.423,68 €

Höhergruppierung nach E 6 Stufe 5 = 2.461,63 €

  1. 2.423,68 € + x = 2.461,63 €

x= 37,95 € (Differenz von E 5 Stufe 5 nach E 6 Stufe 4)

  1. Garantiebetrag = 50 €

50 € - 37,95 € = 12,05 € (Auffüllbetrag)

  1. 2.461,63 € + 12,05 € = 2.473,68 €

(Tabellenentgelt E 6 Stufe 4 + Auffüllbetrag = neues Entgelt)

Herabgruppierung im TVöD

Eine Herabgruppierung erfolgt stufengleich. Somit wird der Beschäftigte in die Stufe in der niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert, in der er bis dato in der höheren Gruppe war. Die Stufenlaufzeit läuft dabei weiter.

Nach einer Herabgruppierung kann eine Besitzstandszulage gewährt werden. Dabei wird die Differenz zwischen Endstufe der höheren Entgeltgruppe und der Stufe der niedrigeren Entgeltgruppe zugrunde gelegt. Bei jeder Entgelterhöhung tritt eine Minderung der Zulage von 1/3 des Erhöhungsbetrags ein. Sollte eine Höhergruppierung stattfinden, wird die Erhöhung des Entgeltes auf die Besitzstandszulage angerechnet.

Sollte der Beschäftigte eine Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne wichtigen Grund ablehnen, so hat er keinen Anspruch auf die Zulage.

Leistungsabhängige Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit

Die tariflichen Regelungen sehen eine leistungsbezogene Flexibilisierung der Stufenlaufzeiten vor. Erbringen Beschäftigte Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 erforderliche Zeit jeweils verkürzt werden. Umgekehrt ist bei erheblich unterdurchschnittlichen Leistungen eine Verlängerung der jeweiligen Stufenlaufzeit möglich.

Eine Verlängerung ist jedoch nicht endgültig. Der Arbeitgeber hat jährlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die verlängerte Stufenlaufzeit weiterhin vorliegen. Beschäftigte können gegen eine solche Entscheidung schriftlich und begründet Beschwerde einlegen. Für die Beratung über diese Beschwerden ist eine betriebliche Kommission zuständig.

Die Kommission wird paritätisch besetzt: Jeweils die Hälfte ihrer Mitglieder wird vom Arbeitgeber sowie vom Betriebs- oder Personalrat benannt. Voraussetzung ist, dass die Mitglieder dem jeweiligen Betrieb oder der Dienststelle angehören. Die abschließende Entscheidung über die Beschwerde trifft der Arbeitgeber auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission. Dabei entscheidet er zugleich darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen wird.

Abgrenzung zu materiellen Leistungsanreizen

Die tarifvertragliche Protokollerklärung stellt klar, dass leistungsbezogene Stufenaufstiege und materielle Leistungsanreize nach § 18 unabhängig voneinander bestehen. Beide Instrumente verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen.

Während materielle Leistungsanreize insbesondere der unmittelbaren Honorierung besonderer Leistungen dienen, soll der leistungsbezogene Stufenaufstieg vor allem personalentwicklungspolitische Ziele unterstützen. Die Regelungen sind daher als eigenständige Instrumente der tariflichen Leistungs- und Personalentwicklung zu verstehen.

Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im Bereich der VKA

Für Beschäftigte im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gelten bei einer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 1 besondere Regelungen. Die Beschäftigten werden derjenigen Stufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten. Eine Zuordnung zur Stufe 2 darf dabei nicht unterschritten werden.

Erfolgt die Höhergruppierung nicht in die unmittelbar nächsthöhere, sondern in eine weiter darüber liegende Entgeltgruppe, wird das Tabellenentgelt für jede dazwischenliegende Entgeltgruppe nach denselben Grundsätzen berechnet.

Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Das entsprechende Tabellenentgelt wird ab Beginn des Monats gezahlt, in dem die Höhergruppierung wirksam wird.

Stufenzuordnung bei Höher- und Herabgruppierung im Bereich des Bundes

Für Beschäftigte des Bundes gilt bei einer Höhergruppierung grundsätzlich das Prinzip der stufengleichen Zuordnung. Die Beschäftigten werden derjenigen Stufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet, die sie bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. Auch hier ist eine Zuordnung zur Stufe 2 als Mindeststufe vorgesehen.

Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Das entsprechende Tabellenentgelt wird ab dem Beginn des Monats gezahlt, in dem die Veränderung wirksam wird.

Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe erfolgt die Zuordnung zu der Stufe, die in der zuvor höheren Entgeltgruppe erreicht wurde. Die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet.

Schutzregelungen bei vorausgegangener vorübergehender höherwertiger Tätigkeit

Eine besondere Regelung gilt für Beschäftigte, denen zunächst vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde und die anschließend unmittelbar dauerhaft mit einer Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe betraut werden.

In diesem Fall werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so behandelt, als wäre die Höhergruppierung bereits am ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt.

Eine tarifliche Schutzregelung greift zudem dann, wenn das nach der Höhergruppierung zustehende Tabellenentgelt niedriger wäre als die Summe aus dem bisherigen Tabellenentgelt und einer gegebenenfalls gezahlten Zulage nach § 14 Abs. 3. In diesem Fall erhalten die Beschäftigten weiterhin das bisherige Entgelt, bis das neue Tabellenentgelt dieses erreicht oder übersteigt.

Tabellenwechsel

Wechselt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter in eine Entgeltgruppe, die einer anderen Entgelttabelle zugeordnet ist, erfolgt die Zuordnung grundsätzlich zu der Stufe, die in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht wurde. Damit wird die bisherige Stufenentwicklung bei einem Tabellenwechsel grundsätzlich fortgeführt.

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisherigen Entgeltgruppe entspricht, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine persönliche Zulage.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die höherwertige Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Die persönliche Zulage wird rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung gezahlt und gilt für die gesamte Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit.

Durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag – für Beschäftigte des Bundes durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene – kann diese Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten erleichtert werden. In einem entsprechenden Tätigkeitskatalog kann festgelegt werden, dass der Anspruch bereits entsteht, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage ausgeübt wurde und die Beschäftigten ab dem ersten Tag der Vertretung tatsächlich in Anspruch genommen wurden.

Höhe der persönlichen Zulage

Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und demjenigen Tabellenentgelt, das sich bei einer dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ergeben hätte.

Für Beschäftigte im Bereich der VKA ist dabei die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 maßgeblich, für Beschäftigte des Bundes § 17 Abs. 5 Satz 1. Die Zulage orientiert sich somit an der hypothetischen Vergütung, die bei einer dauerhaften Höhergruppierung gezahlt worden wäre.