TVöD Tarifverträge: Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt für Beschäftigte des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber. Je nach Arbeitgeber und Tätigkeitsbereich gelten neben dem Allgemeinen Teil des TVöD zusätzliche besondere Tarifregelungen.
Die wichtigsten TVöD-Bereiche auf einen Blick
- TVöD BT-V – Verwaltung
- TVöD BT-K – Krankenhäuser
- TVöD BT-B – Pflege- und Betreuungseinrichtungen
- TVöD BT-S – Sparkassen
- TVöD BT-F – Flughäfen
- TVöD BT-E – Entsorgung
- TVAöD – Auszubildende
- TVPöD – Praktikantinnen und Praktikanten
- TVSöD – Studierende in dualen Studiengängen
- TVÜ – Überleitung in den TVöD
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| Aufbau des TVöD | TVöD-Bereiche | TVöD Bund | Ausbildung |
| Überleitung | Weitere Tarifverträge | Ausland | Wald und Forst |
Wie ist der TVöD aufgebaut?
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) besteht aus einem Allgemeinen Teil und besonderen Tarifregelungen für unterschiedliche Dienstleistungsbereiche. Welche Regelungen gelten, hängt insbesondere davon ab, ob Sie beim Bund oder bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt sind und in welchem Bereich Sie arbeiten.
Für die kommunalen Arbeitgeber hat sich die Systematik zum 1. Januar 2026 geändert. Die bisherigen durchgeschriebenen Fassungen des TVöD sind zum 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten. Seit 1. Januar 2026 bilden der TVöD – Allgemeiner Teil und der jeweilige Besondere Teil für den jeweiligen Dienstleistungsbereich gemeinsam das Tarifrecht.
Wichtig: Für eine kommunale Verwaltung gilt beispielsweise der TVöD – Allgemeiner Teil zusammen mit dem BT-V. Für ein kommunales Krankenhaus gilt entsprechend der Allgemeine Teil zusammen mit dem BT-K. Die Bezeichnung „TVöD“ allein sagt deshalb noch nicht aus, welche speziellen Regelungen auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Die Besonderen Teile des TVöD
Im kommunalen Bereich gibt es sechs Besondere Teile des TVöD. Sie berücksichtigen die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen in Verwaltung, Krankenhäusern, Pflege und Betreuung, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgung.
| Besonderer Teil | Bereich |
|---|---|
| BT-V | Verwaltung |
| BT-K | Krankenhäuser |
| BT-B | Pflege- und Betreuungseinrichtungen |
| BT-S | Sparkassen |
| BT-F | Flughäfen |
| BT-E | Entsorgung |
TVöD BT-V – Verwaltung
Der Besondere Teil Verwaltung (BT-V) gilt für die kommunale Verwaltung. Dazu gehören beispielsweise Beschäftigte bei Städten, Gemeinden und Landkreisen.
Der BT-V wird gemeinsam mit dem Allgemeinen Teil des TVöD angewendet. Die VKA weist den aktuellen TVöD-Allgemeinen Teil mit Stand 1. Januar 2026 und den BT-V mit Stand 1. Januar 2025 aus.
Aktuelle Tarifverträge für die Verwaltung bei der VKA
TVöD BT-K – Krankenhäuser
Der Besondere Teil Krankenhäuser (BT-K) enthält die besonderen tariflichen Regelungen für Beschäftigte in kommunalen Krankenhäusern.
Die Regelungen berücksichtigen die besonderen Bedingungen des Krankenhausbetriebs, der rund um die Uhr organisiert ist und in dem unterschiedliche Berufsgruppen zusammenarbeiten.
Der aktuelle BT-K wird von der VKA mit Stand 1. Januar 2026 veröffentlicht.
Aktuelle Tarifverträge für Krankenhäuser bei der VKA
TVöD BT-B – Pflege und Betreuung
Für Pflege- und Betreuungseinrichtungen gilt der Besondere Teil BT-B. Dazu gehören unter anderem Einrichtungen der Altenpflege, der Betreuung und der Eingliederungshilfe.
Die häufig verwendete Bezeichnung „TVöD-Pflege“ ist deshalb als Kurzbezeichnung zu verstehen. Tarifrechtlich wird für Pflege- und Betreuungseinrichtungen der BT-B zusammen mit dem Allgemeinen Teil des TVöD angewendet.
Auch besondere Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst sind in der aktuellen TVöD-Systematik enthalten. Der Begriff „TVöD-SuE“ sollte daher nicht als eigenständiger sechster oder siebter Hauptteil des TVöD dargestellt werden.
Aktuelle Tarifverträge für Pflege und Betreuung bei der VKA
TVöD BT-S – Sparkassen
Der Besondere Teil Sparkassen (BT-S) gilt für Beschäftigte der kommunalen Sparkassen.
Die besonderen tariflichen Regelungen berücksichtigen die Arbeitsbedingungen des Finanzdienstleistungsbereichs. Der aktuelle BT-S wird von der VKA mit Stand 1. Januar 2026 ausgewiesen.
Aktuelle Tarifverträge für Sparkassen bei der VKA
TVöD BT-F – Flughäfen
Der Besondere Teil Flughäfen (BT-F) enthält besondere Regelungen für Beschäftigte an kommunalen Flughäfen.
Für einzelne Tätigkeitsbereiche, beispielsweise die Bodenverkehrsdienste, bestehen zusätzlich spezielle Berufsgruppen- und Tarifverträge.
Aktuelle Tarifverträge für Flughäfen bei der VKA
TVöD BT-E – Entsorgung
Der Besondere Teil Entsorgung (BT-E) gilt für Beschäftigte im Bereich der kommunalen Entsorgung. Dazu gehören unter anderem Tätigkeiten in der Abfallsammlung, Abfallbehandlung, Deponien und weiteren Bereichen der kommunalen Entsorgungswirtschaft.
Aktuelle Tarifverträge für die Entsorgung bei der VKA
TVöD Bund
Der TVöD gilt auch für die Beschäftigten des Bundes. Das Tarifrecht des Bundes ist jedoch von den Besonderen Teilen des kommunalen TVöD zu unterscheiden.
Für den Bund gibt es neben dem TVöD weitere Tarifverträge, die beispielsweise die Überleitung, das Leistungsentgelt oder bestimmte Berufsgruppen regeln.
Unterschied zwischen Bund und Kommunen: Bei kommunalen Arbeitgebern wird seit 1. Januar 2026 der Allgemeine Teil mit dem jeweils einschlägigen Besonderen Teil angewendet. Beim Bund gelten die für den Bund vereinbarten Tarifregelungen.
Tarifverträge für Auszubildende, Studierende und Praktikanten
Für Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten gelten besondere Tarifverträge. Sie werden deshalb nicht einfach nach dem normalen TVöD für Beschäftigte behandelt.
TVAöD – Auszubildende
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) besteht aus einem Allgemeinen Teil und besonderen Teilen für unterschiedliche Ausbildungsbereiche.
Dazu gehören insbesondere:
- TVAöD-AT – Allgemeiner Teil
- TVAöD-BT-BBiG – Besonderer Teil für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
- TVAöD-Pflege – Besonderer Teil für Auszubildende in der Pflege
TVSöD – Studierende
Für Studierende in dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst gilt der TVSöD. Die VKA führt ihn aktuell mit Stand 1. August 2025.
TVPöD – Praktikantinnen und Praktikanten
Für Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes gilt der TVPöD. Die VKA weist den aktuellen Tarifvertrag mit Stand 1. Januar 2025 aus.
TVHöD – duales Hebammenstudium
Für Studierende in einem dualen Hebammenstudium gibt es außerdem den TVHöD. Dieser Tarifvertrag ist insbesondere für entsprechende duale Studiengänge im öffentlichen Dienst vorgesehen.
Die VKA führt den TVHöD aktuell mit Stand 6. April 2025.
TVÜ – Tarifverträge zur Überleitung
Bei der Einführung des TVöD mussten zahlreiche Beschäftigte aus älteren Tarifregelungen in das neue Tarifrecht übergeleitet werden. Dafür bestehen besondere Überleitungstarifverträge.
TVÜ-VKA
Für Beschäftigte bei kommunalen Arbeitgebern gilt der TVÜ-VKA. Er enthält Regelungen zur Überleitung und zu bestimmten Übergangsfragen.
TVÜ-Bund
Für Beschäftigte des Bundes gilt der TVÜ-Bund. Er regelt die Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und enthält entsprechende Übergangsregelungen.
Wichtig bei älteren Arbeitsverhältnissen: Wenn ein Arbeitsverhältnis bereits vor der Einführung oder einer grundlegenden Änderung des TVöD bestand, können Übergangsregelungen weiterhin eine Rolle spielen. Bei einer konkreten Prüfung sollte deshalb nicht ausschließlich der aktuelle Allgemeine Teil des TVöD betrachtet werden.
Weitere Tarifverträge des öffentlichen Dienstes
Neben dem TVöD und seinen Besonderen Teilen gibt es weitere Tarifverträge, die für bestimmte Beschäftigtengruppen oder einzelne Arbeitsbedingungen von Bedeutung sind.
TV FlexAZ – flexible Arbeitszeit für ältere Beschäftigte
Der TV FlexAZ enthält tarifliche Regelungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte.
Der früher auf dieser Seite aufgeführte TV ATZ sollte dagegen nicht mehr als aktueller Tarifvertrag dargestellt werden. Die VKA führt den TV ATZ inzwischen im Archiv. Der TV FlexAZ gehört dagegen weiterhin zu den aktuellen weiteren Tarifverträgen.
LeistungsTV-Bund
Für Beschäftigte des Bundes gibt es den LeistungsTV-Bund. Er enthält tarifliche Regelungen zum Leistungsentgelt im Bereich des Bundes.
KraftfahrerTV Bund
Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des Bundes bestehen besondere tarifliche Regelungen. Der KraftfahrerTV Bund ist deshalb kein eigenständiger TVöD-Hauptbereich, sondern ein spezieller Tarifvertrag für diese Beschäftigtengruppe.
TV-Wald-Bund
Für Beschäftigte des Bundes, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben, gilt der TV-Wald-Bund. Für Auszubildende zur Forstwirtin beziehungsweise zum Forstwirt bestehen ebenfalls besondere tarifliche Regelungen.
Tarifverträge für Beschäftigte im Ausland
Für bestimmte deutsche Beschäftigte an Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland bestehen besondere Tarifregelungen. Dabei geht es insbesondere um nicht entsandte Beschäftigte.
Der TV Beschäftigte Ausland regelt die Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Beschäftigten.
Die früher auf der Seite getrennt aufgeführten Bezeichnungen „TV AN Ausland“ und „TV Beschäftigte Ausland“ sollten deshalb nicht ohne weitere Erklärung als zwei gleichrangige aktuelle TVöD-Tarifverträge dargestellt werden.
Waldarbeit und Forstwirtschaft
Die Bezeichnung „TVöD Forstwirtschaft“ ist zu allgemein. Im Tarifrecht muss zwischen verschiedenen Arbeitgebern und Beschäftigtengruppen unterschieden werden.
Für Beschäftigte des Bundes in der Waldarbeit gibt es den TV-Wald-Bund. Für Auszubildende zur Forstwirtin beziehungsweise zum Forstwirt im Bereich der kommunalen Arbeitgeber gibt es außerdem den TVAöD-Wald VKA.
Damit ist die frühere pauschale Bezeichnung „TVöD Wald Bund und TVöD Forstwirtschaft“ nicht mehr präzise genug.
Welche Tarifverträge gehören nicht zum TVöD?
Der öffentliche Dienst umfasst deutlich mehr Tarifwerke als nur den TVöD.
| Tarifwerk | Bereich |
|---|---|
| TVöD | Bund und kommunale Arbeitgeber |
| TV-L | Beschäftigte der Länder |
| TV-V | Beschäftigte in kommunalen Versorgungsbetrieben |
| TV-N | Beschäftigte im kommunalen Nahverkehr; regionale Tarifverträge |
Insbesondere der TV-V und die regional vereinbarten TV-N-Tarifverträge gehören nicht einfach zum TVöD. Sie bilden eigenständige Tarifwerke.
Welche TVöD-Regelung gilt für mich?
Welche Tarifregelung auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, hängt insbesondere davon ab, wer Ihr Arbeitgeber ist und in welchem Bereich Sie beschäftigt sind.
- Kommunale Verwaltung → TVöD mit BT-V
- Kommunales Krankenhaus → TVöD mit BT-K
- Pflege- und Betreuungseinrichtung → TVöD mit BT-B
- Kommunale Sparkasse → TVöD mit BT-S
- Kommunaler Flughafen → TVöD mit BT-F
- Kommunaler Entsorgungsbetrieb → TVöD mit BT-E
- Bund → TVöD Bund und gegebenenfalls ergänzende Tarifverträge
- Auszubildende → TVAöD
- Praktikantinnen und Praktikanten → TVPöD
- Studierende in dualen Studiengängen → TVSöD
Fazit: Der TVöD ist kein einheitliches Tarifwerk mit identischen Regelungen für alle Beschäftigten. Seit 1. Januar 2026 wird bei den kommunalen Arbeitgebern der Allgemeine Teil zusammen mit dem jeweils einschlägigen Besonderen Teil angewendet. Deshalb ist es für die Beurteilung Ihres Arbeitsverhältnisses wichtig zu wissen, ob Sie in der Verwaltung, einem Krankenhaus, einer Pflege- und Betreuungseinrichtung, einer Sparkasse, einem Flughafen oder einem Entsorgungsbetrieb beschäftigt sind.
Stand: Oktober 2026. Grundlage der Aktualisierung sind insbesondere die aktuellen Tarifübersichten der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Die VKA weist seit 1. Januar 2026 den TVöD-Allgemeinen Teil und die jeweiligen Besonderen Teile getrennt aus.
Weitere Fachthemen zum TVöD
Hinweis: Tarifverträge können durch Tarifabschlüsse und Änderungstarifverträge geändert werden. Bei einer konkreten arbeitsrechtlichen Frage ist deshalb immer die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Tarifvertragsfassung maßgeblich.