Für Beamte kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, wenn sie in einer Besoldungsgruppe eingestuft sind und aktuell Dienstbezüge erhalten.
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Wann kann eine Mehrarbeitsvergütung für Beamte gezahlt werden?
Eine Mehrarbeitsvergütung kann für folgende Bereiche gezahlt werden:
- Im Pflegedienst im Krankenhaus, Klinikum und Sanatorium
- Im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens und im Dienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
- Für Beamte der Zollverwaltung
- Für Polizeibeamte im Vollzugsdienst
- Für Beamte der Berufsfeuerwehr
- Für Lehrer im Schuldienst
Ausschluss der Mehrarbeitsvergütung
Eine Mehrarbeitsvergütung kann nicht gezahlt werden, wenn bereits eine Vergütung nach § 79 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird. Des Weiteren wird eine Mehrarbeitsvergütung nicht gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge oder ein Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt wird. Das Gleiche gilt bei einer bereits gezahlten Zulage nach Nummer 7, Nummer 8 und Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie bei einer gezahlten Bankzulage bei der Deutschen Bundesbank.
Eine Ausnahme bilden Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst tätig sind. Diese können eine Mehrarbeitsvergütung auch neben einer Zulage der Nummer 7 und Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten. Das Gleiche gilt bei Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8. Diese können eine Zulage neben einer Zulage nach Nummer 7, Nummer 8 und Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.
Voraussetzungen für die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung
Die Mehrarbeitsvergütung wird jedoch nur gezahlt, wenn eine Regelung der Arbeitszeit für Beamte besteht, die Mehrarbeit schriftlich angeordnet und genehmigt wurde und diese innerhalb eines Jahres nicht ausgeglichen werden kann. Die Mehrarbeit muss mindestens fünf Stunden pro Kalendermonat betragen. Bei Lehrern genügt eine Mindestanzahl von drei Unterrichtsstunden pro Monat.
Tabelle: Vergütung der Mehrarbeit im Jahr 2022
Mehrarbeit | Vergütung pro Stunde 2021 | Vergütung pro Stunde 2022 |
in den Besoldungsgruppen A 2 - A 4 |
13,61 Euro | 13,85 Euro |
in den Besoldungsgruppen A 5 - A 8 | 16,08 Euro | 16,37 Euro |
in den Besoldungsgruppen A 9 - A 12 | 22,09 Euro | 22,49 Euro |
in den Besoldungsgruppen A 13 - A 16 | 30,41 Euro | 30,96 Euro |
Die Mehrarbeitsvergütung gilt auch noch für Beamte der Bundesbesoldungsordnung C. Für Beamte im Schuldienst gelten abweichende Vergütungssätze, die wie folgt wären:
Mehrarbeit im Schuldienst pro Unterrichtsstunde für Lehrer an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes
Dienstbereich | Vergütung 2021 | Vergütung 2022 |
im gehobenen Dienst | 30,22 Euro | 30,76 Euro |
im höheren Dienst | 35,30 Euro | 35,94 Euro |
Beamte in Teilzeit
Beamte, die in Teilzeit beschäftigt sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. Um die Höhe der Mehrarbeitsvergütung zu berechnen, muss die Besoldung eines vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt werden.