Die Bezeichnung "AVR-Caritas" steht für „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ in Anlehnung an den TVöD und ist für Beschäftigte innerhalb des Caritas-Verbandes mit Ausnahme der in § 3 des Tarifvertrages aufgezählten Personen (siehe unten) maßgebend. 


Themenrelevante weitere Informationen


Zulagen und Einmalzahlungen für 2023 - 2024 beschlossen

  • Es werden 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie steuerfrei für die Jahre 2023 und 2024 für Vollzeitbeschäftigte aus allen Bereichen der Caritas ausgezahlt. Auszubildende erhalten 1.000 Euro Prämie.
  • Zum 1. Januar 2023 wird eine SuE-Zulage in Höhe von 130 Euro pro Monat den Beschäftigten in den Entgeltgruppen S 2 bis S 11a ausgezahlt. Sozialpädagogen und Sozialarbeiter in den Entgeltgruppen S 11b, S 12, S 14 und S 15 erhalten eine Zulage in Höhe von 180 Euro. Zudem erhalten diese Beschäftigte eine Einmalzahlung in Höhe von 910 bis 1.240 Euro bis spätestens März 2023. 
  • Zum 1. Januar 2023 erhalten Beschäftigte in der Praxisanleitung mit einem Umfang von mindestens 15 Prozent eine monatliche Zulage in Höhe von 70 Euro. Bis spätestens im März 2023 wird eine Einmalzahlung in Höhe von 490 Euro ausgezahlt.
  • Zum 01. Januar 2023 wird die Heim- und Werkstattzulage zur Wohn- und Werkstattzulage. Die Wohnzulage wird auf 100 Euro und die Werkstattzulage auf 65 Euro angehoben. Die Anspruchsberechtigten erhalten bis spätestens März 2023 eine Einmalzahlung in Höhe von 135 bis 270 Euro.
  • Ab 2023 können Beschäftigte der Anlage 33 im Rahmen der zusätzlichen Regenerationstage bis zu vier Tage zusätzlich freigestellt werden.
  • Ab 1. November 2022 erhalten Beschäftigte in den Vergütungsgruppen 9a, 9 und 10 sowie "Beschäftigte, die im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden" eine Zulage in Höhe von 120 Euro.
  • Zum 01. Januar 2023 werden Beschäftigte der Anlage 22 unter Anrechnung der beim Dienstgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit in die Anlage 2 übergeleitet.

Urteil: Corona-Sonderzahlung und Inflationsausgleichsprämie gelten auch für Beschäftigte in Altersteilzeit, unabhängig davon, ob sich der Beschäftigte momentan in der Freistellungsphase oder Arbeitsphase befindet ... lesen Sie die Hintergründe zum Urteil


Gehaltserhöhung 2024

  • 200 Euro Sockelbetrag zum 1. März 2024 für die Beschäftigten im Pflegedienst sowie Sozial- und Erziehungsdienst, anschließend + 5,5 % Gehaltserhöhung, mindestens 340 Euro, lineare Gehaltsanhebung liegt zwischen 8 und 16,5 Prozent
  • weiteren Vergütungsbestandteile werden um 11,5 Prozent angehoben
  • Erhöhung der Ausbildungsentgelte um 150 Euro zum Jahreswechsel
  • 500 Euro Inflationsausgleichsprämie für Auszubildende

Entgelttabelle AVR Caritas Anlage 3 ab 01.03.2024 - ?

(RK Nord, NRW, Mitte, BW, BAYERN) 

E 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 5.587,77 6.058,64 6.529,54 6.776,60 7.023,59 7.270,52 7.517,56 7.764,54 8.011,50 8.258,54 8.505,53 8.731,68
1a 5.188,45 5.594,74 6.000,99 6.227,19 6.453,40 6.679,60 6.905,88 7.132,03 7.358,32 7.584,46 7.810,69 7.912,24
1b 4.826,08 5.174,60 5.523,17 5.744,74 5.966,38 6.187,95 6.409,54 6.631,14 6.852,70 7.074,36 7.166,68  
2 4.603,29 4.901,01 5.198,80 5.383,44 5.568,11 5.752,83 5.937,51 6.122,18 6.306,78 6.491,45 6.609,24  
3 4.208,91 4.465,12 4.721,31 4.889,88 5.058,37 5.226,91 5.395,35 5.563,85 5.732,41 5.900,93 5.926,30  
4a 3.943,68 4.155,76 4.375,09 4.522,87 4.670,60 4.818,29 4.966,00 5.113,81 5.261,51 5.402,34    
4b 3.707,16 3.884,00 4.060,81 4.188,13 4.317,37 4.446,64 4.575,94 4.705,21 4.834,50 4.936,01    
5b 3.497,16 3.640,93 3.791,21 3.901,69 4.007,79 4.114,30 4.225,07 4.335,84 4.446,64 4.520,50    
5c 3.276,29 3.387,90 3.503,36 3.599,87 3.701,53 3.803,17 3.904,87 4.006,50 4.097,10      
6b 3.122,64 3.215,58 3.308,53 3.373,96 3.441,61 3.509,37 3.579,98 3.655,08 3.730,28 3.785,51    
7 2.984,17 3.061,98 3.139,73 3.194,70 3.249,68 3.304,67 3.360,01 3.417,73 3.475,51 3.511,39    
8 2.857,16 2.921,64 2.986,14 3.027,85 3.065,78 3.103,67 3.141,60 3.179,54 3.217,45 3.255,40 3.291,41  
9a 2.774,71 2.823,37 2.872,01 2.909,80 2.947,56 2.985,40 3.023,22 3.061,05 3.098,81      
9 2.717,88 2.770,93 2.824,06 2.863,89 2.899,91 2.935,98 2.971,97 3.008,03        
10 2.549,31 2.590,66 2.632,04 2.669,77 2.704,91 2.740,92 2.776,97 2.813,01 2.837,68      
11 2.413,34 2.464,81 2.497,18 2.522,37 2.547,50 2.572,71 2.597,83 2.623,04 2.648,19      
12 2.328,24 2.360,57 2.392,96 2.418,08 2.443,29 2.468,43 2.493,62 2.518,76 2.543,92      

Gehaltsunterschied zur Entgelttabelle AVR Caritas Anlage 3 ab 01.01.2024 - 31.12.2024

E 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 427,60 446,57 465,54 475,49 485,44 495,39 505,34 515,29 525,24 535,19 545,14 554,25
1a 411,52 427,88 444,25 453,36 462,47 471,59 480,70 489,81 498,93 508,04 517,15 521,24
1b 396,92 410,96 425,00 433,92 442,85 451,77 460,71 469,63 478,56 487,49 491,21
2 387,94 399,93 411,93 419,37 426,81 434,25 441,69 449,13 456,57 464,01 468,75
3 372,05 382,38 392,69 399,48 406,28 413,06 419,84 426,64 433,43 440,21 441,23
4a 361,36 369,91 378,75 384,70 390,65 396,60 402,55 408,51 414,46 420,13
4b 351,84 358,96 366,09 371,22 376,43 381,63 386,84 392,05 397,26 401,35
5b 343,38 349,17 355,23 359,68 363,95 368,24 372,70 377,17 381,63 384,61    
5c 334,48 338,98 343,63 347,52 351,61 355,71 359,80 363,90 367,55      
6b 328,29 332,04 335,78 338,41 341,14 343,87 346,71 349,74 352,77 355,00    
7 322,71 325,85 328,98 331,20 333,41 335,63 337,86 340,19 342,51 343,96    
8 323,87 326,62 329,38 331,15 332,77 334,38 336,00 337,62 339,23 340,85 342,39  
9a 320,35 322,43 324,51 326,12 327,72 329,34 330,95 332,57 334,18      
9 317,93 320,20 322,46 324,15 325,69 327,23 328,77 330,31        
10 317,91 317,49 317,08 316,70 317,37 318,91 320,45 321,99 323,04      
11 319,27 318,75 318,43 318,18 317,92 317,67 317,42 317,17 316,92      
12 320,12 319,79 319,47 319,22 318,97 318,72 318,46 318,21 317,96    


Katholische Kirche ändert ihr Arbeitsrecht

Bisher (Stand 22.11.2022) konnte es den rund 800.000 Beschäftigten der katholischen Kirche den Job kosten, wenn sie sich zur Homosexualität oder zu einer zweiten Ehe bekannten. Damit ist nun Schluss, denn die katholische Kirche ändert ihr Arbeitsrecht ab. Künftig sollen Beschäftigte in der Caritas und anderen katholischen Einrichtungen unabhängig von Lebensweise und Privatleben "Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes" sein, wie die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) beschlossen hat. Diese Änderung ist gehört nun auch zur "Grundordnung des kirchlichen Dienstes". Die einzige Bedingung für eine Beschäftigung bei der katholischen Kirche sei weiterhin "eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums". 

AVR Caritas Ärzte erhalten ab 01. April 2024 mehr Geld

Das Tarifergebnis 2023 für die rund 35.000 Ärztinnen und Ärzte an den mehr als 300 Krankenhäusern im Bereich der Caritas umfasst eine lineare Entgelterhöhung von 3,85 Prozent ab dem 01. April 2024.

Für diese Beschäftigten gilt der Caritas-Tarifvertrag nicht  

Zu den in § 3 aufgezählten Personen gehören:

  1. Von Behinderungen in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigte Beschäftigte
  2. Mitarbeiter, die eine Beschäftigung im Rahmen einer Betreuung nachgehen; Ausnahme erfolgt bei einer schriftlichen Bestätigung der Anwendung des AVR
  3. Mitarbeiter mit einer Beschäftigung nach § 11 Abs. 3 SGB XII
  4. Beschäftigte mit einem Arbeitsverhältnis nach § 16 d SGB II
  5. Beschäftigte, die sich in einem Aus-, Weiter- oder Vorbildungsverhältnis angestellt sind und nicht nach Anlage 7 der AVR Anwendung finden
  6. Leitende Beschäftigte, einschließlich leitender Ärzte
  7. Beschäftigte mit einem Entgelt über der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe hinaus

Regelungen der Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Caritas Mitarbeiter ist im § 9a der AVR bzw. in Anlage 5 der AVR geregelt. Überstunden und deren Vergütungen und Bestimmungen werden hingegen in den Anlagen 6 und 6a geregelt.

Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden in der Woche. Zur Berechnung des Arbeitszeitdurchschnitts werden in der Regel 13 Wochen herangezogen. Diese können durch Dienstvereinbarung auch auf 52 Wochen ausgedehnt werden.

Pro Tag werden bei Vollzeit 8 Stunden Arbeit verrichtet. Diese darf auch nicht überschritten werden. Es darf die tägliche Arbeitszeit nur dann bis auf maximal 10 Stunden pro Tag verlängert werden, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit acht Stunden werktäglich nicht überschreitet.

Regelungen der Dienstbezüge 2024

Caritas Beschäftigte werden ähnlich dem TVöD nach der Kinderanzahl, der Vorbildung und der Tätigkeit besoldet. Die Höhe der Vergütung ist in Anlage 1 der AVR bestimmt. Demnach erhalten Beschäftigte gemäß Anlage 1 Abschnitt II Dienstbezüge, welche sich aus

  • der Regelvergütung (Anlage 1, Abschnitt III AVR
  • der Kinderzulage (Anlage 1, Abschnitt V AVR)
  • sowie sonstigen Zulagen (Anlage 1, Abschnitt VIII AVR)

zusammensetzen.

AVR Caritas Vergütung 2024

Der AVR Caritas unterteilt sich in Bezug auf die AVR Vergütung in spezifische Sektoren, die sich an die Tätigkeit orientieren.

Folgende Vergütungstabellen sind aktuell für den AVR Caritas gültig:

  • Anlage 2, Allgemeine Tabelle, gültig für Mitarbeiter allgemein, im Rettungsdienst und Krankentransport sowie für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, welche nicht in die Anlage 33 eingruppiert werden
  • Anlage 30, gültig für Ärztinnen und Ärzte
  • Anlage 31, gültig für Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern
  • Anlage 32, gültig für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen
  • Anlage 33, gültig für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst

Folgende Anlagen sind entfallen:

  • Anlage 3a, gültig für Beschäftigte im stationären und ambulanten Pflegedienst
  • Anlage C, gültig für Mitarbeiter in Einrichtungen basierend auf TVöD Bund

Nächste Entgeltsteigerung

Die nächste Entgelterhöhung, auch für Beschäftigte der Anlagen 21 und 21a AVR erfolgt zum 01.12.2022 um 2,8 Prozent. 

Anhebung des Pflegemindestlohnes

Der aktuelle Pflegemindestlohn wird zum 01.04.2022 auf 12,55 Euro für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung, für Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung auf 13,20 Euro und für Pflegefachkräfte mit mindestens dreijähriger Ausbildung auf 15,40 Euro angehoben. 

Taschenrechner Grafik mit AVR

Corona-Sonderzahlung

Beschäftigte der Anlage 21a AVR in Vollzeit erhalten eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung anteilig nach Abschnitt IIa der Anlage 1 AVR. Es ist eine Verrechnung mit in 2021 bereits freiwillig geleisteten Corona-Sonderzahlungen möglich.


Dienstunfähigkeit

Ebenso in Anlage 1 zu den AVR geregelt ist der Bezug von Krankengeld. Dieses wird gezahlt bei einer Dienstunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall.

Erholungsurlaub

Den Beschäftigten des Caritas-Verbandes stehen Erholungsurlaub und Sonderurlaub zu. Diese sind in Anlage 14 der AVR geregelt.

Haben Caritas Mitarbeiter Anspruch auf Urlaubsgeld?

Caritas Mitarbeiter haben gemäß § 13 bzw. Anlage 14 in Anlehnung an den TVöD Anspruch auf jährliches Urlaubsgeld, wenn sie sich

  1. In einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis am 01. Juli befinden
  2. Seit Januar ununterbrochen in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bzw. einer anderen Tätigkeit der katholischen Kirche stehen
  3. Zumindest teilweise im Monat Juli Anspruch auf Urlaubsgeld, Krankenbezüge oder Dienstbezüge haben

Aus gezahlt wird das Urlaubsgeld mit den Bezügen im Juli.

Haben Caritas Mitarbeiter Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Beschäftigte erhalten wie Mitarbeiter, die nach dem TVöD besoldet werden, Weihnachtsgeld, wenn folgende Voraussetzungen und Ansprüche bestehen:

  1. Mitarbeiter, die einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis gemäß Anlage 7, Buchstabe A-E, AVR am 01. Dezember unterliegen
  2. Beschäftigte, die seit dem 01. Oktober im laufenden Jahr ununterbrochen in einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis laut AVR oder in einem Tätigkeitsfeld der katholischen Kirche sich befanden bzw. befinden oder alternativ sechs Monate in einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis desselben Dienstherren befanden bzw. befinden
  3. Mitarbeiter, die nicht vor 31.03. des folgenden Jahres das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zum 01.12. des laufenden Jahres auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden beenden

Weihnachtsgeld wird ebenso gemäß Anlage 1, Abschnitt XIVb anteilig gezahlt, wenn der Beschäftigte:

  1. wegen Eintritt in den Ruhestand (§ 19, Abs. 3 und § 4 AT)
  2. Verminderung der Erwerbstätigkeit (§ 18 AT)
  3. oder sonstigen Ausscheidungsgründen aus dem Arbeitsverhältnis gemäß Anlage 17, § 9, Abs. 2 Buchstabe a und b AVR)
  4. wegen Rentenbezugs nach 36 und 37 SGB VI, § 236, § 236a SGB VI
  5. wegen Personalabbaus
  6. Ein Auflösungsvertrag geschlossen wurde
  7. nach Beendigung des Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses umgehend in ein anderes Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis gemäß AVR oder der katholischen Kirche übergegangen ist
  8. wegen Schwangerschaft
  9. wegen der bevorstehenden Geburt die letzten drei Monate ausscheidet
  10. wegen Aufnahme und Annahme eines Kindes in den letzten drei Monaten
  11. wegen Bezug der Altersrente nach 237a SGB VI

das Dienstverhältnis beenden musste.