Der TVöD-S enthält besondere Regelungen für den Urlaub und die Arbeitsbefreiung von Beschäftigten der Sparkassen. Neben dem allgemeinen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche gelten für Beschäftigte mit Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung zusätzliche Urlaubstage. Hinzu kommen Regelungen zu Zusatzurlaub, Sonderurlaub und bezahlter Arbeitsbefreiung.

Urlaubs- und Arbeitsbefreiung im TVöD-S

Die Regelungen zu Urlaub und Arbeitsbefreiung finden sich im allgemeinen Teil des TVöD in den §§ 26 bis 29. Für Beschäftigte der Sparkassen ist zusätzlich der Besondere Teil Sparkassen (BT-S) zu berücksichtigen. Die besondere Regelung zum Erholungsurlaub für Sparkassen steht in § 50a BT-S. Seit 2026 kommt außerdem § 50b BT-S zur teilweisen Umwandlung der Sparkassensonderzahlung in freie Tage hinzu.

Erholungsurlaub nach § 26 TVöD

Nach § 26 TVöD haben Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage beträgt der tarifliche Urlaubsanspruch grundsätzlich 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage verändert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

Der Urlaub kann auch in mehreren Teilen genommen werden. Grundsätzlich soll der Erholungsurlaub jedoch zusammenhängend gewährt werden. Dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

TVöD-S Urlaub 2026 im Überblick

Bei einer Fünf-Tage-Woche sind für entsprechend anspruchsberechtigte Beschäftigte der Sparkassen grundsätzlich 32 Urlaubstage möglich. Durch eine Dienstvereinbarung kann der Anspruch unter den tariflichen Voraussetzungen auf bis zu 34 Arbeitstage steigen. Zusätzlich können bei Wechsel- oder Schichtarbeit Zusatzurlaub sowie unter den Voraussetzungen des § 50b BT-S bis zu drei Tauschtage hinzukommen.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit oder anderer Verteilung

Wer nicht an fünf Tagen pro Woche arbeitet, erhält nicht automatisch weniger Urlaubstage. Entscheidend ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Der tarifliche Anspruch wird entsprechend angepasst.

Besonderer Urlaubsanspruch bei Sparkassen

Für bestimmte Beschäftigte der Sparkassen erhöht sich der tarifliche Urlaubsanspruch. Voraussetzung ist insbesondere ein Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung nach § 44 BT-S und eine Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage.

Nach § 50a BT-S erhöht sich der tarifliche Urlaubsanspruch

  • ab dem Kalenderjahr 2021 um einen zusätzlichen Arbeitstag und
  • ab dem Kalenderjahr 2022 um einen weiteren zusätzlichen Arbeitstag.

Damit ergibt sich bei einer Fünf-Tage-Woche für die entsprechenden Beschäftigten grundsätzlich ein Urlaubsanspruch von 32 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Die Regelung gilt auch 2026 weiterhin.

Bis zu 34 Urlaubstage durch Dienstvereinbarung

Der TVöD-S ermöglicht darüber hinaus eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs durch eine einvernehmliche Dienstvereinbarung.

Für jeden zusätzlichen Urlaubstag wird der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung um 7 Prozentpunkte abgesenkt. Die beiden tariflichen zusätzlichen Urlaubstage aus § 50a und weitere durch Dienstvereinbarung vereinbarte Urlaubstage dürfen bei einer Fünf-Tage-Woche zusammen höchstens vier zusätzliche Urlaubstage betragen. Damit sind grundsätzlich bis zu 34 Arbeitstage Urlaub möglich. Bereits bestehende Dienstvereinbarungen bleiben unberührt.

Beispiel für 2026

30 Arbeitstage tariflicher Grundurlaub + 2 zusätzliche Urlaubstage nach § 50a BT-S = 32 Arbeitstage.

Durch eine entsprechende Dienstvereinbarung können weitere Urlaubstage hinzukommen. Bei maximal vier zusätzlichen Tagen insgesamt sind bis zu 34 Arbeitstage möglich.

Übertragung und Berechnung des Urlaubs

Nach § 26 TVöD gelten neben den tariflichen Regelungen die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Wird Urlaub übertragen, muss er grundsätzlich in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen beziehungsweise dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, verlängert sich die Frist bis zum 31. Mai.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, wird der tarifliche Urlaubsanspruch grundsätzlich für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses anteilig berechnet. Die gesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes bleiben dabei zu beachten.

Zusatzurlaub nach § 27 TVöD

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit oder ständig Schichtarbeit leisten und die entsprechende tarifliche Zulage erhalten, können zusätzlich zum Erholungsurlaub Anspruch auf Zusatzurlaub haben.

Arbeitsform Zusatzurlaub
Ständige Wechselschichtarbeit 1 Arbeitstag je 2 zusammenhängende Monate
Ständige Schichtarbeit 1 Arbeitstag je 4 zusammenhängende Monate

Der Anspruch richtet sich nach der tatsächlich geleisteten Schicht- beziehungsweise Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Kalenderjahr, sobald die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für nicht ständig geleistete Wechsel- oder Schichtarbeit kann im Bereich der VKA bei annähernd gleicher Belastung eine Regelung über zusätzliche Urlaubstage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden.

Sonderurlaub nach § 28 TVöD

Sonderurlaub ist vom normalen Erholungsurlaub und vom tariflichen Zusatzurlaub zu unterscheiden. Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub erhalten.

Der entscheidende Unterschied: Sonderurlaub nach § 28 TVöD wird unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gewährt. Es handelt sich daher nicht um zusätzliche bezahlte Urlaubstage.

Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD

Die Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD ist wiederum etwas anderes als Sonderurlaub. In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts.

Zu den tariflich geregelten Fällen gehören unter anderem:

Anlass Arbeitsbefreiung
Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin bzw. Lebensgefährtin 1 Arbeitstag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, Lebenspartners/Lebenspartnerin, Lebensgefährtin/Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund 1 Arbeitstag
25- oder 40-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag
Schwere Erkrankung eines im selben Haushalt lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
Schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren unter den tariflichen Voraussetzungen bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
Erforderliche ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich notwendiger Wegezeiten

Bei Arbeitsbefreiung wegen schwerer Erkrankung gelten zusätzliche Voraussetzungen. Die tarifliche Freistellung wegen dieser Fälle ist insgesamt auf höchstens fünf Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.

In sonstigen dringenden Fällen kann der Arbeitgeber außerdem Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstage gewähren. In begründeten Fällen ist auch kurzfristige Arbeitsbefreiung ohne Entgeltfortzahlung möglich, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen.

Neu seit 2026: Tauschtage aus der Sparkassensonderzahlung

Seit 2026 gibt es für Beschäftigte der Sparkassen eine weitere Möglichkeit, zusätzliche freie Tage zu erhalten. Nach § 50b BT-S kann ein Teil des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung in bis zu drei Arbeitstage umgewandelt werden.

Die sogenannten Tauschtage werden im darauffolgenden Kalenderjahr als volle freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. Die Regelung gilt in Verbindung mit § 29a (VKA).

So funktioniert das Grundprinzip
  • Es können bis zu 3 Tauschtage beantragt werden.
  • Der Antrag muss grundsätzlich bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend gemacht werden.
  • Die freien Tage werden im folgenden Kalenderjahr gewährt.
  • Im Gegenzug vermindert sich die Sparkassensonderzahlung um den Wert der gewählten Tauschtage.

Die Tauschtage sind damit nicht mit dem regulären Urlaubsanspruch von 32 beziehungsweise bis zu 34 Arbeitstagen gleichzusetzen. Sie beruhen auf einer Umwandlung eines Teils der Sparkassensonderzahlung in freie Tage.

Urlaub, Zusatzurlaub und Arbeitsbefreiung – die Unterschiede

Regelung Worum geht es?
Erholungsurlaub Grundsätzlich 30 Arbeitstage; bei entsprechenden Sparkassenbeschäftigten 32 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche.
Zusatzurlaub Zusätzliche Urlaubstage insbesondere bei ständiger Wechsel- oder Schichtarbeit.
Sonderurlaub Bei wichtigem Grund, grundsätzlich ohne Fortzahlung des Entgelts.
Arbeitsbefreiung Tariflich geregelte Freistellung für bestimmte persönliche oder sonstige Anlässe, teilweise mit Entgeltfortzahlung.
Tauschtage Bis zu drei freie Tage durch Umwandlung eines Teils der Sparkassensonderzahlung.
Hinweis zum TVöD-S 2026

Für Beschäftigte der Sparkassen müssen die Regelungen des allgemeinen TVöD und des Besonderen Teils Sparkassen gemeinsam betrachtet werden. Beim Urlaub ist insbesondere § 50a BT-S zu beachten; für die neuen Tauschtage ist § 50b BT-S maßgeblich. Die VKA führt den TVöD-AT und den BT-S seit 2026 als zusammen anzuwendende Tarifteile.

Fragen zu Urlaub und Arbeitsbefreiung im TVöD-S

Rund um den Urlaub im TVöD-S gibt es einige Besonderheiten. Die folgenden Fragen beziehen sich auf die tariflichen Regelungen für Beschäftigte der Sparkassen und den Stand 2026.

Wie viele Urlaubstage gibt es im TVöD-S 2026?

Der tarifliche Grundanspruch beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Arbeitstage. Für Beschäftigte der Sparkassen, die die Voraussetzungen der besonderen Regelung nach § 50a BT-S erfüllen, erhöht sich der Anspruch auf 32 Arbeitstage.

Warum haben Beschäftigte im TVöD-S 32 statt 30 Urlaubstage?

Die zusätzlichen zwei Urlaubstage beruhen auf der besonderen tariflichen Regelung für Sparkassen. Der Urlaubsanspruch wurde 2021 um einen Tag und 2022 um einen weiteren Tag erhöht. Dadurch ergeben sich bei einer Fünf-Tage-Woche grundsätzlich 32 Arbeitstage.

Sind im TVöD-S bis zu 34 Urlaubstage möglich?

Ja. Durch eine entsprechende Dienstvereinbarung kann der Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche auf bis zu 34 Arbeitstage erhöht werden. Für zusätzliche Urlaubstage wird der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung entsprechend reduziert.

Was kostet ein zusätzlicher Urlaubstag bei einer Dienstvereinbarung?

Für jeden zusätzlichen Urlaubstag wird der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung um 7 Prozentpunkte abgesenkt. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt über die jeweilige Dienstvereinbarung.

Gilt der Urlaubsanspruch auch bei Teilzeit?

Ja. Bei Teilzeit kommt es für die Zahl der Urlaubstage darauf an, auf wie viele Arbeitstage pro Woche die Arbeitszeit verteilt wird. Wer beispielsweise weiterhin an fünf Tagen pro Woche arbeitet, hat grundsätzlich die gleiche Zahl an Urlaubstagen wie eine Vollzeitkraft.

Was passiert mit dem Urlaub, wenn man nicht an fünf Tagen pro Woche arbeitet?

Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage wird der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst. Entscheidend ist deshalb nicht allein die Zahl der Wochenstunden, sondern an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.

Kann Urlaub aus dem Vorjahr in das nächste Jahr übertragen werden?

Nach den tariflichen Regelungen soll der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung in das Folgejahr ist unter den tariflich beziehungsweise gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich. Für die Übertragung gelten bestimmte Fristen.

Wie soll der Erholungsurlaub genommen werden?

Der Erholungsurlaub kann auch in mehreren Teilen genommen werden. Grundsätzlich soll er jedoch zusammenhängend gewährt werden. Nach der tariflichen Regelung soll dabei ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

Wer hat Anspruch auf Zusatzurlaub im TVöD-S?

Zusatzurlaub kommt insbesondere für Beschäftigte infrage, die ständig Wechselschichtarbeit oder ständig Schichtarbeit leisten und die dafür vorgesehene tarifliche Zulage erhalten.

Wie wird der Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit berechnet?

Bei ständiger Wechselschichtarbeit wird grundsätzlich ein zusätzlicher Urlaubstag für jeweils zwei zusammenhängende Monate gewährt, wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie wird der Zusatzurlaub bei Schichtarbeit berechnet?

Bei ständiger Schichtarbeit wird grundsätzlich ein zusätzlicher Urlaubstag für jeweils vier zusammenhängende Monate gewährt, wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was ist der Unterschied zwischen Erholungsurlaub und Zusatzurlaub?

Der Erholungsurlaub steht Beschäftigten grundsätzlich jährlich zu. Zusatzurlaub kommt aufgrund besonderer Arbeitsbelastungen hinzu, beispielsweise bei ständiger Wechsel- oder Schichtarbeit. Beide Ansprüche sind voneinander zu unterscheiden.

Was ist Sonderurlaub nach § 28 TVöD?

Sonderurlaub kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden. Im Unterschied zum Erholungsurlaub erfolgt Sonderurlaub nach § 28 TVöD unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts.

Ist Sonderurlaub im TVöD-S bezahlt?

Sonderurlaub nach § 28 TVöD wird grundsätzlich unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gewährt. Er ist deshalb nicht mit der bezahlten Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD gleichzusetzen.

Was ist Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD?

Arbeitsbefreiung bedeutet, dass Beschäftigte für bestimmte Anlässe von der Arbeit freigestellt werden. In den tariflich geregelten Fällen erfolgt die Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts. Dazu gehören beispielsweise bestimmte familiäre Ereignisse, ein Arbeitsjubiläum oder bestimmte Fälle schwerer Erkrankung.

Wie viele Tage Arbeitsbefreiung gibt es bei einem Todesfall?

Bei bestimmten Todesfällen sieht § 29 TVöD eine Arbeitsbefreiung von zwei Arbeitstagen vor. Dies gilt unter den tariflich genannten Voraussetzungen beispielsweise beim Tod des Ehegatten, des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin, eines Kindes oder eines Elternteils.

Was sind die neuen Tauschtage im TVöD-S 2026?

Seit 2026 können Beschäftigte der Sparkassen unter den tariflichen Voraussetzungen einen Teil des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung in freie Tage umwandeln. Möglich sind bis zu drei Tauschtage.

Wie viele Tauschtage sind im TVöD-S möglich?

Es können bis zu drei Tauschtage vereinbart beziehungsweise beantragt werden. Die freien Tage werden im folgenden Kalenderjahr gewährt. Dafür vermindert sich die Sparkassensonderzahlung entsprechend.

Sind Tauschtage dasselbe wie Urlaubstage?

Nein. Tauschtage sind keine zusätzlichen Erholungsurlaubstage. Sie entstehen durch die Umwandlung eines Teils der Sparkassensonderzahlung in freie Tage und sind deshalb von den regulären 32 beziehungsweise bis zu 34 Urlaubstagen zu unterscheiden.

Bis wann müssen Tauschtage beantragt werden?

Der Wunsch nach Tauschtagen muss grundsätzlich bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend gemacht werden. Die entsprechenden freien Tage werden anschließend im folgenden Kalenderjahr gewährt.

Wo stehen die aktuellen Urlaubsregelungen für den TVöD-S?

Die allgemeinen Regelungen finden sich insbesondere in den §§ 26 bis 29 TVöD. Für Beschäftigte der Sparkassen sind zusätzlich die besonderen Regelungen des TVöD-BT-S zu beachten, insbesondere § 50a für den besonderen Urlaubsanspruch und § 50b für die Tauschtage.