Geltungsbereich
Arbeitszeit
Eingruppierung
Kündigung
Abschnitt IV
Urlaubs- und Arbeitsbefreiung
Beschäftigte haben jährlich Anspruch auf Erholungsurlaub, wobei das Entgelt gemäß § 21 TVöD-S weitergezahlt wird. Es ergeben sich folgende Regelungen zum Urlaubsanspruch:
Tabelle Urlaubstage 2021
Beschäftigte | Urlaubstage |
Alle Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche | 30 Arbeitstage |
Beschäftigte mit einer abweichenden Wochenarbeitszeit | Anteilige Erhöhung oder Verminderung der Urlaubstage |
Stand: 20.10.2020
Des Weiteren heißt es in § 26 Absatz 1 TVöD-S:
Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
Zusatzurlaub, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
Zudem können im Rahmen des TVöD-S folgende Urlaube und Arbeitsbefreiungen beansprucht werden:
- Zusatzurlaub (§ 27): Ein Tag Zusatzurlaub kann gewährt werden bei Beschäftigten, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht. Dabei wird ein Tag Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate gewährt.
- Sonderurlaub (§ 28): Sonderurlaub kann dann genommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bitte beachten: Sonderurlaub erfolgt nur bei Verzicht auf die Vergütung für die beanspruchte Zeit.