Die Lohnsteuerklasse IV ist für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vorgesehen, die beide Arbeitslohn beziehen. Nach der Heirat werden Ehegatten grundsätzlich automatisch der Steuerklassenkombination IV/IV zugeordnet. Die Kombination eignet sich besonders dann, wenn beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen erzielen. Bei größeren Einkommensunterschieden kann die Steuerklasse IV mit Faktor eine Alternative sein.
Die Steuerklassen beeinflussen vor allem die Höhe der monatlich einbehaltenen Lohnsteuer. Die endgültige Einkommensteuer eines Ehepaares wird erst mit der Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Die Wahl der Steuerklassen verändert deshalb grundsätzlich nicht die gemeinsame Jahressteuer, sondern vor allem die Verteilung der monatlichen Steuerabzüge.
Steuerklassen Übersicht
Steuerklasse IV für Ehepaare
Die Steuerklasse IV wird Ehegatten grundsätzlich automatisch zugeteilt, wenn beide Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben. Beide Ehepartner erhalten dabei Steuerklasse IV.
Die Kombination IV/IV ist vor allem dann passend, wenn beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen haben. Verdient ein Partner deutlich mehr als der andere, können die Kombination III/V oder die Steuerklasse IV mit Faktor zu einer anderen Verteilung der monatlichen Lohnsteuer führen.
Gut zu wissen
Die Steuerklasse entscheidet nicht darüber, wie viel Einkommensteuer ein Ehepaar am Ende des Jahres tatsächlich schuldet. Sie beeinflusst in erster Linie den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die endgültige Steuer ergibt sich aus der Einkommensteuerveranlagung.
Steuerklasse IV mit Faktor
Die Steuerklasse IV mit Faktor ist eine Möglichkeit für Ehepaare, die beide Arbeitslohn beziehen und bei denen die Einkommen unterschiedlich hoch sind. Das Faktorverfahren soll den monatlichen Lohnsteuerabzug möglichst näher an die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer heranführen.
Für die Berechnung des Faktors wird die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren berücksichtigt. Der errechnete Faktor wird anschließend bei der Lohnsteuerberechnung in Steuerklasse IV angewendet. Der Faktor liegt grundsätzlich unter 1.
Dadurch kann die monatliche Steuerbelastung zwischen den Ehepartnern genauer verteilt werden als bei einer pauschalen Kombination IV/IV. Gleichzeitig können größere Nachzahlungen vermieden werden, die bei einer ungünstigen Verteilung der monatlichen Lohnsteuer entstehen können.
Wann kann IV mit Faktor sinnvoll sein?
Das Faktorverfahren kann besonders interessant sein, wenn beide Ehepartner Arbeitslohn beziehen, die Einkommen aber deutlich voneinander abweichen. Die monatliche Lohnsteuer wird dadurch stärker an die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer angepasst.
Steuerklasse IV und Kinderfreibetrag
Bei Ehepaaren mit Kindern werden die Kinderfreibeträge grundsätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt. In den Steuerklassen I bis IV wird der Kinderfreibetrag grundsätzlich mit einem Zähler von 0,5 je Elternteil berücksichtigt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei Steuerklasse IV werden auch Kinder des Ehepartners berücksichtigt.
Für 2026 beträgt der steuerliche Kinderfreibetrag zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf insgesamt 9.756 Euro pro Kind. Auf jeden Elternteil entfällt grundsätzlich die Hälfte, also 4.878 Euro.
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro. Er wird bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt und stellt das steuerliche Existenzminimum des Erwachsenen frei.
Steuerklasse IV bei unterschiedlich hohen Einkommen
Auch bei unterschiedlich hohen Einkommen können Ehepartner grundsätzlich die Steuerklassenkombination IV/IV wählen. Allerdings kann sich dann eine andere Verteilung der monatlichen Lohnsteuer ergeben als bei der tatsächlichen gemeinsamen Steuerbelastung.
Für Ehepaare mit deutlichen Einkommensunterschieden kommen deshalb insbesondere die Steuerklasse IV mit Faktor oder – nach den derzeit geltenden Regelungen – die Kombination III/V als Alternativen infrage.
Das Faktorverfahren hat dabei den Vorteil, dass die Lohnsteuer bereits während des Jahres stärker an die voraussichtliche gemeinsame Steuerlast angepasst wird. Dadurch kann eine größere Abweichung zwischen einbehaltener Lohnsteuer und später festgesetzter Einkommensteuer vermieden werden.
Steuerklasse IV und Nebenjobs
Wer neben dem ersten Arbeitsverhältnis noch eine weitere Beschäftigung ausübt, kann nicht für jedes Arbeitsverhältnis dieselbe Steuerklasse verwenden. Für das erste beziehungsweise Hauptarbeitsverhältnis wird die persönliche Steuerklasse verwendet. Ein weiteres lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich über Steuerklasse VI abgerechnet.
In Steuerklasse VI werden die persönlichen Freibeträge, die bereits beim ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden, nicht nochmals in gleicher Weise angesetzt. Deshalb kann der monatliche Steuerabzug bei einem zweiten Arbeitsverhältnis vergleichsweise hoch ausfallen.
Für Freiberufler oder Gewerbetreibende gelten andere steuerliche Regelungen. Hier richtet sich die Besteuerung nicht nach einer Lohnsteuerklasse.
Beispielberechnungen für die Lohnsteuerklasse IV
2026
Beispiel: 48-jähriger Arbeitnehmer mit 2 Kindern in Mecklenburg-Vorpommern, ohne Kirchensteuer, gesetzlich krankenversichert und mit einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Das monatliche Bruttoeinkommen beträgt 2.800 Euro.
| Arbeitnehmer in Mecklenburg-Vorpommern | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Brutto | 2.800 € | 33.600 € |
| Geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| Kirchensteuer | 0,00 € | 0,00 € |
| Lohnsteuer | 256,33 € | 3.075,96 € |
| Steuern | 256,33 € | 3.075,96 € |
| Rentenversicherung | 260,40 € | 3.124,80 € |
| Arbeitslosenversicherung | 36,40 € | 436,80 € |
| Krankenversicherung | 245,00 € | 2.940,00 € |
| Pflegeversicherung | 43,40 € | 520,80 € |
| Sozialabgaben | 585,20 € | 7.022,40 € |
| Gesamt Netto | 1.958,47 € | 23.501,64 € |
Hinweis zur Berechnung
Die Beispielrechnung dient zur Orientierung. Das tatsächliche Netto kann je nach Krankenkasse, Zusatzbeitrag, Kindermerkmalen, Kirchensteuer, Freibeträgen und weiteren persönlichen Merkmalen abweichen.
Historische Beispielrechnung 2024
Beispiel eines 48-jährigen Arbeitnehmers mit 2 Kindern in Mecklenburg-Vorpommern ohne Kirchensteuer und mit einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent bei der Krankenkasse.
| Abzug | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Brutto | 2.800 € | 33.600 € |
| Geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| Kirchensteuer | 0,00 € | 0,00 € |
| Lohnsteuer | 277,33 € | 3.327,96 € |
| Rentenversicherung | 260,40 € | 3.124,80 € |
| Arbeitslosenversicherung | 36,40 € | 436,80 € |
| Krankenversicherung | 228,20 € | 2.738,40 € |
| Pflegeversicherung | 40,60 € | 487,20 € |
| Sozialabgaben | 565,60 € | 6.787,20 € |
| Gesamt Netto | 1.957,07 € | 23.484,84 € |
Historische Beispielrechnung 2022
Beispiel eines 48-jährigen Arbeitnehmers mit 2 Kindern in Mecklenburg-Vorpommern ohne Kirchensteuer und mit einem Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent bei der Krankenkasse.
| Abzug | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Brutto | 2.800 € | 33.600 € |
| Geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| Kirchensteuer | 0,00 € | 0,00 € |
| Lohnsteuer | 327,41 € | 3.928,92 € |
| Rentenversicherung | 260,40 € | 3.124,80 € |
| Arbeitslosenversicherung | 33,60 € | 403,20 € |
| Krankenversicherung | 222,60 € | 2.671,20 € |
| Pflegeversicherung | 42,70 € | 512,40 € |
| Sozialabgaben | 559,30 € | 6.711,60 € |
| Gesamt Netto | 1.913,29 € | 22.959,48 € |
Historische Beispielrechnung 2020
Beispiel eines 48-jährigen Arbeitnehmers mit 2 Kindern in Mecklenburg-Vorpommern ohne Kirchensteuer und mit einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent bei der Krankenkasse.
| Abzug | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Brutto | 2.800 € | 33.600 € |
| Geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 11,44 € | 137,28 € |
| Kirchensteuer | 0,00 € | 0,00 € |
| Lohnsteuer | 382,00 € | 4.584,96 € |
| Steuern | 393,52 € | 4.722,24 € |
| Rentenversicherung | 261,80 € | 3.141,60 € |
| Arbeitslosenversicherung | 42,00 € | 504,00 € |
| Krankenversicherung | 235,20 € | 2.822,40 € |
| Pflegeversicherung | 35,70 € | 428,40 € |
| Sozialabgaben | 574,70 € | 6.896,40 € |
| Gesamt Netto | 1.831,78 € | 21.981,36 € |
Steuerklasse IV wechseln oder ändern
Die Steuerklassenkombination kann geändert werden, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehepartner verändern. Ehegatten können beispielsweise von IV/IV in III/V oder in IV mit Faktor wechseln, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Wechsel der Steuerklassen wirkt sich grundsätzlich auf den laufenden Lohnsteuerabzug aus. Die endgültige Einkommensteuer wird davon nicht unmittelbar verändert.
Wann lohnt sich ein Wechsel?
Ob IV/IV, IV mit Faktor oder eine andere zulässige Kombination günstiger ist, hängt vor allem von der Höhe und Verteilung der Einkommen sowie von weiteren persönlichen Merkmalen ab. Für die Entscheidung ist deshalb nicht nur das monatliche Netto eines einzelnen Ehepartners entscheidend.
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Häufige Fragen zur Steuerklasse IV
Wer bekommt Steuerklasse IV?
Steuerklasse IV ist grundsätzlich für verheiratete Arbeitnehmer vorgesehen, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben. Nach der Heirat werden beide Ehepartner grundsätzlich automatisch der Kombination IV/IV zugeordnet.
Ist Steuerklasse IV nur bei gleich hohem Einkommen sinnvoll?
Nein. Auch bei unterschiedlich hohen Einkommen kann IV/IV gewählt werden. Bei größeren Einkommensunterschieden kann jedoch Steuerklasse IV mit Faktor eine Alternative sein, weil die monatliche Lohnsteuer stärker an die voraussichtliche gemeinsame Steuer angepasst wird.
Was ist Steuerklasse IV mit Faktor?
Beim Faktorverfahren wird ein Faktor berechnet, der die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren berücksichtigt. Dieser Faktor wird bei der Lohnsteuerberechnung in Steuerklasse IV angewendet.
Was ist besser: IV/IV oder IV mit Faktor?
Das hängt von den Einkommen der beiden Ehepartner und den persönlichen Verhältnissen ab. Bei ähnlichen Einkommen ist IV/IV häufig eine einfache Lösung. Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann IV mit Faktor zu einer genaueren Verteilung der monatlichen Lohnsteuer führen.
Wird durch Steuerklasse IV weniger Einkommensteuer bezahlt?
Die Steuerklasse verändert grundsätzlich nicht die endgültige gemeinsame Einkommensteuer. Sie beeinflusst vor allem, wie viel Lohnsteuer während des Jahres vom Arbeitslohn einbehalten wird. Die endgültige Steuer ergibt sich aus der Einkommensteuerveranlagung.
Welche Steuerklasse gilt bei einem Nebenjob?
Ein weiteres lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich mit Steuerklasse VI abgerechnet. Die Steuerklasse IV kann nicht gleichzeitig für mehrere reguläre Arbeitsverhältnisse verwendet werden.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026 bei Steuerklasse IV?
2026 beträgt der gesamte Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung 9.756 Euro pro Kind. Bei zwei Elternteilen entfällt grundsätzlich jeweils die Hälfte auf jeden Elternteil, also 4.878 Euro.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro. Bis zu diesem Betrag bleibt das steuerliche Existenzminimum bei der Einkommensteuer grundsätzlich steuerfrei.
Stand: 2026
Die Angaben auf dieser Seite wurden für das Steuerjahr 2026 aktualisiert. Steuerliche Regelungen und Sozialversicherungsbeiträge können sich ändern. Beispielrechnungen dienen daher ausschließlich als Orientierung.