Die Lohnsteuerklasse II ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen, die die Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllen und gleichzeitig Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben. Voraussetzung ist insbesondere, dass mindestens ein Kind zum Haushalt gehört und für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht.

Die Steuerklasse II berücksichtigt damit die besondere steuerliche Situation von Alleinerziehenden. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt und führt gegenüber der Steuerklasse I in der Regel zu einer niedrigeren Lohnsteuer.

Voraussetzungen für die Steuerklasse II

Damit die Steuerklasse II berücksichtigt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist nicht allein der Familienstand, sondern vor allem die tatsächliche Situation des alleinerziehenden Elternteils.

Die wichtigsten Voraussetzungen auf einen Blick:

  • Es besteht grundsätzlich eine Einordnung in die Steuerklasse I.
  • Mindestens ein Kind gehört zum Haushalt.
  • Für das Kind besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag.
  • Der Arbeitnehmer ist alleinerziehend.
  • Die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sind erfüllt.

Alleinerziehend mit Kind

Für die Steuerklasse II ist es nicht ausreichend, lediglich ledig, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend zu sein. Es muss zusätzlich die Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sein. Dazu gehört insbesondere, dass mindestens ein Kind zum Haushalt gehört und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Familienstand allein entscheidet daher nicht über die Steuerklasse. Auch verwitwete Personen können unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerklasse II erhalten.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der wichtigste steuerliche Vorteil der Steuerklasse II ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Er wird bei der Ermittlung der Lohnsteuer berücksichtigt und senkt dadurch die monatliche Steuerbelastung.

Der Entlastungsbetrag beträgt seit 2023 4.260 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro.

Entlastungsbetrag: 4.260 € jährlich für das erste Kind + 240 € für jedes weitere Kind.

Der Entlastungsbetrag wird nicht mit dem Kinderfreibetrag gleichgesetzt. Beide steuerlichen Regelungen verfolgen unterschiedliche Zwecke und können nebeneinander bestehen.

Weitere steuerliche Entlastungen

Neben dem Entlastungsbetrag werden bei der Lohnsteuerberechnung weitere gesetzlich vorgesehene Pausch- und Freibeträge berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie die Vorsorgepauschale.

Die genaue Höhe der Lohnsteuer hängt deshalb nicht allein vom Bruttogehalt ab. Auch persönliche Merkmale, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer, Krankenkassenbeitrag und weitere Angaben in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen können die Berechnung beeinflussen.

Beispielberechnung für Arbeitnehmer in Steuerklasse II

2026

Beispiel 2026: 30-jähriger alleinerziehender Arbeitnehmer in Baden-Württemberg mit einem Kind, 2.500 € Bruttogehalt monatlich und einem Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 2,9 %. Für das Beispiel wird Kirchensteuer berücksichtigt.

Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Monat Jahr
Brutto 2.500,00 € 30.000,00 €
Geldwerter Vorteil 0,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 € 0,00 €
Kirchensteuer 8,20 € 98,40 €
Lohnsteuer 102,50 € 1.230,00 €
Steuern insgesamt 110,70 € 1.328,40 €
Rentenversicherung 232,50 € 2.790,00 €
Arbeitslosenversicherung 32,50 € 390,00 €
Krankenversicherung 218,75 € 2.625,00 €
Pflegeversicherung 45,00 € 540,00 €
Sozialabgaben 528,75 € 6.345,00 €
Gesamt Netto 1.860,55 € 22.326,60 €

Hinweis zum Rechenbeispiel: Das Beispiel dient der Veranschaulichung. Die tatsächliche Abrechnung kann insbesondere durch den individuellen Krankenkassenbeitrag, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge und weitere persönliche Merkmale abweichen.

Frühere Rechenbeispiele zur Steuerklasse II

Die folgenden Berechnungen stammen aus früheren Jahren und werden als historische Vergleichswerte beibehalten. Sie sind nicht als aktuelle Nettolohnberechnung für 2026 gedacht.

Rechenbeispiel 2024 – 2.500 € brutto

Beispiel eines 30-jährigen Arbeitnehmers in Baden-Württemberg mit einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent bei der Krankenkasse.

Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Monat Jahr
Brutto 2.500,00 € 30.000,00 €
Geldwerter Vorteil 0,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 € 0,00 €
Kirchenzuschlag 0,00 € 0,00 €
Lohnsteuer 118,41 € 1.420,92 €
Steuern 118,41 € 1.420,92 €
Rentenversicherung 232,50 € 2.790,00 €
Arbeitslosenversicherung 32,50 € 390,00 €
Krankenversicherung 203,57 € 2.445,00 €
Pflegeversicherung 57,50 € 690,00 €
Sozialabgaben 526,25 € 6.315,00 €
Gesamt Netto 1.855,34 € 22.264,08 €
Rechenbeispiel 2022 – 2.500 € brutto

Beispiel eines 30-jährigen Arbeitnehmers in Baden-Württemberg mit einem Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent bei der Krankenkasse.

Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Monat Jahr
Brutto 2.500,00 € 30.000,00 €
Geldwerter Vorteil 0,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 € 0,00 €
Kirchenzuschlag 0,00 € 0,00 €
Lohnsteuer 166,16 € 1.993,92 €
Steuern 166,16 € 1.993,92 €
Rentenversicherung 232,50 € 2.790,00 €
Arbeitslosenversicherung 30,00 € 360,00 €
Krankenversicherung 198,75 € 2.385,00 €
Pflegeversicherung 46,88 € 562,50 €
Sozialabgaben 508,13 € 6.097,50 €
Gesamt Netto 1.825,72 € 21.908,58 €
Rechenbeispiel 2020 – 2.500 € brutto

Beispiel eines 30-jährigen Arbeitnehmers in Baden-Württemberg mit einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent bei der Krankenkasse.

Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Monat Jahr
Brutto 2.500,00 € 30.000,00 €
Geldwerter Vorteil 0,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag 14,37 € 172,44 €
Kirchenzuschlag 0,00 € 0,00 €
Lohnsteuer 261,33 € 3.135,96 €
Steuern 275,70 € 3.308,40 €
Rentenversicherung 233,75 € 2.805,00 €
Arbeitslosenversicherung 37,50 € 450,00 €
Krankenversicherung 210,00 € 2.520,00 €
Pflegeversicherung 38,13 € 457,50 €
Sozialabgaben 519,38 € 6.232,50 €
Gesamt Netto 1.704,93 € 20.459,10 €

Was passiert bei einer Änderung der persönlichen Situation?

Der Anspruch auf Steuerklasse II kann entfallen, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht mehr erfüllt sind. Das kann beispielsweise bei einer Heirat oder einer Änderung der Haushaltsverhältnisse relevant werden.

Bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse sollte deshalb geprüft werden, ob die bisherigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale noch zutreffen. Je nach Situation kann anschließend eine andere Steuerklasse in Betracht kommen.

Was passiert nach einer Heirat?

Nach einer Heirat gelten andere steuerliche Regelungen. Ehepaare können grundsätzlich zwischen den hierfür vorgesehenen Steuerklassenkombinationen wählen beziehungsweise das Faktorverfahren nutzen. Die Steuerklasse II ist dann grundsätzlich nicht mehr die passende Steuerklasse für die verheiratete Person.

Steuerklasse II und Nebenjob

Bei einer weiteren Beschäftigung kann für das zusätzliche Arbeitsverhältnis grundsätzlich eine andere Steuerklasse zur Anwendung kommen. Deshalb sollte bei einem Nebenjob nicht allein auf den Bruttolohn, sondern auf die tatsächliche steuerliche Belastung beider Beschäftigungen geschaut werden.

Die Steuerklasse II bezieht sich grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis, für das die entsprechenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen.

Häufige Fragen zur Lohnsteuerklasse II

Wer bekommt die Steuerklasse II?

Die Steuerklasse II kommt grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infrage, die die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass mindestens ein Kind zum Haushalt gehört und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Der Entlastungsbetrag beträgt für das erste Kind 4.260 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro.

Kann eine kinderlose Person Steuerklasse II erhalten?

Nein. Die Steuerklasse II setzt grundsätzlich den Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende voraus. Dafür muss insbesondere mindestens ein Kind zum Haushalt gehören. Das ursprüngliche Rechenbeispiel dieser Seite wurde deshalb entsprechend angepasst.

Was passiert bei einer Heirat?

Mit einer Heirat ändern sich die Voraussetzungen. Die Steuerklasse II kann dann grundsätzlich nicht weitergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht mehr erfüllt sind.

Warum ist die Lohnsteuer in Steuerklasse II niedriger?

Der wesentliche Grund ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Er wird bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt und reduziert dadurch die steuerliche Belastung.

Stand der aktuellen Berechnung: 2026
Das aktuelle Rechenbeispiel berücksichtigt die für 2026 geltenden Werte. Die Beispiele aus 2024, 2022 und 2020 bleiben als historische Vergleichswerte erhalten.