In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen. Welche Steuerklasse für Sie gilt, hängt vor allem von Familienstand, Beschäftigung und weiteren persönlichen Merkmalen ab. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Grundlage für den elektronischen Lohnsteuerabzug sind die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM).

Ermittlung der Lohnsteuerklasse

Die Lohnsteuerklasse wird im Rahmen des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt. Für die Höhe der monatlich einbehaltenen Lohnsteuer spielen neben der Steuerklasse auch der Arbeitslohn, Freibeträge und weitere persönliche Merkmale eine Rolle. Zusätzlich können Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anfallen.

Kurz erklärt: Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Die Steuerklasse bestimmt deshalb vor allem, wie hoch der laufende Steuerabzug vom Arbeitslohn ausfällt. Die endgültige Einkommensteuer ergibt sich erst aus der Einkommensteuerveranlagung.

Die Lohnsteuerklassen 2026

Auch 2026 gelten in Deutschland die Steuerklassen I bis VI. Die bisherige Einteilung wurde im Ausgangstext bereits für 2026 dargestellt. Die Steuerklasse VI wird beispielsweise beim zweiten und jedem weiteren Arbeitsverhältnis verwendet. Für Ehegatten stehen unter anderem die Kombinationen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor zur Verfügung.

Übersicht der Lohnsteuerklassen I bis VI

Steuerklassen im Überblick

Steuerklasse Typische Einordnung Hinweis
I Ledige, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer, soweit keine andere Klasse greift Grundtarif
II Alleinerziehende Arbeitnehmer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
III Verheiratete Arbeitnehmer in Kombination mit V Nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen
IV Verheiratete Arbeitnehmer Regelfall nach der Eheschließung; auch mit Faktor möglich
V Verheiratete Arbeitnehmer in Kombination mit III Nur gemeinsam mit III
VI Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen Für den zweiten und weitere Arbeitgeber
Hinweis zur häufig genannten „Steuerklasse 0“: Eine gesetzliche Steuerklasse 0 gibt es in Deutschland nicht. Die Bezeichnung wird in der Praxis teilweise bei Grenzgängern oder in Abrechnungssystemen verwendet. Für die konkrete steuerliche Behandlung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen und gegebenenfalls Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblich.

Steuerklassen im Detail

Wechsel der Steuerklasse

Die Regeln für den Steuerklassenwechsel wurden gegenüber den früheren Jahren weiterentwickelt. Ehegatten können beispielsweise einen Wechsel zwischen IV/IV und III/V beantragen. Auch die Kombination IV/IV mit Faktor ist möglich. Nach den für 2026 geltenden Regelungen können Ehegatten im laufenden Kalenderjahr weitere Änderungen beantragen; für eine Berücksichtigung im laufenden Jahr ist der Antrag grundsätzlich spätestens bis zum 30. November zu stellen.

Praxis-Tipp: Ein Wechsel der Steuerklasse verändert in erster Linie den monatlichen Lohnsteuerabzug. Er führt nicht automatisch zu einer geringeren Jahressteuer. Die tatsächliche Einkommensteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermittelt.

Steuerklassenkombinationen 2026

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner kommen insbesondere IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor in Betracht. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt unter anderem von den jeweiligen Arbeitslöhnen und der gewünschten Verteilung des laufenden Steuerabzugs ab.

Kombination Typische Anwendung Besonderheit
IV/IV Beide Ehegatten beziehen Arbeitslohn Grundsätzlich gleichmäßiger laufender Steuerabzug
III/V Deutlich unterschiedliche Arbeitslöhne III und V werden gemeinsam gebildet
IV/IV mit Faktor Beide Ehegatten beziehen Arbeitslohn Das Splittingverfahren wird beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt

Weitere Informationen zur geplanten Reform der Steuerklassen

Faktorverfahren: Wann kann sich ein Wechsel lohnen?

Beim Faktorverfahren wird die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren berücksichtigt und auf die Ehegatten verteilt. Dadurch kann der monatliche Lohnsteuerabzug näher an die voraussichtliche Jahressteuer herangeführt werden. Das Verfahren ist insbesondere dann interessant, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen und sich die Einkommen deutlich unterscheiden.

Lohnsteuertabelle 2026

Die folgende allgemeine Jahreslohnsteuertabelle 2026 basiert auf dem endgültigen Programmablaufplan des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 2025. Sie gilt als Prüftabelle für Arbeitnehmer, die in allen Sozialversicherungszweigen versichert sind. Die Tabelle berücksichtigt für die Berechnung unter anderem den für 2026 geltenden Grundfreibetrag von 12.348 Euro und einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 2,9 Prozent.

So lesen Sie die Tabelle: Der Jahresbruttolohn ist als Orientierung angegeben. Die ausgewiesenen Werte zeigen die Jahreslohnsteuer je Steuerklasse. Die konkrete Lohnsteuer kann je nach persönlichen Merkmalen, Freibeträgen, Versicherungsstatus und weiteren Parametern abweichen.
Jahresbruttolohn Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse IV Steuerklasse V Steuerklasse VI
5.000 0 0 0 0 377 563
7.500 0 0 0 0 656 847
10.000 0 0 0 0 931 1.127
12.500 0 0 0 0 1.210 1.410
15.000 0 0 0 0 1.486 1.690
17.500 55 0 0 55 1.782 1.982
20.000 404 0 0 404 2.289 2.821
22.500 818 36 0 818 3.141 3.673
25.000 1.291 361 0 1.291 3.980 4.512
27.500 1.784 760 0 1.784 4.819 5.351
30.000 2.299 1.234 0 2.299 5.671 6.203
32.500 2.820 1.726 26 2.820 6.510 7.024
35.000 3.363 2.239 332 3.363 7.300 7.766
37.500 3.912 2.758 670 3.912 8.042 8.528
40.000 4.483 3.299 1.052 4.483 8.824 9.326
42.500 5.060 3.847 1.464 5.060 9.620 10.142
45.000 5.659 4.416 1.918 5.659 10.458 10.990
47.500 6.263 4.991 2.398 6.263 11.297 11.829
50.000 6.882 5.580 2.884 6.882 12.137 12.668
52.500 7.524 6.192 3.386 7.524 12.988 13.520
55.000 8.170 6.809 3.886 8.170 13.827 14.359
57.500 8.840 7.449 4.402 8.840 14.679 15.211
60.000 9.514 8.093 4.918 9.514 15.518 16.050
62.500 10.212 8.762 5.448 10.212 16.370 16.902
65.000 10.914 9.434 5.976 10.914 17.209 17.741
67.500 11.640 10.131 6.520 11.640 18.060 18.592
70.000 12.381 10.841 7.070 12.381 18.911 19.443
72.500 13.220 11.647 7.690 13.220 19.858 20.389
75.000 14.090 12.484 8.330 14.090 20.818 21.349
77.500 14.965 13.325 8.966 14.965 21.764 22.296
80.000 15.871 14.198 9.624 15.871 22.724 23.256
82.500 16.782 15.075 10.280 16.782 23.670 24.202
85.000 17.723 15.983 10.954 17.723 24.630 25.162
87.500 18.667 16.895 11.628 18.667 25.576 26.108
90.000 19.627 17.839 12.320 19.627 26.536 27.068
92.500 20.573 18.784 13.010 20.573 27.483 28.014
95.000 21.520 19.731 13.712 21.520 28.429 28.961
97.500 22.479 20.690 14.430 22.479 29.389 29.920
100.000 23.426 21.636 15.148 23.426 30.335 30.867
102.500 24.430 22.641 15.918 24.430 31.339 31.871
105.000 25.473 23.684 16.730 25.473 32.382 32.914
107.500 26.532 24.742 17.564 26.532 33.441 33.973
110.000 27.575 25.786 18.398 27.575 34.484 35.016

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Programmablaufplan zur Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026, endgültige korrigierte Fassung vom 12.11.2025. Die Tabelle ist die allgemeine Jahreslohnsteuertabelle (Prüftabelle); für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, etwa Beamte, gilt die besondere Jahreslohnsteuertabelle.

Was bei der Lohnsteuertabelle 2026 zu beachten ist

Die Lohnsteuertabelle ist eine Orientierung für die Höhe der Lohnsteuer. Sie ersetzt keinen individuellen Lohnsteuerrechner. Besonders bei privat Krankenversicherten, Freibeträgen, Kindern, Versorgungsbezügen oder weiteren Besonderheiten kann eine individuelle Berechnung erforderlich sein.

Allgemeine Tabelle
Für Arbeitnehmer, die in allen Sozialversicherungszweigen versichert sind.
Besondere Tabelle
Für Arbeitnehmer, die nicht in allen Sozialversicherungszweigen versichert sind, zum Beispiel Beamte.
Individuelle Berechnung
Bei besonderen persönlichen Merkmalen ist ein Lohnsteuerrechner genauer als eine pauschale Tabelle.

Historische Lohnsteuertabellen

Die folgenden Tabellen bleiben auf der Seite erhalten, sind aber ausdrücklich als historische Werte gekennzeichnet. Sie sollten nicht für eine aktuelle Lohnabrechnung verwendet werden. Die Trennung hält die älteren Suchinhalte verfügbar, ohne die aktuelle Lohnsteuertabelle 2026 mit veralteten Zahlen zu vermischen.

Historische Lohnsteuertabelle 2023 anzeigen

Die nachfolgende Lohnsteuertabelle enthält die Werte für das Jahr 2023 in Euro. Sie dient ausschließlich zur historischen Einordnung und ist nicht für die Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 2026 vorgesehen.

Bruttolohn Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse IV Steuerklasse V Steuerklasse VI
5.000 0 0 0 0 378 551
7.500 0 0 0 0 655 828
10.000 0 0 0 0 929 1.102
12.500 0 0 0 0 1.207 1.380
15.000 0 0 0 0 1.480 1.653
17.500 293 0 0 293 1.864 2.383
20.000 740 14 0 740 2.810 3.329
22.500 1.233 352 0 1.233 3.685 4.204
25.000 1.734 762 0 1.734 4.534 5.054
27.500 2.250 1.241 0 2.250 5.383 5.902
30.000 2.791 1.750 170 2.791 6.202 6.648
32.500 3.339 2.267 532 3.339 6.938 7.406
35.000 3.911 2.808 908 3.911 7.720 8.204
37.500 4.492 3.357 1.318 4.492 8.520 9.024
40.000 5.096 3.930 1.776 5.096 9.362 9.881
42.500 5.708 4.510 2.260 5.708 10.211 10.730
45.000 6.345 5.115 2.762 6.345 11.072 11.592
47.500 6.988 5.728 3.264 6.988 11.921 12.440
50.000 7.647 6.356 3.772 7.647 12.770 13.289
52.500 8.332 7.009 4.298 8.332 13.632 14.151
55.000 9.023 7.669 4.822 9.023 14.480 14.999
57.500 9.740 8.354 5.364 9.740 15.342 15.861
60.000 10.468 9.051 5.910 10.468 16.197 16.716
62.500 11.305 9.852 6.532 11.305 17.157 17.676
65.000 12.149 10.661 7.154 12.149 18.103 18.622
67.500 13.025 11.502 7.796 13.025 19.063 19.582
70.000 13.908 12.351 8.438 13.908 20.010 20.529
72.500 14.811 13.219 9.090 14.811 20.956 21.475
75.000 15.747 14.119 9.762 15.747 21.916 22.435
77.500 16.689 15.027 10.432 16.689 22.862 23.381
80.000 17.649 15.967 11.124 17.649 23.822 24.341
82.500 18.595 16.912 11.816 18.595 24.768 25.287
85.000 19.555 17.872 12.528 19.555 25.728 26.247
87.500 20.501 18.818 13.238 20.501 26.675 27.194
90.000 21.556 19.873 14.042 21.556 27.730 28.249
Historische Lohnsteuertabelle 2022 anzeigen

Die nachfolgende Lohnsteuertabelle gibt die Werte für das Jahr 2022 in Euro wieder. Sie dient ausschließlich zur historischen Einordnung.

Bruttolohn Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse IV Steuerklasse V Steuerklasse VI
5.000 0 0 0 0 385 559
7.500 0 0 0 0 667 840
10.000 0 0 0 0 945 1.118
12.500 0 0 0 0 1.226 1.399
15.000 57 0 0 57 1.504 1.729
17.500 440 0 0 440 2.141 2.660
20.000 944 132 0 944 3.098 3.617
22.500 1.471 524 0 1.471 4.000 4.519
25.000 1.993 990 0 1.993 4.862 5.381
27.500 2.532 1.495 44 2.532 5.724 6.180
30.000 3.096 2.026 406 3.096 6.492 6.960
32.500 3.670 2.566 818 3.670 7.276 7.762
35.000 4.271 3.131 1.250 4.271 8.106 8.614
37.500 4.880 3.707 1.716 4.880 8.955 9.474
40.000 5.515 4.308 2.220 5.515 9.829 10.348
42.500 6.159 4.918 2.724 6.159 10.692 11.211
45.000 6.831 5.555 3.246 6.831 11.566 12.085
47.500 7.510 6.200 3.768 7.510 12.429 12.948
50.000 8.206 6.863 4.298 8.206 13.290 13.810
52.500 8.931 7.553 4.846 8.931 14.165 14.684
55.000 9.663 8.250 5.396 9.663 15.028 15.547
57.500 10.423 8.976 5.960 10.423 15.902 16.421
60.000 11.257 9.774 6.576 11.257 16.840 17.359
62.500 12.144 10.622 7.226 12.144 17.812 18.331
65.000 13.040 11.480 7.878 13.040 18.770 19.289
67.500 13.970 12.372 8.548 13.970 19.741 20.260
70.000 14.909 13.274 9.220 14.909 20.699 21.218
72.500 15.866 14.196 9.904 15.866 21.657 22.176
75.000 16.837 15.154 10.608 16.837 22.629 23.148
77.500 17.795 16.112 11.312 17.795 23.587 24.106
80.000 18.767 17.084 12.040 18.767 24.559 25.078
82.500 19.725 18.042 12.766 19.725 25.517 26.036
85.000 20.712 19.029 13.526 20.712 26.503 27.022
87.500 21.755 20.072 14.340 21.755 27.547 28.066
90.000 22.814 21.130 15.182 22.814 28.605 29.124
Historische Lohnsteuertabelle 2020 anzeigen

Die nachfolgende Tabelle enthält historische Werte für das Jahr 2020. Die ursprüngliche Tabelle bezog sich auf den Bruttojahreslohn und enthielt Werte für die Steuerklassen I bis VI.

Bruttolohn Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse IV Steuerklasse V Steuerklasse VI
5.000 0,00 0,00 0,00 0,00 418,00 563,00
7.500 0,00 0,00 0,00 0,00 700,00 845,00
10.000 0,00 0,00 0,00 0,00 982,00 1.127,00
12.500 0,00 0,00 0,00 0,00 1.264,00 1.409,00
15.000 255,00 0,00 0,00 255,00 1.588,00 2.023,00
17.500 684,00 309,00 0,00 684,00 2.517,00 2.953,00
20.000 1.225,00 772,00 0,00 1.225,00 3.489,00 3.924,00
22.500 1.754,00 1.292,00 0,00 1.754,00 4.383,00 4.818,00
25.000 2.290,00 1.814,00 40,00 2.290,00 5.184,00 5.546,00
27.500 2.845,00 2.354,00 396,00 2.845,00 5.920,00 6.304,00
30.000 3.418,00 2.912,00 804,00 3.418,00 6.698,00 7.096,00
32.500 4.009,00 3.489,00 1.262,00 4.009,00 7.508,00 7.928,00
35.000 4.619,00 4.085,00 1.720,00 4.619,00 8.358,00 8.791,00
37.500 5.247,00 4.699,00 2.216,00 5.247,00 9.230,00 9.666,00
40.000 5.894,00 5.331,00 2.726,00 5.894,00 10.105,00 10.540,00
42.500 6.559,00 5.982,00 3.244,00 6.559,00 10.980,00 11.415,00
45.000 7.242,00 6.651,00 3.770,00 7.242,00 11.854,00 12.289,00
47.500 7.944,00 7.340,00 4.308,00 7.944,00 12.729,00 13.164,00
50.000 8.664,00 8.046,00 4.852,00 8.664,00 13.603,00 14.038,00
52.500 9.402,00 8.771,00 5.408,00 9.402,00 14.478,00 14.913,00
55.000 10.159,00 9.514,00 5.970,00 10.159,00 15.352,00 15.787,00
57.500 10.978,00 10.318,00 6.576,00 10.978,00 16.275,00 16.710,00
60.000 11.862,00 11.185,00 7.224,00 11.862,00 17.247,00 17.682,00
62.500 12.769,00 12.074,00 7.884,00 12.769,00 18.219,00 18.654,00
65.000 13.699,00 12.987,00 8.554,00 13.699,00 19.191,00 19.626,00

Weitere historische Informationen

Die folgenden Inhalte stammen aus früheren Steuerjahren und werden aus Gründen der historischen Dokumentation aufbewahrt. Sie beziehen sich auf frühere Rechtslagen und sollten nicht als aktuelle Steuerinformationen verstanden werden.

Steuerliche Änderungen 2019

Ab 01.01.2019 ergeben sich steuerliche Änderungen. Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG sowie der Grundfreibetrag werden auf 9.168 Euro angehoben. Der Kinderfreibetrag liegt bei einer Zusammenveranlagung bei 4.980 Euro, bei einer getrennten Veranlagung bei 2.490 Euro. Der Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung liegt weiterhin bei 14,6 %, zuzüglich dem Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in 2019 teilen. Das Kindergeld erhöht sich ab 01. Juli 2019 auf 204 Euro für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro ab dem vierten Kind.

Kinderfreibeträge und Steuerfreibeträge 2018

Je nach Lohnsteuerklasse ergibt sich ein entsprechender Steuerfreibetrag, der der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt wird. Grundsätzlich liegt der Steuerfreibetrag im Jahr 2018 bei 9.000 Euro.

Bei der Lohnsteuer Anrechnung finden Kinderfreibeträge nur dann, wenn die Ersparnis bei der Steuer das gezahlte Kindergeld übersteigt. Die Steuerfreibeträge werden grundsätzlich bei der Kirchsteuer und dem Solidaritätszuschlag berücksichtigt.

Zu den anrechenbaren Kindern gehören leibliche und angenommene Kinder sowie Pflegekinder. Nicht anrechenbar sind Kinder, die nur aus finanziellen Gründen in den Haushalt aufgenommen worden sind.

Generell wird jedes Kind mit 0,5 berechnet. Der Faktor erhöht sich auf 1, wenn die Eltern des Kindes im Inland wohnhaft sind und nicht dauernd getrennt leben. Dies ist ebenso bei Pflegekindern der Fall.  Eine Erhöhung des Faktors auf 1 erfolgt ebenso, wenn ein Kind durch den Lebenspartner angenommen wird und beide Partner nicht dauernd getrennt im Inland leben. Das Gleiche gilt bei Partnerschaften und Ehen, die nicht dauernd getrennt im Inland leben und beide zusammen ein Kind annehmen. Sofern ein Partner vor dem Beginn des Jahres 2018 verstorben ist oder ein Beschäftigter allein ein Kind angenommen hat, gilt ebenso die Regelung der Faktorerhöhung auf 1. Sollte es sich um ein Pflegekind handeln, bei dem das Verhältnis der Pflegekindschaft nur zu einem Beschäftigten besteht, wird der Faktor ebenso erhöht. Das Gleiche ist anwendbar, wenn der Wohnsitz des einen Elternteils nicht ermittelbar ist oder der biologische Vater amtlich nicht festzustellen ist. Sollte ein Elternteil im Jahr 2018 voraussichtlich keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben, so ist ebenso der Faktor 1 zugrunde zu legen.

Anhebung der Grundfreibeträge, Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderfreibeträge in 2018

Die Anhebung von Grund- und Kinderfreibeträgen wurde im 11. Existenzminimumberichts der Bundesregierung beschlossen. Zu den Verbesserungen gehören unter anderem eine Vermeidung von Mehraufwand und zusätzlicher Bürokratie für Verwaltung und Arbeitgeber. Zudem wurde eine Entlastung des Steuerpflichtigen vorgenommen, was bedeutet, dass der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld im 2018 angehoben werden sowie ein Ausgleich der „kalten Progression“ durch eine Tarifverschiebung alle Steuerpflichtigen um rund 10 Milliarden Euro stattfinden wird.

Im Einzelnen wurden im Gesetzentwurf folgende Anpassungen vorgenommen: 

Im Einzelnen wurden im Gesetzentwurf folgende Anpassungen vorgenommen: 
  1. Erhöhung des Grundfreibetrags von 8.652 Euro (2016) um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018)
  2. Erhöhung des Kinderfreibetrags von 4.608 Euro (2016) um 108 Euro auf 4.716 Euro (2017) und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro (2018)
  3. Erhöhung des monatlichen Kindergeldes um jeweils 2 Euro in den Jahren 2017 und 2018
Erhöhung des Grundfreibetrags von 8.652 Euro (2016) um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018)Erhöhung des Kinderfreibetrags von 4.608 Euro (2016) um 108 Euro auf 4.716 Euro (2017) und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro (2018)Erhöhung des monatlichen Kindergeldes um jeweils 2 Euro in den Jahren 2017 und 2018
  • für das 1.und 2. Kind von 190 Euro (2016) auf 192 Euro (2017) und 194 Euro (2018)
  • für das 3. Kind von 196 Euro (2016) auf 198 Euro (2017) und 200 Euro (2018)
  • für das 4. und jedes weitere Kind von 221 Euro (2016) auf 223 Euro (2017) und 225 Euro (2018)
für das 1.und 2. Kind von 190 Euro (2016) auf 192 Euro (2017) und 194 Euro (2018)für das 3. Kind von 196 Euro (2016) auf 198 Euro (2017) und 200 Euro (2018)für das 4. und jedes weitere Kind von 221 Euro (2016) auf 223 Euro (2017) und 225 Euro (2018)
  1. Erhöhung des Kinderzuschlags zum 1. Januar 2017 um 10 Euro pro Monat von 160 Euro auf 170 Euro pro Kind
  2. Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von 8.652 Euro (2016) um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018)
  3. Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung nach rechts der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die prognostizierte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) und in 2018 um die prognostizierte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %). Eine weitere Anpassung ist nach Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts zu erwarten.
Erhöhung des Kinderzuschlags zum 1. Januar 2017 um 10 Euro pro Monat von 160 Euro auf 170 Euro pro KindErhöhung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von 8.652 Euro (2016) um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018)Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung nach rechts der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die prognostizierte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) und in 2018 um die prognostizierte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %). Eine weitere Anpassung ist nach Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts zu erwarten.

Verpartnerung und Eheschließung 2018

Im Falle einer Eheschließung im Jahr 2018 wird seitens des zuständigen Finanzamtes eine automatische Zuweisung der Steuerklasse IV erfolgen. Dies ist auch der Fall, wenn einer der Ehepartner arbeitssuchend gemeldet ist. Eine Änderung der Steuerklasse ist nur mittels Antrag möglich. Bei einer Verpartnerung erfolgt im Jahr 2018 noch keine automatische Zuweisung. Hier muss vorab ein Antrag gestellt werden.

Im Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht über den durchschnittlichen Brutto-Netto-Verdienst im Zeitraum von 2005 bis 2012 in Deutschland.

Brutto-Netto-Verdienst: Übersicht der Jahre 2005 – 2012

Brutto Verdienst

Brutto VerdienstBrutto Verdienst

Quelle: statista

Quelle: statistaQuelle: statista

Weiterführende Informationen