Das Bürgergeld wurde zum 1. Juli 2026 durch das Grundsicherungsgeld abgelöst. Damit wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende neu ausgerichtet. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehen weiterhin, gleichzeitig wurden unter anderem die Regeln für Mitwirkung, Leistungsminderungen, Vermögen und die Vermittlung in Arbeit geändert.

Auf dieser Seite finden Sie die Regelbedarfe 2026, die wichtigsten Änderungen vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld sowie Informationen zu Einkommen, Vermögen, Unterkunft, Leistungsminderungen und den Pflichten gegenüber dem Jobcenter.

Grundsicherungsgeld 2026 – aktueller Stand

Seit dem 1. Juli 2026 löst das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld ab. Die Höhe der Regelbedarfe ändert sich durch die Umstellung nicht. Für 2026 gelten weiterhin die Regelbedarfe, die bereits 2025 galten.

Regelsätze und Regelbedarfe 2026

Die Regelbedarfe beim Grundsicherungsgeld dienen der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts. Sie umfassen unter anderem Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsgegenstände, Haushaltsenergie sowie die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

Die Höhe der Regelbedarfe wurde zum 1. Januar 2026 nicht verändert. Grund dafür ist der gesetzliche Besitzschutz: Die Berechnung für 2026 hätte rechnerisch zu niedrigeren Beträgen geführt. Eine Absenkung der bereits geltenden Regelbedarfe ist dadurch ausgeschlossen.

Personengruppe Regelbedarfsstufe 2026 monatlich
Alleinstehende und Alleinerziehende 1 563 €
Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft 2 506 €
Volljährige in Einrichtungen 3 451 €
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 4 471 €
Kinder von 6 bis 13 Jahren 5 390 €
Kinder bis einschließlich 5 Jahre 6 357 €

Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufen 3 bis 6 erhalten zusätzlich zum Regelbedarf einen Kindersofortzuschlag von 20 Euro monatlich.

Wichtig: Der Regelbedarf ist nicht mit dem gesamten Leistungsanspruch gleichzusetzen. Zusätzlich können unter anderem angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe berücksichtigt werden.

Vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld

Mit der Reform wurde zum 1. Juli 2026 nicht einfach nur die Bezeichnung geändert. Das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde in mehreren Bereichen neu ausgerichtet.

Ein Schwerpunkt liegt auf einer schnelleren und verbindlicheren Vermittlung in Arbeit. Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die Mitwirkung gegenüber dem Jobcenter verschärft.

Bereich Grundsicherungsgeld ab Juli 2026
Bezeichnung Das Bürgergeld wird durch das Grundsicherungsgeld ersetzt.
Regelbedarfe Die Beträge bleiben 2026 unverändert.
Vermögen Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt. Die Freibeträge richten sich nach dem Alter.
Kooperationsplan Vereinbarte Schritte werden verbindlicher.
Pflichtverletzungen Bei bestimmten Pflichtverletzungen kann der Regelbedarf direkt um 30 % für drei Monate gemindert werden.
Terminversäumnisse Nach dem zweiten grundlosen Versäumnis kann eine Minderung von 30 % für einen Monat eintreten. Bei drei aufeinanderfolgenden Versäumnissen kann der Leistungsanspruch wegen fehlender Erreichbarkeit entfallen.
Wohnkosten Für die Kosten der Unterkunft gelten neue Regelungen und eine Obergrenze während des ersten Jahres des Leistungsbezugs.

Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld

Grundsicherungsgeld erhalten grundsätzlich nur Personen, die hilfebedürftig sind. Deshalb werden eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen berücksichtigt. Nicht jedes Einkommen und nicht jedes Vermögen wird jedoch vollständig angerechnet.

Was gilt als Einkommen?

Zum Einkommen können beispielsweise Arbeitsentgelt, selbstständige Einkünfte, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Renten, Unterhalt, Kindergeld sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören.

Bei Erwerbseinkommen werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt. Dadurch kann sich eine Erwerbstätigkeit trotz des Leistungsbezugs finanziell lohnen: Mit steigendem Erwerbseinkommen kann sich auch der Betrag erhöhen, der Ihnen nach der Anrechnung tatsächlich zur Verfügung steht.

Welche Vermögensfreibeträge gelten 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 richtet sich der Vermögensfreibetrag grundsätzlich nach dem Alter der jeweiligen Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Alter Freibetrag
Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 €
Ab dem 31. Lebensjahr 10.000 €
Ab dem 41. Lebensjahr 12.500 €
Ab dem 51. Lebensjahr 20.000 €

Auch bestimmte Vermögensgegenstände werden bei der Prüfung nicht beziehungsweise nicht in gleicher Weise berücksichtigt. Dazu kann beispielsweise ein angemessenes Kraftfahrzeug gehören.

Leistungsminderungen und Pflichten gegenüber dem Jobcenter

Mit dem Grundsicherungsgeld wurden die Folgen bestimmter Pflichtverletzungen neu geregelt. Die bisherigen gestaffelten Minderungen von 10, 20 und 30 Prozent wurden bei bestimmten Pflichtverletzungen durch eine einheitliche Minderung von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate ersetzt.

Eine Leistungsminderung kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt wird oder vereinbarte Eigenbemühungen nicht erbracht werden.

Wichtig: Eine Leistungsminderung ist nicht automatisch bei jedem Fehlverhalten zulässig. Ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte kann einer Minderung entgegenstehen. Außerdem gelten besondere Schutzregelungen, insbesondere für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.

Was passiert bei einem verpassten Termin?

Auch bei Meldeversäumnissen gelten seit Juli 2026 neue Regeln. Beim ersten grundlosen Versäumnis erfolgt zunächst keine unmittelbare Leistungsminderung. Beim zweiten versäumten Termin kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden.

Wer drei aufeinanderfolgende Termine ohne wichtigen Grund versäumt, kann als nicht erreichbar gelten. In diesem Fall kann der Anspruch auf Grundsicherungsgeld entfallen. Für den ersten Monat werden die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie bestimmte weitere Leistungen weiterhin berücksichtigt. Eine persönliche Vorsprache beim Jobcenter kann dazu führen, dass der Leistungsanspruch wieder auflebt.

Kann der gesamte Regelbedarf entfallen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der vollständige Regelbedarf vorübergehend entzogen werden, wenn eine zumutbare Arbeitsaufnahme tatsächlich möglich ist und diese willentlich verweigert wird. Der Entzug kann bis zu zwei Monate dauern.

Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Kosten für Unterkunft und Heizung gehören nicht zum eigentlichen Regelbedarf. Sie werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich berücksichtigt.

Seit der Reform gelten neue Regeln für die Übernahme der Wohnkosten. Während des ersten Jahres des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze für die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten. Grundsätzlich können dabei bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen werden. Für bestimmte Bedarfsgemeinschaften, beispielsweise mit Kindern, sind Ausnahmen möglich.

Die konkrete Höhe der berücksichtigungsfähigen Wohnkosten hängt deshalb unter anderem vom Wohnort, der Haushaltsgröße und den örtlichen Angemessenheitsgrenzen ab.

Wie wird der Leistungsanspruch berechnet?

Der individuelle Anspruch auf Grundsicherungsgeld ergibt sich nicht allein aus dem Regelbedarf. Bei der Berechnung werden mehrere Bestandteile berücksichtigt.

Bestandteil Beispiel
Regelbedarf z. B. 563 € für eine alleinstehende Person
Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähige Kosten für die Wohnung
Heizkosten berücksichtigungsfähige Aufwendungen für Heizung
Mehrbedarfe z. B. bei bestimmten gesundheitlichen oder familiären Situationen
Anrechenbares Einkommen wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Freibeträge angerechnet

Deshalb lässt sich aus dem Regelbedarf allein nicht ableiten, wie hoch die gesamte monatliche Unterstützung einer Person oder Bedarfsgemeinschaft tatsächlich ist.

Warum wurden die Regelbedarfe 2026 nicht erhöht?

Die Regelbedarfe wurden zum 1. Januar 2026 nicht angehoben. Der gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibungsmechanismus hätte rechnerisch teilweise zu niedrigeren Beträgen geführt. Aufgrund des gesetzlichen Besitzschutzes durften die bereits geltenden Beträge jedoch nicht abgesenkt werden.

Für eine alleinstehende Person ergibt sich beispielsweise rechnerisch ein niedrigerer Wert als die bisher geltenden 563 Euro. Deshalb bleiben die 563 Euro auch 2026 erhalten.

Die Regelbedarfe werden grundsätzlich auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt und zwischen den Neuermittlungen anhand gesetzlich festgelegter Verfahren fortgeschrieben.

Historische Entwicklung: Hartz IV, Bürgergeld und Grundsicherungsgeld

Die Entwicklung der Grundsicherung lässt sich grob in drei Phasen einteilen: Das frühere Arbeitslosengeld II beziehungsweise Hartz IV wurde zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Seit dem 1. Juli 2026 wird die Leistung als Grundsicherungsgeld bezeichnet.

Zeitraum Bezeichnung Regelbedarf alleinstehend
2022 Arbeitslosengeld II / Hartz IV 449 €
2023 Bürgergeld 502 €
2024 Bürgergeld 563 €
2025 Bürgergeld 563 €
2026 Grundsicherungsgeld 563 €

Die historischen Beträge dienen ausschließlich dem Vergleich. Sie sind nicht mit dem heutigen Leistungsumfang gleichzusetzen, da sich neben den Regelbedarfen auch die gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung, zu Sanktionen, zum Vermögen und zu den Unterkunftskosten verändert haben.

Häufige Fragen zum Grundsicherungsgeld 2026

Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld 2026?

Der Regelbedarf beträgt für eine alleinstehende Person 563 Euro im Monat. Für Partner sind es jeweils 506 Euro. Jugendliche von 14 bis 17 Jahren erhalten 471 Euro, Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro und Kinder bis 5 Jahre 357 Euro.

Ist das Bürgergeld 2026 abgeschafft?

Seit dem 1. Juli 2026 wird die bisherige Leistung als Grundsicherungsgeld bezeichnet. Die Umstellung betrifft nicht nur den Namen, sondern auch verschiedene Regeln zur Mitwirkung, Vermittlung, Leistungsminderung, Vermögensprüfung und zu den Unterkunftskosten.

Warum gibt es 2026 keine Erhöhung der Regelsätze?

Die gesetzliche Fortschreibung hätte rechnerisch zu niedrigeren Beträgen geführt. Aufgrund des gesetzlichen Besitzschutzes bleiben die bereits geltenden Regelbedarfe jedoch erhalten.

Wie viel Vermögen darf man beim Grundsicherungsgeld haben?

Der persönliche Vermögensfreibetrag richtet sich seit Juli 2026 nach dem Alter. Er beträgt 5.000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 Euro ab dem 31. Lebensjahr, 12.500 Euro ab dem 41. Lebensjahr und 20.000 Euro ab dem 51. Lebensjahr.

Was passiert, wenn ein Termin beim Jobcenter versäumt wird?

Beim ersten grundlosen Terminversäumnis erfolgt zunächst keine unmittelbare Minderung. Beim zweiten kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gekürzt werden. Bei drei aufeinanderfolgenden grundlosen Terminversäumnissen kann der Leistungsanspruch wegen fehlender Erreichbarkeit entfallen.

Kann der Regelbedarf um 30 Prozent gekürzt werden?

Ja. Bei bestimmten Pflichtverletzungen kann der Regelbedarf um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden. Bei Meldeversäumnissen gilt eine eigene Regelung. Ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte kann einer Minderung entgegenstehen.

Kann der gesamte Regelbedarf entfallen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der vollständige Regelbedarf vorübergehend entzogen werden, wenn eine tatsächlich mögliche und zumutbare Arbeitsaufnahme willentlich verweigert wird. Auch bei drei aufeinanderfolgenden grundlosen Terminversäumnissen kann der Leistungsanspruch wegen fehlender Erreichbarkeit entfallen.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?

Grundsätzlich können erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen ab 15 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Rente Grundsicherungsgeld erhalten, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Auch nicht erwerbsfähige Personen können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Werden Miete und Heizkosten zusätzlich übernommen?

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich zum Regelbedarf berücksichtigt. Welche Kosten tatsächlich übernommen werden, hängt unter anderem von der Haushaltsgröße, dem Wohnort und den dort geltenden Angemessenheitsgrenzen ab.

Lohnt sich Arbeiten trotz Grundsicherungsgeld?

Ja. Erwerbseinkommen wird nicht in voller Höhe auf die Leistung angerechnet. Bestimmte Freibeträge bleiben anrechnungsfrei. Dadurch kann eine Person mit Erwerbseinkommen insgesamt mehr Geld zur Verfügung haben als ohne eigenes Einkommen.

Stand: September 2026. Seit dem 1. Juli 2026 gelten die neuen Regelungen zum Grundsicherungsgeld. Die Regelbedarfe 2026 bleiben gegenüber 2025 unverändert.