Ein Beschäftigter ist dann mitunter dem TVöD-V zuzuordnen, wenn dieser gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht. Der Beschäftigte ist dann der Stufe im TVöD-V zuzuordnen, die seiner Qualifikation und Erfahrung entspricht. Voraussetzung für die Eingruppierung in den TVöD-V ist die weitere Verrichtung von Tätigkeiten in Bezug auf die Grundsicherung. Zugrunde zu legen sind bei dem Übergang gemäß analoger Anwendung § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-V.


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Ist meine Eingruppierung korrekt?

Werden unsere Verwaltungsmitarbeiter angemessen bezahlt? Diese Frage werden sicherlich öfters gestellt. Hier die Tarifrechtliche Grundlagen.

Berufsanfänger im TVöD-V werden der Stufe 1 ab der Entgeltgruppe 2 zugeordnet. Beschäftigte mit Berufserfahrung und Qualifikation werden in den verbleibenden Stufen 2 bis 5 eingestuft.

Eingruppierung TVöD-V: Stufenverweildauer E1, E 2 - E 15

Gesetzlicher und rechtlicher Hintergrund beim Übergang von der BA zum TVöD-V

In einem Fall war eine Beschäftigte gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 01. Januar 2012 von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses übergegangen. Ihr neuer Arbeitgeber stellte somit der kommunale Träger dar.

Dieser ist wiederum zum 01. Januar 2012 als weiterer kommunaler Träger gemäß § 6 a Abs. 2 SGB II zugelassen worden. Die Beschäftigte verübte vor dem 01. Januar 2012 für mindestens 24 Monate die Aufgaben, die zur Tätigkeit aus dem Bereich der Grundsicherung für arbeitssuchende Personen, gehören. Seit Juli 2005 verrichtete sie diese Tätigkeiten. Unterbrochen wurde die Tätigkeit durch eine Elternzeit von 12 Monaten in den Jahren 2008 und 2009. Durch die langjährige Dauer der Tätigkeit wurde die verpflichtende zweijährige Zeit der Ausübung der beschriebenen Tätigkeit erfüllt. Auch wenn durch den Wechsel zum neuen Träger für einige Tage die Beschäftigung unterbrochen wurde, so hat die Beschäftigte die verpflichtende Arbeitsdauer, die in § 6 a Abs. 2 SGB II verankert ist, erfüllt.

Ermittlung der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist hoheitliche Tätigkeit

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. c RL 2001/23/EG ist die Tätigkeit, die für die Ermittlung der Grundsicherung für arbeitssuchende Personen ausgeübt wird, laut der begrifflichen Bestimmung eine hoheitliche Tätigkeit. Der Übergang zum kommunalen Träger und die damit verbundene Tätigkeit stellt demnach eine hoheitliche Tätigkeit dar. Das Jobcenter kann demnach kein Unternehmen im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie sein.

Generell ist die Tätigkeit zur Bestimmung der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Aufgabe der Verwaltung im Sinne des Grundgesetzes.

Laut Art. 91e Abs. 2 GG können Kommunen die Leistungen der Grundsicherung für arbeitsuchende Personen allein berechnen und alleinverantwortlich wahrnehmen. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist demnach gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewahrt.

Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe werden durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Bereich SGB II zusammengefasst. Ziel des SGB II ist, dass Fördermaßnahmen eingesetzt werden, um Personen zu einem Leben ohne Leistungen der Grundsicherung zu beziehen zu befähigen.

TVöD-V gibt keine Regelungen zur Eingruppierung bei einem Übergang vor

Im TVöD-V sind keine gesetzlichen Regelungen zu einem Übergang eines Beschäftigungsverhältnisses verankert. Demnach sind auch keine ausdrücklichen Regelungen zur Eingruppierung in die Stufen vorgegeben, wenn ein Arbeitnehmer laut § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht. Hier liegt somit auf unbewusster Ebene eine Lücke in den Bestimmungen vor.

Gesetzlich angeordneter Übergang zu kommunalem Arbeitgeber kein TVÜ-VKA

Im vorliegenden Fall ist die Beschäftigte nicht gemäß dem § 6 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD (TVÜ-VKA) in den TVöD-V übergeleitet worden, da der Anwendungsbereich hier nicht gegeben war. Der Anwendungsbereich entspricht nicht für gesetzlich angeordnete Übergänge, wie es hier bei der Beschäftigten der Fall war.

Grundsätzlich kann somit gesagt werden, dass ein gesetzlicher Übergang des Beschäftigungsverhältnisses auf ein Arbeitsverhältnis im Bereich des TVöD-V nicht automatisch zu einer Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 TVöD-V führt.

Voraussetzung zur Stufeneinordnung fehlt

Gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fehlt bei einem gesetzlichen Übergang die Voraussetzung der Einstellung, die eine Stufenzuordnung erforderlich macht. Dies ist zum Beispiel bei § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA), bei TV-L oder bei § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD-AT (Bund) gegeben.

Bei dem vorliegenden Fall fehlt diese Voraussetzung, da es ein gesetzlicher Übergang ist. Dieser gesetzliche Übergang stellt hingegen einen gesetzlich angeordneten Schuldnerwechsel dar. Der Arbeitsvertrag, der bei dem früheren Arbeitgeber geschlossen wurde, bleibt bei einem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber unberührt.

Qualifikation und die Zeit der Erfahrung sind bei einem Übergang anzurechnen

Die Lücke, die unbewusst in § 16 TVöD-V entstanden ist, kann dahingehend geschlossen werden, dass Beschäftigte, die aufgrund einer gesetzlichen Anordnung von der Bundesagentur für Arbeit auf einen zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II übergehen, so bei der Eingruppierung in die Stufen zu stellen sind, als wenn sie schon vor dem Übergang bei diesem kommunalen Träger beschäftigt waren und Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung verrichtet haben. Demnach sind § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 TVöD-V analog für diese Beschäftigte anzuwenden. Die Qualifikation und die Zeit der Erfahrung, die bei der Bundesagentur erworben wurden, sind uneingeschränkt bei einem Übergang zu übernehmen und anzurechnen. Das Gleiche ist bei den Stufenlaufzeiten zu berücksichtigen.