Überstunden und Mehrarbeit im TVöD werden vor allem in § 7 und § 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst geregelt. Dabei unterscheidet der TVöD ausdrücklich zwischen Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten und Überstunden. Auch die Zeitzuschläge und der Ausgleich zusätzlicher Arbeitszeit sind tariflich geregelt. Zusätzlich müssen die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.
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Überstunden und Mehrarbeit nach TVöD
Der TVöD unterscheidet zwischen verschiedenen Formen zusätzlicher Arbeitszeit. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Mehrarbeit und Überstunden. Diese Begriffe sind im TVöD nicht gleichbedeutend.
Die maßgeblichen Regelungen finden sich vor allem in § 7 TVöD und § 8 TVöD. § 7 TVöD definiert unter anderem Mehrarbeit und Überstunden. § 8 TVöD regelt die Zeitzuschläge für bestimmte Sonderformen der Arbeit.
| Regelung | Bedeutung |
|---|---|
| § 7 TVöD | Definiert unter anderem Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Nachtarbeit sowie weitere Sonderformen der Arbeit. |
| § 8 TVöD | Regelt die Zeitzuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und weitere Sonderformen. |
| § 6 TVöD | Regelt die regelmäßige Arbeitszeit und enthält unter anderem Regelungen zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit. |
| Arbeitszeitgesetz | Setzt gesetzliche Grenzen für Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten und den zulässigen Ausgleich. |
Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?
Der wichtigste Unterschied besteht darin, ob die betreffende Person in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt ist.
Mehrarbeit
Mehrarbeit leisten nach § 7 Abs. 6 TVöD Teilzeitbeschäftigte, wenn sie über ihre vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus arbeiten, jedoch höchstens bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.
Die zusätzlichen Stunden sind deshalb nicht automatisch Überstunden im Sinne des TVöD.
Überstunden
Überstunden sind nach § 7 Abs. 7 TVöD auf Anordnung des Arbeitgebers geleistete Arbeitsstunden, die über die für Vollzeitbeschäftigte maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
Für bestimmte Arbeitszeitmodelle enthält § 7 Abs. 8 TVöD besondere Definitionen.
| Beispiel | Einordnung |
|---|---|
| Teilzeitkraft mit 20 Stunden Wochenarbeitszeit arbeitet 25 Stunden. | Grundsätzlich Mehrarbeit, solange die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschritten wird. |
| Vollzeitbeschäftigter arbeitet auf Anordnung über die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus. | Kann als Überstunde im Sinne des § 7 TVöD einzuordnen sein. |
Wann liegen Überstunden im TVöD vor?
Nicht jede zusätzlich geleistete Arbeitsstunde ist automatisch eine Überstunde. Nach § 7 Abs. 7 TVöD müssen mehrere Voraussetzungen zusammentreffen.
- Die Arbeitsstunde muss auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet worden sein.
- Sie muss über die maßgeblichen Arbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen.
- Sie darf nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
Besondere Regelungen bei Arbeitszeitkorridor und Schichtarbeit
§ 7 Abs. 8 TVöD enthält Sonderregelungen. Bei einem vereinbarten Arbeitszeitkorridor gelten beispielsweise nur Arbeitsstunden oberhalb von 45 Stunden oder oberhalb der vereinbarten Obergrenze als Überstunden.
Bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist außerdem der jeweilige Schichtplan zu berücksichtigen. Dadurch kann die Beurteilung einer zusätzlichen Arbeitsstunde anders ausfallen als bei einer normalen Arbeitszeitverteilung.
Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten
Teilzeitbeschäftigte befinden sich bei zusätzlichen Arbeitsstunden in einer besonderen Situation. Arbeitet eine Teilzeitkraft über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus, liegt zunächst Mehrarbeit vor.
Erst wenn die Arbeitszeit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreitet, kann die tarifliche Grenze zur Überstundenregelung erreicht werden.
Eine Vollzeitkraft arbeitet 39 Stunden pro Woche. Eine Teilzeitkraft ist mit 25 Stunden beschäftigt und arbeitet in einer Woche 32 Stunden. Die sieben zusätzlichen Stunden sind zunächst Mehrarbeit. Sie erreichen noch nicht die Vollzeitgrenze.
Für die Vergütung und insbesondere für Zuschläge muss deshalb genau geprüft werden, ob es sich um Mehrarbeit oder um Überstunden handelt. Die Begriffe dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden.
Welche Zuschläge gibt es für Überstunden im TVöD?
§ 8 TVöD sieht für Überstunden einen tariflichen Zeitzuschlag vor. Die Höhe hängt von der Entgeltgruppe ab.
| Entgeltgruppe | Zeitzuschlag für Überstunden |
|---|---|
| E 1 bis E 9b | 30 % |
| E 9c bis E 15 | 15 % |
Die Zuschläge beziehen sich auf die jeweilige tarifliche Berechnungsgrundlage. Sie sind von anderen Zeitzuschlägen zu unterscheiden, beispielsweise für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit.
Weitere Zeitzuschläge nach § 8 TVöD
| Sonderform | Zeitzuschlag |
|---|---|
| Nachtarbeit | 20 % |
| Sonntagsarbeit | 25 % |
| Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich | 135 % |
| Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich | 35 % |
| 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr | 35 % |
Wie werden Überstunden im TVöD ausgeglichen?
Überstunden können grundsätzlich durch Freizeitausgleich oder entsprechend den tariflichen Regelungen durch Bezahlung ausgeglichen werden. Entscheidend ist dabei, welche Regelungen im konkreten Fall gelten und ob ein Freizeitausgleich erfolgt.
Der TVöD enthält für Überstunden nicht einfach eine freie Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers zwischen beliebiger Auszahlung und Freizeit. Deshalb sollte immer geprüft werden, welche tarifliche Regelung für die konkrete Arbeitszeit und den jeweiligen Beschäftigungsbereich gilt.
Ausgleichszeitraum
Der Begriff der Überstunde im § 7 TVöD ist unter anderem davon abhängig, ob die zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Deshalb ist der zeitliche Ausgleich bei der tariflichen Einordnung von Bedeutung.
Welche Grenzen setzt das Arbeitszeitgesetz?
Auch wenn der TVöD zusätzliche Arbeitszeit zulässt, müssen die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachtet werden.
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums durchschnittlich acht Stunden werktäglich eingehalten werden.
Bei der Planung von Überstunden müssen außerdem die gesetzlichen Vorschriften über Ruhepausen und Ruhezeiten berücksichtigt werden. Die tarifliche Regelung ersetzt diese gesetzlichen Schutzvorschriften nicht.
Der TVöD regelt, wann eine zusätzliche Arbeitsstunde tariflich als Überstunde gilt und welche Zuschläge vorgesehen sind. Das Arbeitszeitgesetz setzt daneben die gesetzlichen Grenzen für die zulässige Arbeitszeit und die erforderlichen Ruhezeiten.
Tarifvertragliche Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz sind nur innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen möglich. § 7 ArbZG enthält hierfür besondere Regelungen.
Überstunden im Vergleich: TVöD, Privatwirtschaft und Beamte
Überstunden beziehungsweise zusätzliche Arbeitszeit werden in den drei Bereichen unterschiedlich behandelt. Für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft sind vor allem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und das Arbeitszeitgesetz entscheidend. Für Beamte gelten dagegen beamtenrechtliche Vorschriften.
| Merkmal | TVöD | Privatwirtschaft | Beamte |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 6–8 TVöD sowie Arbeitszeitgesetz | Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitszeitgesetz | Beamtenrechtliche Vorschriften, beim Bund insbesondere BBG und AZV |
| Begriff | Unterscheidung zwischen Mehrarbeit und Überstunden | Keine einheitliche tarifliche Definition für alle Beschäftigten | Grundsätzlich Mehrarbeit im beamtenrechtlichen Sinn |
| Teilzeit | Zusätzliche Stunden bis zur Vollzeitgrenze sind grundsätzlich Mehrarbeit | Abhängig von Vertrag und Tarifregelung | Besondere beamtenrechtliche Regelungen |
| Zuschlag | 30 % in E1–E9b; 15 % in E9c–E15 | Keine allgemeine gesetzliche Pauschale; abhängig von den geltenden Vereinbarungen | Keine mit dem TVöD identische Überstundenregelung |
| Ausgleich | Nach den tariflichen Regelungen durch Arbeitszeitausgleich bzw. tarifliche Abgeltung | Je nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder betrieblicher Regelung | Grundsätzlich Dienstbefreiung; unter bestimmten Voraussetzungen Vergütung |
| Gesetzliche Arbeitszeitgrenzen | Arbeitszeitgesetz | Arbeitszeitgesetz | Beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen |
Hat der Personalrat bei Überstunden ein Mitbestimmungsrecht?
Bei der Anordnung zusätzlicher Arbeitszeit können personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrechte bestehen. Welche Beteiligungsrechte konkret gelten, hängt unter anderem davon ab, ob es sich um eine Dienststelle des Bundes, eines Landes oder einer Kommune handelt und welches Personalvertretungsgesetz Anwendung findet.
Der TVöD selbst ersetzt dabei nicht die jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften. Beschäftigte sollten deshalb bei Streit über regelmäßige Überstunden auch prüfen, ob der Personalrat beteiligt werden muss oder bereits entsprechende Dienstvereinbarungen bestehen.
Häufige Fragen zu Überstunden und Mehrarbeit im TVöD
Sind freiwillig länger gearbeitete Stunden automatisch Überstunden?
Nein. Für die tarifliche Definition der Überstunde nach § 7 TVöD kommt es insbesondere darauf an, dass die Arbeitsstunden auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet wurden. Wer regelmäßig freiwillig länger arbeitet, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass jede zusätzliche Stunde als tarifliche Überstunde anerkannt wird.
Sind Mehrarbeit und Überstunden dasselbe?
Nein. Mehrarbeit betrifft im TVöD grundsätzlich Teilzeitbeschäftigte, die über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten arbeiten. Überstunden beginnen tariflich erst oberhalb der für Vollzeitbeschäftigte maßgeblichen Grenze und unterliegen zusätzlichen Voraussetzungen.
Bekommen Teilzeitbeschäftigte für Mehrarbeit automatisch einen Überstundenzuschlag?
Nicht allein deshalb, weil sie ihre individuelle Teilzeitquote überschreiten. Solange die Arbeitszeit noch nicht über die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, handelt es sich grundsätzlich um Mehrarbeit und nicht um Überstunden im Sinne des § 7 TVöD.
Wie hoch ist der Überstundenzuschlag im TVöD?
Nach § 8 TVöD beträgt der Zeitzuschlag für Überstunden 30 Prozent in den Entgeltgruppen E1 bis E9b und 15 Prozent in den Entgeltgruppen E9c bis E15.
Kann der Arbeitgeber beliebig viele Überstunden anordnen?
Nein. Die tarifliche Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, bedeutet nicht, dass gesetzliche Arbeitszeitgrenzen außer Kraft gesetzt werden. Insbesondere müssen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes über Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten eingehalten werden.
Was passiert, wenn Überstunden nicht dokumentiert wurden?
Dann kann es schwieriger werden, später nachzuweisen, wann und in welchem Umfang zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde. Deshalb sollten Beschäftigte ihre Arbeitszeiten möglichst vollständig dokumentieren und Anordnungen oder Dienstpläne aufbewahren.
Gibt es für Beamte dieselben Überstundenregelungen wie im TVöD?
Nein. Beamte stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis nach dem TVöD. Für sie gelten beamtenrechtliche Vorschriften. Beim Bund ist insbesondere § 88 BBG zur Mehrarbeit relevant. Dort steht grundsätzlich die Dienstbefreiung für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Vordergrund.
Das Wichtigste zu Überstunden im TVöD
Mehrarbeit und Überstunden sind im TVöD nicht dasselbe. Mehrarbeit betrifft grundsätzlich Teilzeitbeschäftigte, die über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur Vollzeitgrenze arbeiten. Überstunden setzen dagegen nach § 7 TVöD unter anderem eine Anordnung des Arbeitgebers und das Überschreiten der maßgeblichen Vollzeitgrenze voraus.
Für Überstunden sieht § 8 TVöD Zeitzuschläge vor. Gleichzeitig gelten die gesetzlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Wer seine Ansprüche prüfen möchte, sollte deshalb immer zwischen tariflicher Einordnung, tatsächlicher Arbeitszeit, Anordnung und Ausgleich unterscheiden.
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Rechtsgrundlagen und Quellen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), insbesondere §§ 6, 7 und 8.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG), insbesondere §§ 3 bis 5 und § 7.
Bundesbeamtengesetz (BBG), insbesondere § 88 zur Mehrarbeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes.