Der § 29 TVöD regelt die Arbeitsbefreiung in bestimmten Situationen für Beschäftigte, die nach § 616 BGB als Beschäftigte mit Entgeltfortzahlung nach § 21 gelten. Jedoch ist grundsätzlich eine Arbeitsbefreiung im TVöD nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Lesen Sie hier mehr.


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Voraussetzungen für eine Arbeitsbefreiung im TVöD § 29

(1) Eine Arbeitsbefreiung ist möglich, bei:

  • Geburt eines Kindes (1 Arbeitstag)
  • Tod des Ehegatten, Lebenspartners oder Kindes (2 Arbeitstage)
  • Umzug aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen (1 Arbeitstag)
  • Arbeitsjubiläum nach 25 oder 40 Jahren (1 Arbeitstag)
  • Schwere Erkrankung eines mit im Haushalt lebenden Angehörigen (1 Arbeitstag)
  • Schwere Erkrankung eines Kindes bis zum 12. Lebenjahr ohne Anspruch auf § 45 SGB V (bis zu 4 Arbeitstage)
  • Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson eines Kindes bis zum 8. Lebensjahr (bis zu 4 Arbeitstage)
  • Ärztliche Konsultation während der Arbeitszeit (Nachweis über Abwesenheit inklusive Wegezeiten)

(2) Zudem kann eine Arbeitsbefreiung nach TVöD § 29 mit Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 erfolgen, wenn eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht nach deutschem Recht vorliegt, wobei eine Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht außerhalb der Beschäftigungszeit gelegt werden können.

(3) Ebenso unter Fortzahlung des Entgelt nach § 21 kann eine Arbeitsbefreiung im TVöD auch in dringenden, sonstigen Fällen gewährt werden. Unter Entgeltverzicht kann auch kurzfristig eine Befreiung erfolgen, wenn diese begründet werden kann. Dazu gehört beispielsweise ein Umzug aus persönlichen Gründen statt aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen.

(4) Bis zu 8 Arbeitstage können bei einer Teilnahme an Tagungen pro Kalenderjahr gewährt werden. Das Entgelt wird dabei weitergezahlt. Beantragen können diese Arbeitsbefreiung vor allem Vertreter von Bundesfachbereichsvorständen, Bezirksvorständen, Landesbezirksvorständen, Bundesfachgruppenvorständen, Landesfachbereichsvorständen, Gewerkschaftsräten sowie entsprechender Gremien. Bei Teilnahme an Tarifverhandlungen im TVöD Bund und TVöD VKA kann ohne eine zeitliche Begrenzung eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 erfolgen.

(5) Eine Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung kann ebenso beispielsweise bei einer Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen erfolgen.

Tvoed Tarifvertraege

Coronavirus: Über Freistellung für Kinderbetreuung entscheiden die Kommunen

Bezahlte Arbeitsbefreiungen für die Kinderbetreuung können von kommunalen Arbeitgebern unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, wie in einem Rahmenbeschluss der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hervorgeht. Zudem laufen Verhandlungen zum Thema Kurzarbeit im öffentlichen Dienst.

Eine Freistellung von Mitarbeitern im öffentlichen Dienst mit Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD entscheiden die Kommunen individuell nach Fall, insbesondere bei der Kinderbetreuung. So kann eine Freistellung erfolgen, wenn:

  1. die Kita, Schule oder sonstige Betreuungseinrichtung schließt, um eine Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erreichen
  2. die von der Schließung der Kita, Schule oder sonstigen Betreuungseinrichtung betroffenen Kinder unter 12 Jahre alt sind
  3. keine anderweitige Betreuung des Kindes erfolgen oder gefunden werden kann
  4. keine dienstlichen Gründe entgegenstehen

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Öffentlicher Dienst: Beschluss der VKA bis Juni 2020 befristet

Der Beschluss der Kommunalen Arbeitgeberverbände auf Landesebene für den öffentlichen Dienst ist bis 30. Juni 2020 befristet. Weitere Regelungen der VKA sind nicht ausgeschlossen. Auch eine Verlängerung der Frist ist möglich.