Rückgruppierung im TVöD: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23. Oktober 2019 entschieden, dass eine zu hohe Eingruppierung eines freigestellten Personalratsmitglieds korrigiert werden kann. Im konkreten Fall wurde die Vergütung von E 14 TVöD auf E 6 TVöD zurückgeführt. Eine Änderungskündigung war dafür nicht erforderlich.

Das Wichtigste zum Urteil auf einen Blick

  • Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019
  • Aktenzeichen: 17 Sa 2297/18
  • Ausgangseingruppierung: E 6 TVöD
  • Zwischenzeitliche Eingruppierung: E 14 TVöD
  • Spätere Korrektur: zurück auf E 6 TVöD
  • Grund: Verstoß gegen das Begünstigungsverbot für Personalratsmitglieder
  • Eine Änderungskündigung war für die Korrektur nicht erforderlich

Worum ging es in dem Rechtsstreit?

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob ein freigestelltes Personalratsmitglied dauerhaft von einer zu hohen Eingruppierung profitieren durfte. Der Arbeitnehmer war ursprünglich als Berufskraftfahrer beschäftigt und nach E 6 TVöD vergütet worden.

Während seiner langjährigen Tätigkeit im Personalrat wurde sein beruflicher Werdegang später anders nachgezeichnet. Dadurch erhielt er ab 2012 eine Vergütung nach E 14 TVöD. Die Arbeitgeberin korrigierte diese Eingruppierung später und vergütete den Arbeitnehmer wieder nach E 6 TVöD.

Der Arbeitnehmer wollte die höhere Vergütung behalten und klagte dagegen. Das Arbeitsgericht Berlin wies seine Klage ab. Auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Entscheidung.

Entscheidend: Ein Personalratsmitglied darf wegen seiner Personalratstätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden. Eine zu hohe Eingruppierung, die gerade aufgrund des Personalratsamtes entstanden ist, kann deshalb korrigiert werden. Das LAG sah hier keinen Anspruch darauf, die rechtswidrige Eingruppierung nach E 14 dauerhaft beizubehalten.

Der berufliche Werdegang des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer war seit 1981 bei der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechts beziehungsweise deren Rechtsvorgängern als Berufskraftfahrer tätig. Er verfügte über eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser mit Spezialisierung zum Berufskraftfahrer.

Ab 1990 war er im Personalrat tätig und wurde für diese Tätigkeit freigestellt. Während seiner Freistellung erwarb er zusätzlich die Qualifikation zum Personalfachkaufmann.

Ursprünglich war er nach E 6 TVöD vergütet worden. Später wurde sein beruflicher Werdegang im Zusammenhang mit seiner Personalratstätigkeit neu betrachtet. Dabei wurde angenommen, dass er fiktiv auf einer höher bewerteten Stelle eingesetzt werden könne.

Der Arbeitnehmer hatte sich außerdem auf eine Stelle als Betriebshofleiter der Müllabfuhr beworben, die mit E 15 TVöD bewertet war. Das allein begründete jedoch keinen Anspruch auf eine entsprechende Eingruppierung.

Warum wurde zunächst E 14 TVöD gezahlt?

Im Jahr 2012 kam der Personalvorstand zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner zusätzlichen Qualifikation fiktiv als Leiter im Bereich Verwaltung und Personal eingesetzt werden könne. Diese Tätigkeit war mit E 14 TVöD bewertet.

Die Arbeitgeberin vereinbarte daraufhin eine entsprechende Vergütung. Der Arbeitnehmer erhielt ab 2012 das Entgelt der E 14 TVöD.

Das Problem bestand nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Voraussetzungen für diese Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs nicht ordnungsgemäß erfüllt waren. Insbesondere durfte die Personalratstätigkeit nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer gegenüber anderen Beschäftigten bevorzugt wurde.

Warum wurde die Eingruppierung auf E 6 TVöD korrigiert?

Im Jahr 2017 teilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer mit, dass die Eingruppierung nach E 14 TVöD nicht zutreffend sei. Sie führte die Vergütung deshalb wieder auf E 6 TVöD zurück.

Der Arbeitnehmer verlangte weiterhin die Vergütung nach E 14 TVöD. Er argumentierte unter anderem mit seinem beruflichen Werdegang und der zwischenzeitlich vorgenommenen Nachzeichnung.

Das LAG Berlin-Brandenburg folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts war die Eingruppierung nach E 14 TVöD rechtswidrig, weil sie den Arbeitnehmer aufgrund seines Personalratsamtes begünstigte.

Die Entscheidung des LAG

Das Gericht bestätigte die Rückgruppierung von E 14 auf E 6 TVöD. Der Arbeitnehmer konnte nicht verlangen, weiterhin nach E 14 TVöD bezahlt zu werden. Nach der Entscheidung durfte die Arbeitgeberin die rechtswidrige Begünstigung korrigieren, ohne hierfür eine Änderungskündigung aussprechen zu müssen.

Keine dauerhafte Berufung auf die zu hohe Eingruppierung

Das Gericht verneinte auch einen Vertrauensschutz hinsichtlich der rechtswidrigen Eingruppierung. Der Arbeitnehmer konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass die zu hohe Vergütung dauerhaft bestehen bleibt.

Das LAG stellte dabei darauf ab, dass die Beibehaltung der höheren Vergütung dazu führen würde, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied dauerhaft begünstigt würde. Das widerspräche dem Ehrenamtsprinzip und dem gesetzlichen Begünstigungsverbot.

Das Gericht unterschied diesen Fall außerdem von einer klassischen korrigierenden Rückgruppierung, bei der andere Fragen des Vertrauensschutzes eine Rolle spielen können.

Was bedeutet das für Beschäftigte im TVöD?

Das Urteil betrifft einen besonderen Fall eines freigestellten Personalratsmitglieds. Es lässt sich deshalb nicht einfach auf jede Rückgruppierung im TVöD übertragen.

Der wichtige Grundsatz lautet jedoch: Eine einmal gewährte höhere Vergütung bedeutet nicht automatisch, dass der Beschäftigte diese Vergütung dauerhaft behalten darf. Entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die Eingruppierung erfolgt ist und ob die tariflichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Bei Personalratsmitgliedern kommt zusätzlich das gesetzliche Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot hinzu. Die Tätigkeit im Personalrat darf weder zu einer schlechteren beruflichen Entwicklung noch zu einer unzulässigen finanziellen Bevorzugung führen.

Merksatz: Eine zu hohe Eingruppierung kann unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden. Im hier entschiedenen Fall musste der Arbeitgeber dafür keine Änderungskündigung aussprechen. Das LAG bestätigte die Rückkehr von E 14 auf die zutreffende Entgeltgruppe E 6.

Was ist eine Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs?

Bei freigestellten Personalratsmitgliedern muss grundsätzlich berücksichtigt werden, wie sich deren berufliche Entwicklung ohne die Freistellung voraussichtlich entwickelt hätte. Die Personalratstätigkeit darf nicht dazu führen, dass ein Beschäftigter beruflich benachteiligt wird.

Die Nachzeichnung darf allerdings auch nicht zu einer bevorzugten Behandlung führen. Genau hier lag nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg das Problem des entschiedenen Falles.

Die Arbeitgeberin hatte den beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers nach Auffassung des Gerichts nicht zutreffend nachgezeichnet. Die Zuordnung zu einer Tätigkeit der E 14 war deshalb nicht gerechtfertigt.

Was entschied das Gericht konkret?

Gericht Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Datum 23. Oktober 2019
Aktenzeichen 17 Sa 2297/18
Ursprüngliche Eingruppierung E 6 TVöD
Zwischenzeitliche Eingruppierung E 14 TVöD
Vom Gericht bestätigte Eingruppierung E 6 TVöD

Fazit zum Urteil

Das Urteil zeigt, dass eine zu hohe Eingruppierung im öffentlichen Dienst nicht allein deshalb dauerhaft bestehen bleiben muss, weil der Arbeitgeber sie mehrere Jahre lang gezahlt hat. Im konkreten Fall war die höhere Vergütung mit einer unzulässigen Begünstigung des freigestellten Personalratsmitglieds verbunden.

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte deshalb die Rückgruppierung von E 14 auf E 6 TVöD. Eine Änderungskündigung war für diese Korrektur nicht erforderlich. Das Urteil ist allerdings stark durch die besondere Situation eines freigestellten Personalratsmitglieds geprägt und sollte nicht als allgemeine Aussage verstanden werden, dass jede Rückgruppierung im TVöD ohne Weiteres vorgenommen werden darf.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 17 Sa 2297/18. Das Gericht stellte unter anderem fest, dass die zu hohe Eingruppierung eines freigestellten Personalratsmitglieds gegen das Begünstigungsverbot verstieß und ohne Änderungskündigung korrigiert werden konnte. :chatgpt-content-reference{index="1"}


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Hinweis: Das Urteil betrifft einen besonderen Einzelfall im Zusammenhang mit der Freistellung eines Personalratsmitglieds. Eine Rückgruppierung im TVöD hängt immer von den konkreten tariflichen und rechtlichen Umständen ab.