Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem Urteil vom 23. Oktober 2019 (17 Sa 2297/18), dass Änderungskündigungen vom Arbeitgeber im TVöD gerechtfertigt seien, wenn eine zu hoch erfolgte Höhergruppierung korrigiert werden muss.


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Aktuell hat das Landesarbeitsgericht eine Rückgruppierung von der Entgeltgruppe E 14 im TVöD zur Entgeltgruppe E 6 TVöD in seinem Urteil als gerechtfertigt bestätigt. Dabei war die Entgeltgruppe E 6 als zutreffend anzusehen. E 14 war wesentlich zu hoch eingestuft.

Beruflicher Werdegang des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer war zunächst bei der Arbeitgeberin als Kraftfahrer in der Anstalt des öffentlichen Rechts Bereich Abfallwirtschaft und Reinigung seit 1981 eingesetzt. Er verfügte über eine abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser mit der Spezialisierung zum Berufskraftfahrer. Ab 1990 erfolgte die Wahl in den Personalrat, wo der Arbeitnehmer schließlich Personalratsaufgaben wahrnahm und von seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer freigestellt wurde. Während seiner Freistellung erwarb der Arbeitnehmer eine zusätzliche Qualifikation zum Personalfachkaufmann. Vergütet wurde er zunächst nach der Entgeltgruppe E 6 TVöD. Er stellte einen Antrag auf Nachgruppierung beim Personalrat. Dieser sollte anhand seiner beruflichen Qualifikation die Entgeltgruppe neu bestimmen und festlegen, die er ohne Freistellung als Personalrat auch erreicht hätte. Zudem hat sich der Arbeitnehmer auch auf eine Stelle als Betriebshofleiter der Müllabfuhr beworben, die mit der Entgeltgruppe E 15 TVöD vergütet werden sollte.

Höherstufung in E 14 TVöD

Durch seine berufliche Zusatzqualifikation kam der Personalvorstand zum Schluss, dass der Arbeitnehmer auf eine Stelle als Leiter im Bereich Verwaltung und Personal fiktiv eingesetzt werden könne. Diese Stelle würde nach E 14 TVöD vergütet werden. Der Arbeitnehmer stimmte dem Angebot zu. Ab 2012 wurde dieser nach E 14 TVöD vergütet, auch wenn eine Eingruppierung ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder zumindest gleichwertige Kenntnisse voraussetzt.

Herabgruppierung in E 6 TVöD zutreffend

Im Jahr 2017 erklärte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 nicht korrekt sei, da Personalräte aufgrund ihrer Qualifikation nicht bevorzugt werden dürfen. Künftig würde er nach E 6 TVöD vergütet werden. Dagegen legte der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht ein. Er forderte eine Weiterzahlung seines Gehalts nach E 14 TVöD. Das Gericht lehnte die Klage ab. Der Arbeitnehmer legte daraufhin Klage beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein. Auch dieses entschied zugunsten des Arbeitgebers mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer zugunsten seines innehabenen Amtes als Personalrat mit der Eingruppierung in E 14 TVöD begünstigt werden würde. Die Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs sei nicht zutreffend. Die Herabgruppierung in E 6 TVöD sei zutreffend.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 (17 Sa 2297/18)