Eine Kündigung ist nach § 57 S.1 BAT/-O eine von eines der beiden Beteiligten (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) ausgehende Erklärung in schriftlicher Form, die das Arbeitsverhältnis unwiderrufbar beendet. Es gelten jedoch bestimmte gesetzliche Kündigungsfristen. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst werden die TVöD Kündigungsfristen angewandt. In einigen Fällen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.


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Kündigungsfristen sind von der Beschäftigungsdauer im TVöD abhängig

Insgesamt werden Kündigungsfristen nach der Beschäftigungsdauer gestaffelt. Dabei wird auch zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses unterschieden.

Kündigungsfristen bei unbefristeten Arbeitsstellen

Somit ergeben sich folgende Werte für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis:

Beschäftigungszeit  Kündigungsfrist
weniger als 6 Monate 2 Wochen zum Monatsende
bis 1 Jahr  4 Wochen zum Monatsende
ab 1 Jahr bis 5 Jahre 6 Wochen
 ab 5 Jahre bis 8 Jahre 3 Monate
ab 8 Jahre bis 10 Jahre 4 Monate
ab 10 Jahre bis 12 Jahre 5 Monate
ab 12 Jahre

6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

*Alle Angaben ohne Gewähr

Kündigungsfristen bei befristeten Arbeitsstellen

Folgende Werte ergeben sich für ein befristetes Arbeitsverhältnis:

Beschäftigungszeit  Kündigungsfrist
weniger als 6 Monate 2 Wochen zum Monatsende
mehr als 6 Monate  4 Wochen zum Monatsende
mehr als 1 Jahr 6 Wochen
mehr als 2 Jahre 3 Monate
mehr als 3 Jahre 4 Monate

*Alle Angaben ohne Gewähr

Die Beschäftigungszeiten bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber werden zusammengezählt. Eine ordentliche Kündigung kann nur bei Beschäftigungsverhältnissen ab mindesten 12 Monaten nach der Probezeit erfolgen.

Wie definiert sich die Kündigung im TVöD und TV-L?

Nach TVöD / TV-L ist eine Kündigung ebenfalls wie nach § 57 S.1 BAT/-O eine von eines Beteiligten ausgehenden Erklärung, die laut § 623 BGB schriftlich dem jeweiligen anderen Beteiligten vorgelegt werden muss. Die Kündigungsfristen gelten sowohl für den Arbeitgeber als auch den Beschäftigten. Kommt der Beschäftigte während der auch von ihm einzuhaltenden Kündigungsfrist seiner Arbeitsverpflichtung nicht mehr nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Gesetzliche Regelung: Kündigung als Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist stets mit einer einzuhaltenden Kündigungsfrist, (außer bestimmte Abweichungen, die in § 53 Abs. 1 bis 3 BAT/-O, § 34 Abs. 1 TVöD bzw. § 34 Abs. 1 TV-L verankert sind), verbunden, die gewöhnlich vom Arbeitgeber begründet werden muss (§ 57 S.2 BAT/-O).

Kündigung im Tarifvertrag

Anders verhält es sich bei Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst. Laut TVöD und TV-L sind diese nicht mehr verpflichtet, einen Kündigungsgrund anzugeben, jedoch müssen sie bestimmte Richtlinien des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) einhalten.

Muss ein Kündigungsgrund angegeben werden?

Arbeitnehmer sind generell von einer Angabe des Kündigungsgrundes befreit. Sie müssen also nicht angeben, weshalb sie das Arbeitsverhältnis kündigen. Ebenso müssen sie nicht angeben, zu welchem neuen Arbeitgeber sie wechseln.

Welche Kündigungsfristen gelten?

Bestimmte Abweichungen in der Kündigungsfrist ergeben sich aus der Zeit der Beschäftigung, die bis zum Eintreffen der Kündigung aufrechterhalten wurde. Somit muss beispielsweise eine Kündigungsfrist von zwei Wochen bei einer Beschäftigung von sechs Monaten bei einem Arbeitnehmer unter 18 Jahre eingehalten werden, wobei Beschäftigte, die mindestens 12 Jahre als Arbeitnehmer in einem Unternehmen angestellt waren, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten müssen.