Gemäß § 622 BGB können Kündigungen auch ohne Nennung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden, wenn die Kündigungsfrist unproblematisch errechnet werden kann. Dann können auch Formulierungen wie "zum nächstmöglichen" Termin genutzt werden. Zu beachten ist hierbei, dass für den Arbeitnehmer klar zu erkennen sein muss, wann sein Arbeitsverhältnis endet. Im Regelfall sind die Kündigungsfristen auch im Arbeitsvertrag enthalten.
In der Regel sind die Kündigungsfristen in § 622 BGB verankert, wobei diese in drei Absätzen gegliedert sind. In Absatz 1 des § 622 BGB kann ein Arbeitnehmer oder Arbeiter innerhalb von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des jeweiligen Monats gekündigt werden.
In Absatz 2 des § 622 BGB werden die Kündigungsfristen nach der Betriebszugehörigkeit berechnet. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer oder Arbeiter wie folgt gekündigt werden darf:
Tabelle: Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist | Wann |
2 Jahre | 1 Monat | zum Ende des Kalendermonats |
5 Jahre | 2 Monate | zum Ende des Kalendermonats |
8 Jahre | 3 Monate | zum Ende des Kalendermonats |
10 Jahre | 4 Monate | zum Ende des Kalendermonats |
12 Jahre | 5 Monate | zum Ende des Kalendermonats |
15 Jahre | 6 Monate | zum Ende des Kalendermonats |
20 Jahre | 7 Monate | zum Ende des Kalendermonats |
Allerdings werden bei der Dauer der Beschäftigung jene Zeiten nicht berücksichtigt, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres beim Arbeitnehmer oder Arbeiter liegen.
Desweiteren regelt § 622 BGB Kündigungsfristen, die nicht unbedingt einer Festanstellung als Arbeitnehmer oder Arbeiter zugrunde liegen. Hierbei sind vorrangig Probezeiten, Tarifangestellte, Teilzeitbeschäftigte und Aushilfen genannt.
Tabelle: Weitere Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist | Wann |
zur Probe bis zu 6 Monate | 2 Wochen | - |
Regelung durch Tarifvertrag | gemäß Tarifvertrag | gemäß Tarifvertrag |
Aushilfe weniger als 3 Monaten | einzelvertraglich geregelt | einzelvertraglich geregelt |
in einem Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten | mindestens 4 Wochen | vertraglich geregelt |
Teilzeitbeschäftigt max. 20 Wochenstunden | Berücksichtigung zu 0,5 | zum Ende des Kalendermonats |
Teilzeitbeschäftigt max. 30 Wochenstunden | Berücksichtigung zu 0,75 | zum Ende des Kalendermonats |
Quelle: anwalt.de
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