Diese Form der Kündigung ist die häufigste angewandte Form der personenbedingten Kündigung von Arbeitnehmern. Sie wird bei oft auftretenden oder langwierigen Krankheiten, die zu einer Arbeitsunfähigkeit und zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers führen, angewendet, bedarf aber einer genauen Untersuchung der Wirksamkeit durch das Bundesarbeitsgericht, welche in den folgenden beschriebenen drei Abschnitten erfolgt.

TVöD Kündigung wegen Krankheit: Gesundheitszustand des Beschäftigten wird geprüft

Der erste Abschnitt der Prüfung beschäftigt sich mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers. Dabei wird geprüft, ob der Arbeitnehmer zukünftig gesundheitlich beeinträchtigt bleiben oder vollständig genesen wird. Der zweite Abschnitt beschäftigt sich mit den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht prüft die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die aus dem Krankheitsfall des Arbeitnehmers resultieren wird. Sollte sich bei dem Betrieb resultierend aus diesem Krankheitsfall eine negative wirtschaftliche Situation herausstellen, beispielsweise verursacht durch hohe Entgeltfortzahlungen bei häufigen Erkrankungen, Ausfall von Ersatzpersonal oder betriebliche Ablaufstörungen, wäre eine Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtens, jedoch erst nach Abschließung des dritten Abschnittes der Untersuchung durch das Bundesarbeitsgericht.

Individuelle Faktoren werden abgewogen

Dabei werden die zusammengefassten negativen Ansätze beider Seiten, das heißt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf der einen Seite und die daraus beeinträchtigte wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers auf der anderen Seite, nochmals gegeneinander aufgewogen und schließlich daraus entschieden. Dabei werden persönliche Umstände des Arbeitnehmers wie Behinderung, Alter, Familienstand, Kinder, Beschäftigungsdauer etc. sowie die Beeinträchtigungen des Arbeitgebers wie unter anderem hohe Lohnfortzahlungen berücksichtigt. Gekündigt werden kann ein Arbeitnehmer dann, wenn eine extrem starke Belastung der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers gegeben ist und keine anderen Maßnahmen zur Überbrückung einer langwierigen Krankheit mehr dem Arbeitgeber zumutbar sind.