Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) können Arbeitgeber bei Vorliegen von „sachlichen Gründen“ Arbeitnehmer mehrmals hintereinander mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigen.  

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die seit 11 Jahren 13 befristete Arbeitsverträge von ein und demselben Arbeitgeber erhielt. Die Klägerin wurde nach Angaben des Arbeitgebers stets aus Vertretungszwecken für unbefristet angestellte Mitarbeiter, die wegen Elternzeit beurlaubt wurden, eingestellt.

Der Europäische Gerichtshof sah in der Vorgehensweise des Arbeitsgebers keinen ersichtlichen Missbrauch. Der Arbeitgeber hatte die Klägerin kontinuierlich und wiederholend wegen eines „sachlichen Grundes“ eingestellt. Daraus sei kein Missbrauch erkennbar.
Um das ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden kann, muss ein „sachlicher Grund“ vorliegen. Dazu gehört unter anderem ein Ausfall eines Arbeitnehmers wegen Elternzeitbeanspruchung oder Mutterschaftsurlaub.

Der EuGH forderte von den nationalen Gerichten der EU-Mitgliedstaaten eine ständige Missbrauchskontrolle unter Berücksichtigung der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages und der Anzahl der bis dato abgewickelten Verträgen. Im Falle der Klägerin muss nun das Bundesarbeitsgericht sich den Fall annehmen und diesen auf einen etwaigen Missbrauch prüfen.

Quelle: de.nachrichten.yahoo.com


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