Es ist beschlossene Sache: Der Covid-19-Tarifvertrag zur Kurzarbeit für den öffentlichen Dienst steht. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften dbb Tarifunion sowie ver.di konnten sich auf einige signifikante Regelungen verständigen.

Absicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Mit dem Abschluss des neuen Tarifvertrags werden einerseits die Belastungen für Arbeitgeber abgesenkt und andererseits die Beschäftigten im öffentlichen Dienst abgesichert. Sicherlich könne der Covid-19-Tarifvertrag nicht für alle Beschäftigten greifen, denn vor allem Personal in Krankenhäusern, in der Kinderbetreuung, in sozialen Einrichtungen, in Pflege- und Seniorenheimen, in der Verwaltung oder bei den Jobcentern können selten bis gar nicht in Kurzarbeit gehen. Allerdings gibt es Sparten, bei denen es möglich ist. Dazu gehören der Nahverkehr, bildende Künste, Museen, Theater und viele weitere Bereiche.

Geltungsbereich des neuen Kurzarbeitertarifvertrags

Der neue Tarifvertrag zur Kurzarbeit im öffentlichen Dienst ist für die Bereiche TV-V (Versorgung), TV-N (Nahverkehr) sowie TVöD VKA mit Ausnahme des TVöD SuE und der kommunalen Kernverwaltung anwendbar.

Weitere Regelungen

Im Covid-19-Tarifvertrag sind neben dem Kurzarbeitergeld auch folgende Punkte mitunter inbegriffen:

  • Arbeitszeitkonten während der Kurzarbeit
  • Mehrarbeit
  • Umgang mit bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit
  • Kündigungen
  • Gültigkeit
  • Ausschluss von TVöD-SuE und der kommunalen Kernverwaltung
  • Anwendungsbereiche

Schutz vor Kündigungen

Während und drei Monate nach der Kurzarbeit sollen Kündigungen ausgeschlossen werden. So sollen betriebsbedingte Kündigungen deutlich gesenkt werden.

Aufstockung der Nettoentgeltdifferenz bis zu 95 Prozent

Weiterhin ist im Tarifvertrag eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds verankert. Es sollen folgende Regelungen dabei greifen:

  1. Entgeltgruppen EG 1 bis 10: 95 Prozent Aufstockung des Kurzarbeitergelds der Nettoentgeltdifferenz 
  2. Entgeltgruppen ab EG 11: 90-prozentige Aufstockung

Gültigkeit des Covid-19-Tarifvertrags

Der Tarifvertrag ist vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 gültig. Bis zum 15.04.2020 läuft die Erklärungsfrist.

Dies könnte Sie auch interessieren:

Quelle: ver.di