Seit 1. Januar 2022 wird die Grundsteuer neu berechnet, weshalb das Finanzamt von allen Immobilienbesitzern einige Angaben im Rahmen der sogenannten Feststellungserklärung benötigt. Um diese zu erfassen, werden allen Hausbesitzern nach und nach Briefe zugestellt. Ab 1. Juli beginnt nun die Frist für die neue Grundsteuer. Bis zum 31. Oktober hatten Eigentümer dann Zeit, ihre Angaben dem Finanzamt zu übermitteln. Diese Frist wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert, da gerade einmal die Hälfte der Immobilienbesitzer die Grundsteuererklärung abgegeben hatte. Nun verlängert Bayern im Alleinzug die Abgabefrist um drei Monate bis zum April 2023. Für alle anderen Bundesländer bleibt die Frist beim 31. Januar 2023. Welche Daten und Unterlagen benötigt werden, erklären wir Ihnen nachfolgend.


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1. Grundbuchdaten

Für die Berechnung der neuen Grundsteuer benötigen Immobilienbesitzer ihre Grundbuchdaten. Diese stehen im Grundbuchauszug. Wer seinen Auszug nicht als Kopie bei den Kaufunterlagen findet, der kann ihn bei seiner Gemeinde für 10 Euro unbeglaubigt oder für 20 Euro mit Beglaubigung beantragen. Auf diesem finden sich auch die Grundstücksfläche und die Flurnummer des Grundstücks, die in der Feststellungserklärung abgefragt werden.

2. Wohnfläche

Mit abgefragt wird auch die Wohnfläche. Diese ist gewöhnlich im Kaufvertrag oder in den Bauplänen zu finden, aber auch in den Versicherungspolicen. Wer seine Wohnfläche nicht findet, der kann entweder selbst nachmessen oder aber einen Architekten oder Vermesser beauftragen. Diese kosten in der Regel aber einige Hundert Euro. Wichtig zu wissen: Nicht zur Wohnfläche gehören der Keller und Abstellräume. Zur Wohnfläche gehören nur die Räumlichkeiten, die auch tatsächlich bewohnt werden. Zudem muss angegeben werden, ob das Eigentum als Gewerbe oder als Wohnraum genutzt wird.

3. Immobilienart

In der Feststellungserklärung wird zudem die Anzahl an kleinen, mittleren und großen Wohnungen abgefragt. Eine kleine Wohnung ist nicht mehr als 60 Quadratmeter groß, eine mittlere Wohnung hat eine Wohnfläche zwischen 60 und 100 Quadratmetern und eine große Wohnung über 100 Quadratmeter. Hinzu gerechnet wird noch Anzahl von Garagen und Stellplätzen. Zudem wird abgefragt, ob es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder einem Mietshaus handelt. Ebenso sind unbebaute Grundstücke anzugeben. Diese werden ebenfalls besteuert.

4. Bodenrichtwert

Der Bodenrichtwert wird von vielen Finanzämtern automatisch eingetragen. Allenfalls kann der Wert über über das Onlinesystem Boris abgelesen oder beim jeweiligen Gutachterausschuss des Landkreises gebührenpflichtig abgefragt werden. Wichtig zu wissen ist, dass in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Saarland keine Daten über das System Boris abgefragt werden können.

5. Baualtersklasse

Im Regelfall ist mit der Baualtersklasse das Baujahr gemeint. Ist die Immobilie jedoch in den vergangenen Jahren kernsaniert worden, so könnte sie als neueres Gebäude eingeordnet werden.

6. Aktenzeichen des Einheitswertes

Immobilienbesitzer finden auf dem Grundsteuerbescheid ihr Aktenzeichen des Einheitswertes. Dieses ist wichtig, denn es wird immer für Zahlungen an das Finanzamt oder zur Festsetzung der Grundsteuern benötigt. Immobilienbesitzer benötigen das Aktenzeichen auch, wenn sie Widerspruchs einlegen möchten.