Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.03.2023 (9 AZR 106/22) entschieden, dass Beschäftigten im Blockmodell der Altersteilzeit auch während der Freistellungsphase ein Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung zustehen kann. Maßgeblich war dabei die tarifliche Regelung zur Corona-Sonderzahlung und ihr Verhältnis zu den Bestimmungen der Altersteilzeit.
Weiterführende Informationen
Arbeitgeber: Corona-Sonderzahlung wurde nicht in das Wertguthaben einbezogen
Hintergrund des Verfahrens war eine Beschäftigte, die unter den TV-Nahverkehr des öffentlichen Dienstes fiel und sich zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ befand. Ihr Arbeitgeber zahlte die Corona-Sonderzahlung nicht aus.
Der Arbeitgeber berief sich dabei auf § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. Die Corona-Sonderzahlung sei nicht in das Wertguthaben eingeflossen, aus dem sich das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ergab.
ArbG Dortmund: Anspruch auf hälftige Corona-Sonderzahlung
Das Arbeitsgericht Dortmund gab der Klägerin mit Urteil vom 17.06.2021 (6 Ca 846/21) teilweise Recht. Nach der tariflichen Regelung zur Corona-Sonderzahlung war bei Teilzeitbeschäftigten eine entsprechende Kürzung vorgesehen. Da die Altersteilzeit im Blockmodell tariflich als Teilzeitbeschäftigung behandelt wurde, sah das Gericht einen Anspruch auf die Hälfte der Corona-Sonderzahlung.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ging die besondere Regelung zur Corona-Sonderzahlung der allgemeinen Bestimmung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ vor.
LAG Hamm weist Anspruch zunächst zurück
Das Landesarbeitsgericht Hamm kam im Berufungsverfahren zu einer anderen Einschätzung und wies den Anspruch mit Urteil vom 26.01.2022 (9 Sa 889/21) zurück. Nach Auffassung des Gerichts hatte § 7 Abs. 2 TV FlexAZ Vorrang.
Bundesarbeitsgericht entscheidet zugunsten der Beschäftigten
Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf und stellte mit Urteil vom 27.03.2023 (9 AZR 106/22) die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund wieder her. Damit wurde der Anspruch der Klägerin auf die hälftige Corona-Sonderzahlung bestätigt.
Das Urteil des BAG in Kürze
Beschäftigte in der Block-Altersteilzeit können auch während der Freistellungsphase einen Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung haben. Im entschiedenen Fall bestand Anspruch auf die Hälfte der Corona-Sonderzahlung.
Inflationsausgleich und Altersteilzeit
Die tariflichen Regelungen zum Inflationsausgleich wurden im Jahr 2023 gesondert geregelt. Für Beschäftigte in der Altersteilzeit enthielt der TV Inflationsausgleich eigene Bestimmungen.
Für Beschäftigte, die unter den TV FlexAZ fielen und sich am 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befanden, war ein Anspruch auf die Hälfte des Inflationsausgleichs 2023 vorgesehen. Die Höhe richtete sich dabei nach dem Umfang der bisherigen Arbeitszeit.
Altersteilzeit wird bei der Sonderzahlung berücksichtigt
Bei der tariflichen Inflationsausgleichszahlung war zwischen dem normalen Arbeitsentgelt und der zusätzlich vereinbarten Sonderzahlung zu unterscheiden. Die tariflichen Regelungen sahen für Beschäftigte in Altersteilzeit eine entsprechende Berücksichtigung vor.
Die Inflationsausgleichszahlungen waren dabei nicht Bestandteil des laufenden monatlichen Tabellenentgelts. Sie waren deshalb nicht wie das reguläre Arbeitsentgelt zu behandeln.
Was bedeutet das für Beschäftigte in Altersteilzeit?
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass bei Sonderzahlungen nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob sich Beschäftigte während der Freistellungsphase des Blockmodells befinden. Entscheidend sind vielmehr die jeweils geltenden tariflichen Regelungen und deren Verhältnis zu den Bestimmungen über die Altersteilzeit.
Für die Corona-Sonderzahlung bestätigte das BAG im konkreten Fall einen Anspruch auf die Hälfte der Sonderzahlung. Für den später vereinbarten Inflationsausgleich wurden wiederum eigene tarifliche Regelungen getroffen, die für Beschäftigte in Altersteilzeit zu berücksichtigen waren.
FAQ zur Altersteilzeit und Sonderzahlungen
Bekommen Beschäftigte in der Altersteilzeit eine Corona-Sonderzahlung?
Das Bundesarbeitsgericht hat im entschiedenen Fall einen Anspruch auf die Hälfte der Corona-Sonderzahlung bestätigt. Entscheidend waren die konkreten tariflichen Regelungen und die Einordnung der Altersteilzeit als Teilzeitbeschäftigung.
Gilt das BAG-Urteil auch für die Inflationsausgleichszahlung?
Der Inflationsausgleich wurde tarifvertraglich eigenständig geregelt. Deshalb ist nicht allein das BAG-Urteil zur Corona-Sonderzahlung maßgeblich. Für die Altersteilzeit enthielt der TV Inflationsausgleich eigene Regelungen.
Gilt die Regelung auch während der Freistellungsphase?
Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall befand sich die Beschäftigte während des maßgeblichen Zeitraums in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit. Das BAG bestätigte auch für diesen Zeitraum den Anspruch auf die hälftige Corona-Sonderzahlung.
Wie hoch war der Inflationsausgleich in der Altersteilzeit?
Die Höhe des Inflationsausgleichs richtete sich nach den tariflichen Regelungen des TV Inflationsausgleich und dem Umfang der Arbeitszeit. Für Beschäftigte in Altersteilzeit galten dabei besondere Bestimmungen.
Stand: Die Seite berücksichtigt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.03.2023 (9 AZR 106/22) sowie die tariflichen Regelungen zum Inflationsausgleich aus dem Jahr 2023. Bei Ansprüchen aus einem konkreten Arbeitsverhältnis sind die jeweils geltenden Tarifbestimmungen zu prüfen.