Der VKA-Rechner ist ausschließlich für Landes- und Kommunalbeschäftigte im öffentlichen Dienst (TVöD VKA) sowie für Beschäftigten im Geltungsbereich TVöD-F (Flughäfen), TVöD-V (Verwaltung) und TVöD-E (Entsorgung) gültig. Er ermittelt aus den Tabellenwerten, die als Bruttogrundwerte dargestellt werden, den Nettolohn. Dabei werden auch Zulagen, Zuschüsse, Sonderzahlungen, Boni und Prämien berücksichtigt, aber auch Abzüge wie Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Betriebsrente.


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Gehaltsrechner TVöD-VKA 2022
Version
Entgeltgruppe
Stufe
Arbeitszeit
%

Monatliches Brutto Einkommen
iIhr Bruttoeinkommen: Hier tragen Sie Ihr monatliches Bruttoeinkommen ein, sofern Sie eine aus den Besoldungs- bzw. Entgelttabellen abweichende Vergütung erhalten. Sollte Ihr Bruttoeinkommen dem Tabellenwert entsprechen, so brauchen Sie hier keine Angabe machen.
Zusatzversorgung
Steuerklasse
iDie Steuerklasse: Die Höhe Ihrer Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer richtet sich in Deutschland unter anderem (neben der Einkommenshöhe) nach Ihrer Steuerklasse.

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es folgende sechs Lohnsteuerklassen (geregelt im Einkommensteuergesetz):

Steuerklasse I: Ledige, verwitwete oder geschiedene ohne Kinder.
Steuerklasse II: Alleinerziehende ledige, verwitwete oder geschiedene mit Kindern.
Steuerklasse III: Verheirateter Alleinverdiener oder Doppelverdiener bei dem der andere Ehegatte auf Antrag beider die Steuerklasse V hat. Empfiehlt sich für Ehegatten, mit einem Vielverdiener (Steuerklasse III) und einem Wenigverdiener (Steuerklasse V).
Steuerklasse IV: Verheirateter Doppelverdiener, empfiehlt sich für Ehegatten, bei denen beide ungefähr gleichviel verdienen.
Steuerklasse V: Siehe Steuerklasse III.
Steuerklasse VI: Bei zusätzlicher Lohnsteuerkarte für ein weiteres Dienstverhältnis (Für einen Nebenverdienst).

Ihre Lohnsteuerklasse ist auf Ihrer Lohnsteuerkarte vermerkt.
Geburtsjahrgang
Steuerfreibetrag
iSteuerfreibetrag: Indem Sie sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, sparen Sie Monat für Monat Steuern. Den Freibetrag können Sie bis zum 30.11. eines Jahres, bei Ihrem Finanzamt beantragen und auf der Lohnsteuerkarte vermerken lassen. Dadurch reduziert sich die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber von Ihrem Bruttoeinkommen abziehen und an das Finanzamt abführen muss.

Als Freibetrag eintragen lassen, können Sie z.B. die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle oder Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder.

Wenn Sie den Freibetrag nicht eintragen lassen, so können Sie die angefallenen Kosten nachträglich in Ihrer Einkommenssteuererklärung berücksichtigen. Das Finanzamt schreibt Ihnen die zuviel gezahlten Steuerbeträge wieder gut. Der Vorteil des Eintrags eines Freibetrags ist, dass Sie monatlich mehr Netto erhalten.
(Jahres-)Sonderzahlung
Zuschläge (monatl.)
iBitte geben Sie hier nur steuerpflichtige Zulagen an.
Sind Sie in der Kirche?
Bundesland

Haben Sie Kinder?
Kinderfreibeträge
iDen Kinderfreibetrag entnehmen Sie Ihrer Lohnsteuerkarte. Ein Kinderfreibetrag steht jeweils beiden Eltern zur Hälfte zu. Kinderfreibeträge können auf einen Elternteil übertragen werden.

Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag in Deutschland. Je nach Ihrer Einkommensgröße kann er Ihr zu versteuerndes Einkommen senken. Ist das Kindergeld höher als der steuerliche Vorteil aus dem Kinderfreibetrag, dann kommt der Kinderfreibetrag nicht zum tragen. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag auf jeden Fall angerechnet.

Der Kinderfreibetrag entspricht dem Existenzminimum des Kindes.

Beitrag Krankenversicherung
iKrankenversicherungssätze: Die angegebenen Krankenversicherungssätze enthalten den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil.

Krankenversicherungssatz 2023: 14,6 %
(davon trägt 7,3 % der Arbeitgeber und 7,3 % der Arbeitnehmer)
%
KV-Zusatzbeitrag:
iKrankenversicherung-Zusatzbeitrag
Hier finden Sie die Zusatzbeiträge mitgliederstarker Krankenkassen 2023:
actimonda Krankenkasse: 1,40% - AOK Baden-Württemberg: 1,60% - AOK Bayern: 1,58% - AOK Bremen/Bremerhaven: 1,38% - AOK Hessen: 1,60% - AOK Niedersachsen: 1,50% - AOK Nordost: 1,90% - AOK Nordwest: 1,89% - AOK Plus: 1,50% - AOK Rheinland-Pfalz/Saarland: 1,80% - AOK Sachsen-Anhalt: 1,00% - Audi BKK: 1,25% - BAHN-BKK: 1,70%
BARMER: 1,50%
Bertelsmann BKK: 1,40% - BKK 24: 2,50% - BKK Diakonie: 1,60% - BKK Linde: 1,50% - Bosch BKK: 1,50% - hkk Erste Gesundheit: 0,98% - IKK Brandenburg und Berlin: 1,77% - IKK classic: 1,60% - IKK gesund plus: 1,10% - IKK Südwest: 1,65% - Kaufmännische KrankenkasseKKH: 1,50% - Knappschaft: 1,60% - mhplus Betriebskrankenkasse: 1,28% - Techniker Krankenkasse (TK): 1,20% - TUI BKK: 1,50% - VIACTIV Krankenkasse: 1,60% - WMF BKK: 1,60%
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