Leiter von Kindertagesstätten werden im Rahmen des TVöD-SuE (TVöD-B) je nach Kinderanzahl der Einrichtung in die Entgeltstufen S 7 bis S 17 eingruppiert.
Somit werden bis 39 Kindern Leiter von Kitas in die Entgeltgruppe S 7, von 40 bis 69 Kindern in die EG S 10, von 70 bis 99 Kindern in die EG S 13, von 100 bis 129 Kindern in die EG S 15, von 130 bis 179 Kindern in die EG S 16 und ab 180 Kindern in der Einrichtung in die Entgeltgruppe S 17 eingruppiert. Eine ähnliche Staffelung nach Einrichtungsgröße wird bei den ständigen Vertretern von Leitern von Kindertagesstätten, bei Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte, bei ständigen Vertretern von Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte und bei Leitern von Erziehungsheimen angewendet.
Das könnte Sie ebenso zum Thema Sozial- und Erziehungsdienst interessieren:
- TVöD SuE Entgelttabelle
- Archiv der Entgelttabellen
- Höhergruppierung im SuE
- Wie werden Erzieher eingestuft?
- detaillierte Regelung zu den SuE-Stufen
- tariflicher Urlaub
- So sah die Änderung der Stufenzugehörigkeit im TVöD SuE aus
- detaillierte Eingruppierung Kita-Leiter und stellvertretende Kita-Leiter
- Sozialpädagogen und Sozialarbeiter: Überleitung von Entgeltgruppe TVöD-SuE
- Erzieher: Überleitung von Entgeltgruppe TVöD-SuE
- Kinderpfleger: Überleitung von Entgeltgruppe TVöD-SuE
- Entgeltgruppe der TVöD SuE – Sozial- und Erziehungsdienst
Eingruppierung und Überleitung BAT zu TVöD-SuE
Leiter von Kindertagesstätten: Überleitung innerhalb des TVöD-SuE

Ständige Vertreter von Leiter von Kindertagesstätten

Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte

Ständige Vertreter von Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte

Leiter von Erziehungsheimen

Welche wesentlichen Veränderungen brachte die neue Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. November 2009 mit sich?
Mit dem Tarifabschluss vom 27. Juli 2009 wurde zum 1. November 2009 eine neue Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst eingeführt. Ziel der Reform war es, die Eingruppierung der Beschäftigten stärker an den tatsächlichen Anforderungen ihrer Tätigkeiten auszurichten. Nach mehreren Verhandlungsrunden konnten insbesondere für Leitungskräfte Verbesserungen erreicht werden. Dennoch blieb die tarifliche Aufwertung vieler Kita-Leitungen hinter den Erwartungen der Gewerkschaften zurück, da deren hohe Verantwortung nach Auffassung der Arbeitnehmervertretungen nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
Welche Forderungen stellten die Gewerkschaften hinsichtlich der Eingruppierung von Kita-Leitungen, und wie reagierten die Arbeitgeber darauf?
Die Gewerkschaften forderten, dass die Eingruppierung von Leitungskräften künftig nicht ausschließlich von der Zahl der Betreuungsplätze abhängen sollte. Zusätzlich sollten die Anzahl der Gruppen sowie die Zahl der Beschäftigten als Bewertungskriterien berücksichtigt werden. Die Arbeitgeber lehnten diese Erweiterung jedoch ab. Stattdessen konnte lediglich erreicht werden, dass das Risiko einer Herabgruppierung bei geringfügig sinkenden Platzzahlen reduziert wurde. Damit blieb das Platzangebot weiterhin das zentrale tarifliche Eingruppierungsmerkmal.
Warum konnte eine sinkende Platzzahl für Kita-Leitungen erhebliche finanzielle Folgen haben?
Die tarifliche Eingruppierung von Kita-Leitungen orientierte sich an bestimmten Schwellenwerten der Platzzahl, beispielsweise bei 40, 70, 100, 130 oder 180 Plätzen. Wurde eine dieser Grenzzahlen unterschritten, konnte dies unmittelbar zu einer niedrigeren Entgeltgruppe und damit zu erheblichen Gehaltseinbußen führen. Besonders problematisch war dies in Fällen, in denen die sinkende Platzzahl nicht auf einen geringeren Betreuungsbedarf, sondern auf pädagogische oder organisatorische Veränderungen zurückzuführen war, etwa durch die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren oder von Kindern mit Behinderungen.
Welche Schutzregelung enthält die Protokollnotiz Nr. 9 hinsichtlich einer Unterschreitung der Platzzahlen?
Die Protokollnotiz Nr. 9 sieht vor, dass eine Unterschreitung der maßgeblichen Platzzahl um bis zu fünf Prozent grundsätzlich nicht zu einer Herabgruppierung führt. Darüber hinaus bleibt die bisherige Eingruppierung auch dann bestehen, wenn die Verringerung der Platzzahl auf Maßnahmen zurückzuführen ist, die der Arbeitgeber verantwortet, beispielsweise Qualitätsverbesserungen. Diese Regelung soll verhindern, dass Leitungskräfte finanzielle Nachteile erleiden, obwohl die Platzzahl aufgrund bewusst geplanter Verbesserungen oder veränderter Betreuungsangebote sinkt.
Wie profitieren Einrichtungen mit Kindern unter drei Jahren oder Kindern mit Behinderungen von der neuen Regelung?
Die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren oder von Kindern mit Behinderungen führt häufig dazu, dass rechnerisch weniger Betreuungsplätze angeboten werden können, weil diese Kinder einen höheren Betreuungsaufwand verursachen und teilweise mehrere Regelplätze ersetzen. Nach der neuen tariflichen Regelung führt eine dadurch bedingte Verringerung der Platzzahl nicht automatisch zu einer niedrigeren Eingruppierung der Leitung. Damit wird anerkannt, dass eine qualitativ anspruchsvollere Betreuung nicht zu finanziellen Nachteilen für Leitungskräfte führen sollte.
Welche Beispiele verdeutlichen die praktische Anwendung der neuen Schutzregelung?
Die Tarifregelung nennt mehrere Beispiele. So behält die Leitung einer Einrichtung mit ursprünglich 180 Plätzen ihre Eingruppierung, wenn die Platzzahl lediglich auf 171 sinkt, da dies innerhalb der Fünf-Prozent-Grenze liegt. Ebenso bleibt die Eingruppierung einer Leitung erhalten, wenn aufgrund der Aufnahme von Kindern mit Behinderungen oder unter dreijährigen Kindern weniger Plätze angeboten werden können. Auch bauliche Maßnahmen wie Verbesserungen des Brandschutzes können als Qualitätsverbesserungen gelten und eine Herabgruppierung verhindern.
In welchen Fällen greift der Schutz vor einer Herabgruppierung ausdrücklich nicht?
Keinen Schutz bietet die Protokollnotiz bei organisatorischen Maßnahmen, die aufgrund demografischer Entwicklungen erforderlich werden. Sinkt beispielsweise die Zahl der Kinder wegen rückläufiger Geburten oder einer Überalterung der Bevölkerung und reduziert der Träger deshalb dauerhaft die Platzzahl, kann dies weiterhin eine Herabgruppierung der Kita-Leitung zur Folge haben. Der Tarifvertrag unterscheidet somit bewusst zwischen vom Arbeitgeber beeinflussbaren Maßnahmen und Veränderungen, die auf allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen zurückzuführen sind.
Wie wird die maßgebliche Durchschnittsbelegung einer Kindertageseinrichtung für die Eingruppierung ermittelt?
Für die Eingruppierung ist nicht die tatsächliche durchschnittliche Anwesenheit der Kinder maßgeblich, sondern die Zahl der vergebenen Plätze, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember des Vorjahres gleichzeitig belegbar waren. Entscheidend ist somit das vorhandene Platzangebot und nicht die tägliche Auslastung. Diese Berechnung schafft eine einheitliche Grundlage für die tarifliche Bewertung aller Einrichtungen.
Warum unterscheidet die Tarifregelung zwischen gleichzeitig belegbaren Plätzen und tatsächlich anwesenden Kindern?
Die Tarifparteien wollten verhindern, dass kurzfristige Schwankungen bei der Anwesenheit von Kindern unmittelbare Auswirkungen auf die Eingruppierung haben. Deshalb wird auf die Zahl der gleichzeitig belegbaren und vergebenen Plätze abgestellt. Besuchen beispielsweise vormittags und nachmittags unterschiedliche Kinder dieselben Räumlichkeiten, gelten diese nicht als gemeinsame Platzbelegung. Maßgeblich bleibt vielmehr die maximale Zahl der Plätze, die gleichzeitig genutzt werden können. Dadurch wird eine objektivere und besser planbare Berechnungsgrundlage geschaffen.
Nach welchen Grundsätzen erfolgte die Überleitung bereits beschäftigter Kita-Leitungen in die neue Entgelttabelle?
Beschäftigte, die bereits zum 1. Oktober 2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet worden waren, wurden grundsätzlich mit ihrer bisherigen Eingruppierung und der erreichten Erfahrungsstufe in die neue Entgelttabelle übernommen. Maßgeblich blieb dabei das Tätigkeitsmerkmal, nach dem sie im Oktober 2009 eingruppiert waren. Auch bereits bestehende übertarifliche Eingruppierungen wurden fortgeführt. Ziel war es, den Übergang in das neue Entgeltsystem möglichst ohne Nachteile für die Beschäftigten zu gestalten.
Welche Funktion hatte das sogenannte Vergleichsentgelt bei der Überleitung in die neue S-Tabelle?
Am 31. Oktober 2009 wurde für die betroffenen Beschäftigten ein Vergleichsentgelt ermittelt. Dieses setzte sich aus der bisherigen Grundvergütung sowie gegebenenfalls einer Vergütungsgruppenzulage zusammen. Für Beschäftigte der Stufen 2 bis 5 wurde zusätzlich ein Zuschlag von 2,65 Prozent berücksichtigt, sofern sie nicht in bestimmte Übergangsgruppen eingruppiert wurden. Das Vergleichsentgelt diente dazu, Einkommensverluste während der Überleitung zu vermeiden und einen gleitenden Übergang in das neue Vergütungssystem sicherzustellen.
Wie wurde verfahren, wenn das Vergleichsentgelt vom Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe abwich?
War das Vergleichsentgelt niedriger als das neue Tabellenentgelt, erhielten die Beschäftigten unmittelbar den höheren Tabellenbetrag. Lag das Vergleichsentgelt dagegen über dem Tabellenwert, wurde dieses zunächst weitergezahlt. Erst mit dem Erreichen einer höheren Erfahrungsstufe, deren Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt überstieg, erfolgte die Umstellung auf das reguläre Tabellenentgelt. Diese Regelung verhinderte, dass Beschäftigte durch die Tarifumstellung finanzielle Einbußen hinnehmen mussten.
Welche Unterschiede bestanden bei der Überleitung von Beschäftigten, die erst nach dem 30. September 2005 eingestellt wurden?
Für Beschäftigte, die nach dem 30. September 2005 eingestellt wurden, galten grundsätzlich dieselben Überleitungsregeln wie für bereits zuvor übergeleitete Beschäftigte. Allerdings erhielten sie nicht den zusätzlichen Zuschlag von 2,65 Prozent auf das Vergleichsentgelt. Dadurch unterschied sich ihre finanzielle Ausgangslage, obwohl die Systematik der Überleitung im Wesentlichen identisch blieb.
Welche Bedeutung hat das Beispiel der Kita-Leiterin für das Verständnis der Überleitungsregelungen?
Das Beispiel verdeutlicht anschaulich, wie die tariflichen Übergangsregelungen in der Praxis wirken. Obwohl die Leiterin nach der neuen Entgelttabelle zunächst einen geringeren Tabellenwert erhalten hätte, wurde ihr aufgrund des höheren Vergleichsentgelts weiterhin das bisherige höhere Entgelt gezahlt. Erst mit dem Aufstieg in eine höhere Erfahrungsstufe wechselte sie in das reguläre Tabellenentgelt der neuen Entgeltordnung. Das Beispiel zeigt damit, dass die Überleitungsregelungen vor allem dem Bestandsschutz und der Vermeidung finanzieller Nachteile dienten.