Die Partei- und Fraktionsvorsitzenden vereinbarten am Dienstag, dem 25.08.2020, eine Neuregelung des Kurzarbeitergeldes für die rund 6,7 Millionen Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter. Dieses wurde von 12 auf 24 Monate ausgeweitet, zuletzt bis zum 30.9.2022. Nun hat die Bundesregierung die bestehenden Erleichterungen erneut bis 31.12.2022 verlängert.

Kurzarbeitergeld wird bis 31.12.2022 verlängert

Die Bundesregierung hat das Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Daher reicht es weiterhin bis 31.12.2022 aus, wenn im Unternehmen mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Auf negative Arbeitssalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiterhin verzichtet.

Das Kurzarbeitergeld wurde von 12 auf 24 Monate bis Ende Dezember 2021 verlängert, wie die Koalition mit Union und SPD beschlossen hat. Diese Regelung soll für Unternehmen und Betriebe gelten, die Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt haben. Ein geschürtes Milliardenpaket aus Steuergeldern in Form eines Zuschusses und nicht als Darlehen soll Arbeitnehmern und Unternehmen auch nach Ende des Jahres finanziell helfen. Bis Ende Juli 2020 lagen die Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit für Kurzarbeitergeld und Erstattung der Sozialbeträge bei etwa 11 Milliarden Euro.

Kurzarbeitergeld steigt von 60 auf 87 Prozent

Die Bundesagentur für Arbeit will Betrieben bis zum 30. Juni 2021 die volle Höhe der Sozialbeträge erstatten, die sie bei Kurzarbeit leisten müssen. Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte 60 bzw. 67 Prozent auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat angehoben. Eine weitere Erhöhung findet ab dem siebten Monat statt, denn dann wird das Kurzarbeitergeld auf 80 bzw. 87 Prozent angehoben. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2021.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit wird dann gezahlt, wenn Ausfälle nicht mehr abgewendet werden können und der Arbeitgeber mindestens einen Beschäftigten vorweisen kann. Dann kann ein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) seitens des Arbeitgebers gestellt werden, sofern eine Kurzarbeit vorab vom Arbeitnehmer zugestimmt wurde. In der Regel wird das Arbeitspensum reduziert. Der Arbeitnehmer erhält dafür einen reduzierten Lohn, das sogenannte Kurzarbeitergeld.

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