Wie das Landes­arbeits­gericht Niedersachsen entschieden hat, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Vorsorgemaßnahmen gegen allgemeine Erscheinungen des Verschleißes und bei Kuren, die zur Erholung dienen.


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    Entgeltfortzahlung bei medizinischer Vor- und Nachsorge gewährt

    Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer dann, wenn sie erkrankt sind und ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Dazu gehören auch Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und auch Nachsorge. Bei der medizinischen Vor- und Nachsorge muss allerdings vorab eine Bewilligung des Trägers einer Sozialversicherung, wie beispielsweise die der Krankenkasse, vorliegen, um dass eine Entgeltfortzahlung stattfinden kann. Bewilligt werden grundsätzlich medizinische Vor- und Nachsorgen dann, wenn der betreuende Arzt und der Träger der Sozialversicherung die entsprechende Maßnahme für medizinisch notwendig einstufen.

    Land Niedersachsen nahm Erholungsurlaub für Ausgleich der Fehlzeiten

    Hintergrund für das Urteil ist eine Arbeitnehmerin bei der Zentralen Polizeidirektion des Bundeslandes Niedersachsen. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2002 dort beschäftigt und hat sich im Jahr 2013 einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog unterzogen. Die Kosten der Kuranwendungen sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe wurden zum Teil von der Krankenkasse übernommen.

    Das Land Niedersachsen sah jedoch in der Kur einen Erholungsurlaub und setzte für diese Zeit Urlaubstage ein. Die Klägerin teilte jedoch mit, dass sie Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) hätte. Zudem würden ihr durch die angeblich falsch eingesetzten Urlaubstage 15 Tage auf Erholungsurlaub für das Jahr 2013 zustehen.

    Das Arbeitsgericht Oldenburg wies die Klage der Angestellten ab. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die dagegen gerichtete Berufung zurück.

    Anspruchsvoraussetzungen für eine Entgeltfortzahlung gemäß TV-L nicht gegeben

    Als Grund für die Zurückweisung der Gerichte stellen die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen auf eine Entgeltfortzahlung gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Gesetz des TV-L dar. Wie die Gerichte mitteilten, geht aus dem Schreiben der Krankenkasse keine medizinische Notwendigkeit hervor, die sich darauf begründet, eine drohende Krankheit oder eine Schwächung der Gesundheit in absehbarer Zeit abzuwenden und somit die berufliche Tätigkeit durch die Kuranwendungen aufrechtzuerhalten und zu verbessern.

    Keine Entgeltfortzahlung bei Vorbeugung von allgemeinen Verschleißerscheinungen

    Sofern Erholungskuren zur Prophylaxe gegen allgemeinen Verschleißerscheinungen dienen oder das Allgemeinbefinden verbessert werden soll, besteht kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Gesetz gemäß dem TV-L.

    Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2015 - 10 Sa 1005/14 -