Wer für seinen Arbeitgeber vorübergehend im Ausland arbeitet, kann mit deutlich höheren Lebenshaltungskosten konfrontiert sein. Der Kaufkraftausgleich soll solche Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten ausgleichen. Besonders relevant ist der Kaufkraftausgleich für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die an einem ausländischen Dienstort eingesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kaufkraftausgleich außerdem steuerfrei sein.

Für die steuerliche Behandlung ist insbesondere § 3 Nr. 64 EStG wichtig. Für Beamte des Bundes ist der Kaufkraftausgleich in § 55 BBesG geregelt. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen ausländischen Dienstort und den dort festgestellten Preisunterschieden.


Auf einen Blick: Kaufkraftausgleich 2026

Der Kaufkraftausgleich berücksichtigt Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten zwischen Deutschland und einem ausländischen Dienstort. Die Höhe des Kaufkraftzuschlags ist vom jeweiligen Land bzw. Dienstort abhängig. Für einige Länder beträgt der Zuschlag 0 Prozent, während beispielsweise für die Schweiz, Japan oder das Vereinigte Königreich deutlich höhere Werte vorgesehen sein können.

Kaufkraftzuschläge 2026 – aktuelle Übersicht

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die Kaufkraftzuschläge regelmäßig in einer Gesamtübersicht. Maßgeblich ist dabei der jeweilige Stand der veröffentlichten BMF-Übersicht. Die nachfolgende Tabelle enthält eine Auswahl von Ländern und dient der schnellen Orientierung.

Land Kaufkraftzuschlag Land Kaufkraftzuschlag
Belgien 10 % Norwegen 15 %
Spanien 0 % Schweden 5 %
Griechenland 0 % Polen 0 %
Italien 0 % Weißrussland 0 %
Frankreich 10 % China 5–15 %*
USA 10–15 %* Vereinigte Arabische Emirate 0 %
Südafrika 0 % Finnland 5 %
Japan 15 % Vereinigtes Königreich 15 %
Niederlande 15 % Portugal 0 %
Uganda 5 % Ungarn 0 %
Kamerun 10 % Türkei 0 %
Kroatien 0 % Australien 5 %
Chile 0 % Brasilien 0 %
Schweiz 25 % Österreich 5 %

* Der konkrete Prozentsatz kann vom jeweiligen Dienstort abhängig sein. Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge.

Wichtig:

Die Tabelle stellt lediglich eine Auswahl dar. Bei Ländern mit unterschiedlichen Sätzen kann außerdem der konkrete Dienstort entscheidend sein. Für eine verbindliche steuerliche Beurteilung sollte immer die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige BMF-Gesamtübersicht herangezogen werden.

Was ist der Kaufkraftausgleich?

Der Kaufkraftausgleich soll einen Unterschied bei den Lebenshaltungskosten zwischen Deutschland und einem ausländischen Dienstort berücksichtigen. Ist das Leben am ausländischen Dienstort teurer, kann ein Zuschlag gezahlt werden. Ist die Kaufkraft dort höher als am Vergleichsort, kann grundsätzlich auch ein Abschlag vorgesehen werden.

Für die Bundesbesoldung ist der Kaufkraftausgleich in § 55 BBesG geregelt. Danach wird die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort mit der Kaufkraft am Sitz der Bundesregierung verglichen. Das Statistische Bundesamt ermittelt hierfür anhand von Preisvergleichen und Wechselkursen eine sogenannte Teuerungsziffer.

Einfach erklärt

Der Kaufkraftzuschlag beantwortet vereinfacht die Frage: Wie viel teurer oder günstiger ist das Leben am ausländischen Dienstort im Vergleich zum deutschen Vergleichsort?

Wer kann einen Kaufkraftausgleich erhalten?

Beim Kaufkraftausgleich muss zwischen verschiedenen Personengruppen unterschieden werden. Insbesondere ist es nicht richtig, den Kaufkraftausgleich ausschließlich mit Beamten gleichzusetzen.

Beamte, Richter und Soldaten

Für Beamte, Richter und Soldaten des Bundes gehört der Kaufkraftausgleich zur Auslandsbesoldung. Die gesetzliche Grundlage befindet sich in § 55 BBesG. Der Kaufkraftausgleich wird anhand der für den jeweiligen Dienstort festgestellten Teuerungsziffer berechnet.

Nach § 55 Abs. 3 BBesG beträgt die Berechnungsgrundlage grundsätzlich 60 Prozent des Grundgehalts sowie bestimmter weiterer Dienstbezüge und Zulagen. Für bestimmte Anwärter gilt eine abweichende Regelung.

Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst

Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst können bei einer Tätigkeit im Ausland von einem Kaufkraftausgleich bzw. einer entsprechenden Auslandsleistung profitieren. Hier ist allerdings zwischen der beamtenrechtlichen Regelung des § 55 BBesG und der jeweiligen arbeits- bzw. tarifrechtlichen Grundlage zu unterscheiden.

Für die steuerliche Behandlung ist § 3 Nr. 64 EStG besonders wichtig. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können die über den vergleichbaren Inlandsarbeitslohn hinausgehenden Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland steuerfrei sein.

Für Tarifbeschäftigte wichtig

Ein Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst ist nicht automatisch deshalb nach § 55 BBesG anspruchsberechtigt. Die konkrete Zahlung richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungs- und Entsendungsverhältnis. Für die Frage der Steuerfreiheit kann § 3 Nr. 64 EStG jedoch eine zentrale Bedeutung haben.

Beschäftigte anderer öffentlich finanzierter Einrichtungen

§ 3 Nr. 64 EStG enthält außerdem Regelungen für bestimmte Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermittelt und aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird bzw. ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

Deshalb sollte bei einer Auslandsentsendung nicht allein danach gefragt werden, ob jemand Beamter ist. Entscheidend sind vielmehr das konkrete Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis, die Finanzierung des Arbeitslohns, der ausländische Einsatz und die gesetzlichen Voraussetzungen.

Arbeitnehmer der Privatwirtschaft

Auch Arbeitnehmer privater Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen einen Kaufkraftausgleich erhalten. Bei anderen Arbeitnehmern, die für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandt werden und dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, kann der von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich nach § 3 Nr. 64 Satz 3 EStG steuerfrei sein.

Wann ist der Kaufkraftausgleich steuerfrei?

Die steuerliche Behandlung ist besonders interessant, weil der Gesetzgeber für bestimmte Auslandsbezüge eine Steuerbefreiung vorsieht.

Nach § 3 Nr. 64 EStG können bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit steuerfrei sein, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.

Für andere, zeitlich begrenzt ins Ausland entsandte Arbeitnehmer gilt eine eigene Regelung. Hier ist der Kaufkraftausgleich grundsätzlich bis zu dem Betrag steuerfrei, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 BBesG zulässig wäre.

Steuerfrei bedeutet nicht automatisch steuerfrei für jede Zahlung

Ob und in welcher Höhe ein Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt, hängt von den Voraussetzungen des § 3 Nr. 64 EStG und vom konkreten Beschäftigungsverhältnis ab. Die bloße Bezeichnung einer Zahlung als „Kaufkraftzuschlag“ reicht für die Steuerfreiheit nicht aus.

Wie wird der Kaufkraftausgleich berechnet?

Bei der Bundesbesoldung ist die Berechnung gesetzlich vorgegeben. Nach § 55 BBesG wird der Kaufkraftausgleich anhand der Teuerungsziffer des jeweiligen Dienstortes festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage dienen grundsätzlich 60 Prozent bestimmter Dienstbezüge.

Eine vereinfachte Darstellung kann deshalb so aussehen:

Vereinfachtes Rechenmodell

Grundlage der berücksichtigungsfähigen Bezüge: 5.000 €

Davon 60 %:

5.000 € × 60 % = 3.000 €

Angenommener Kaufkraftzuschlag: 15 %

3.000 € × 15 % = 450 €

In diesem vereinfachten Beispiel würde sich rechnerisch ein Kaufkraftausgleich von 450 € ergeben. Die tatsächliche Berechnung kann je nach Personengruppe und berücksichtigungsfähigen Bezügen abweichen.

Beispiel: 10 Prozent Kaufkraftzuschlag

Angenommen, für einen ausländischen Dienstort wird ein Kaufkraftzuschlag von 10 Prozent angesetzt. Bei einer vereinfachten Berechnungsgrundlage von 3.000 € ergibt sich:

Berechnung Betrag
Berechnungsgrundlage 3.000 €
Kaufkraftzuschlag 10 %
Kaufkraftausgleich 300 €

Dieses Beispiel dient ausschließlich zur Veranschaulichung. Es ersetzt keine individuelle Berechnung der Auslandsbezüge.

Warum unterscheiden sich die Kaufkraftzuschläge?

Die Unterschiede zwischen den Ländern ergeben sich daraus, dass die Lebenshaltungskosten nicht überall gleich hoch sind. Für die Ermittlung werden unter anderem Preisverhältnisse und Wechselkurse berücksichtigt.

Deshalb kann beispielsweise für ein Land ein Zuschlag von 0 Prozent festgesetzt werden, während für einen anderen Dienstort ein deutlich höherer Prozentsatz gilt.

Hätten Sie es gewusst?

Der Kaufkraftausgleich richtet sich nicht einfach danach, ob ein Land allgemein als „teuer“ oder „günstig“ gilt. Entscheidend sind die für den jeweiligen Zeitraum ermittelten Werte. Bei Ländern mit unterschiedlichen Dienstortwerten kann deshalb sogar innerhalb eines Landes ein unterschiedlicher Kaufkraftzuschlag gelten.

Kaufkraftausgleich und Werbungskosten

Wer steuerfreie Bezüge erhält, muss außerdem die Auswirkungen auf den Abzug von Werbungskosten beachten. Nach § 3c Abs. 1 EStG können Aufwendungen, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, grundsätzlich nicht oder nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die steuerliche Behandlung sollte deshalb immer zusammen mit den übrigen Auslandsbezügen und den beruflich veranlassten Aufwendungen betrachtet werden.

Welche Zahlungen gehören zur Auslandsbesoldung?

Bei Beamten können im Zusammenhang mit einer Verwendung im Ausland verschiedene Bestandteile der Auslandsbesoldung relevant sein. Dazu gehören insbesondere:

  • Auslandsdienstbezüge
  • Auslandszuschlag
  • Mietzuschuss
  • Kaufkraftausgleich
  • Auslandsverwendungszuschlag
  • weitere gesetzlich vorgesehene Zulagen und Vergütungen

Der Kaufkraftausgleich ist dabei nicht mit dem Mietzuschuss oder dem Auslandszuschlag gleichzusetzen. Es handelt sich um unterschiedliche Bestandteile der Auslandsbezüge.

Häufige Fragen zum Kaufkraftzuschlag 2026

Ist der Kaufkraftzuschlag dasselbe wie der Kaufkraftausgleich?

Die Begriffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig gleich verwendet. Rechtlich ist insbesondere zwischen dem Kaufkraftausgleich nach § 55 BBesG und den veröffentlichten Kaufkraftzuschlagssätzen zu unterscheiden. Die Prozentsätze dienen als Grundlage für die entsprechende Berechnung bzw. steuerliche Beurteilung.

Bekommen nur Beamte einen Kaufkraftausgleich?

Nein. Die Regelungen dürfen nicht auf Beamte beschränkt werden. Auch Arbeitnehmer beziehungsweise Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes können bei einer Auslandstätigkeit betroffen sein. Für die konkrete Zahlung ist allerdings die jeweilige arbeits- oder tarifrechtliche Grundlage maßgeblich. § 3 Nr. 64 EStG enthält ausdrücklich Regelungen für Arbeitnehmer.

Ist der Kaufkraftausgleich steuerfrei?

Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 64 EStG kann der Kaufkraftausgleich steuerfrei sein. Die Steuerfreiheit ist jedoch an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft und gilt nicht automatisch für jede Zahlung, die als Kaufkraftzuschlag bezeichnet wird.

Wie hoch ist der Kaufkraftzuschlag 2026?

Der Kaufkraftzuschlag ist vom jeweiligen ausländischen Dienstort abhängig. In der aktuellen Übersicht finden sich beispielsweise 0 Prozent für Italien, Spanien, Polen und Portugal, 10 Prozent für Belgien und Frankreich, 15 Prozent für Japan und das Vereinigte Königreich sowie 25 Prozent für die Schweiz.

Warum beträgt der Kaufkraftzuschlag in Italien 0 Prozent?

Für Italien ist in der hier dargestellten Übersicht ein Kaufkraftzuschlag von 0 Prozent angegeben. Das bedeutet nicht, dass sämtliche Lebenshaltungskosten in Italien exakt denen in Deutschland entsprechen. Vielmehr ergibt sich der veröffentlichte Satz aus der zugrunde liegenden Berechnung für den jeweiligen Zeitraum.

Kann der Kaufkraftzuschlag auch negativ sein?

§ 55 BBesG sieht grundsätzlich sowohl Zu- als auch Abschläge vor. Wenn die Kaufkraft am ausländischen Dienstort höher ist als am Vergleichsort, kann sich daraus grundsätzlich ein entsprechender Abschlag ergeben.

Wird der Kaufkraftzuschlag monatlich gezahlt?

Der Kaufkraftausgleich ist Bestandteil der Auslandsbezüge und wird entsprechend den jeweiligen Regelungen gewährt. Die konkrete Auszahlung und Abrechnung hängt vom Beschäftigungs- beziehungsweise Dienstverhältnis ab.

Gilt § 55 BBesG auch automatisch für Tarifbeschäftigte?

Nein. § 55 BBesG ist eine Vorschrift des Bundesbesoldungsrechts und regelt den Kaufkraftausgleich innerhalb der Auslandsbesoldung. Bei Tarifbeschäftigten ist die konkrete Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen. Für die steuerliche Behandlung kann jedoch § 3 Nr. 64 EStG maßgeblich sein.

Welche Rolle spielt das Bundesfinanzministerium?

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgeblichen Übersichten über die Kaufkraftzuschläge. Diese Übersichten werden regelmäßig aktualisiert, sodass für eine aktuelle Berechnung immer auf den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Stand zurückgegriffen werden sollte.

Kann ein Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft ebenfalls einen steuerfreien Kaufkraftausgleich erhalten?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. § 3 Nr. 64 Satz 3 EStG sieht für andere Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandt werden und dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs bis zu dem dort genannten Höchstbetrag vor.

Rechtsgrundlagen zum Kaufkraftausgleich

Für die Beurteilung des Kaufkraftausgleichs sind insbesondere folgende Vorschriften relevant:

  • § 55 BBesG – Kaufkraftausgleich im Rahmen der Auslandsbesoldung
  • § 3 Nr. 64 EStG – Steuerfreiheit bestimmter Auslandsbezüge und des Kaufkraftausgleichs
  • § 3c Abs. 1 EStG – Auswirkungen steuerfreier Einnahmen auf den Werbungskostenabzug

§ 55 BBesG im Wortlaut

§ 3 EStG im Wortlaut


Weitere Informationen zu Zulagen und Auslandsbezügen

Weitere Informationen zu Zulagen, Zuschlägen und besonderen Leistungen im öffentlichen Dienst finden Sie hier:

Hinweis zur Aktualität

Kaufkraftzuschläge können sich ändern. Für eine konkrete steuerliche oder besoldungsrechtliche Berechnung sollte deshalb immer die zum betreffenden Zeitraum gültige BMF-Übersicht beziehungsweise die maßgebliche Rechtsgrundlage herangezogen werden.