Wenn Beschäftigte an einem ausländischen Dienstort tätig sind, können im Vergleich zu Deutschland höhere Lebenserhaltungskosten anfallen. Um dies auszugleichen, zahlen Arbeitgeber ab 01.01.2024 einen neuen Kaufkraftzuschlag. In einigen Konstellationen kann dieser gemäß § 3 Nr. 64 EStG in Deutschland steuerfrei bleiben.

Wer erhält einen Kaufkraftzuschlag im Jahr 2024?

Einen Kaufkraftzuschlag können folgende drei Personengruppen erhalten:

  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst, vornehmlich Beamte
  • Beschäftigte in der Privatwirtschaft
  • Beschäftigte anderer Einrichtungen

Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Steuerfrei sind gemäß § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG Bezüge eines Arbeitnehmers dann, die dieser aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht und wobei dieser zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht, wenn sie den Arbeitslohn übersteigen, den der Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zugestanden hätte. Nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) werden folgende Zahlungen begünstigt:

  • Zulage für besondere Erschwernisse (§ 47 BBesG)
  • Auslandszuschlag (§ 53 BBesG)
  • Mietzuschuss (§ 54 BBesG)
  • Kaufkraftausgleich (§ 55 BBesG)
  • Auslandsverwendungszuschlag (§ 56 BBesG)

Werbungskosten absetzen

Werbungskosten können gemäß § 3c Abs. 1 EStG bei Erhalt steuerfreier Bezüge nur anteilig abgezogen werden.

Wer gehört zu den Auslandsbediensteten anderer Einrichtungen?

  • Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V.
  • Beschäftigte der Max-Planck-Gesellschaft
  • Mitarbeiter des Goethe-Instituts
  • Mitarbeiter des Deutschen Akademischen Austauschdienstes
  • Beschäftigte des Deutschen Entwicklungsdienstes
  • Beschäftigte der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit

Arbeitnehmer der Privatwirtschaft

Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft können nach § 3 Nr. 64 Satz 3 EStG einen steuerfreien Kaufkraftausgleich erhalten. Die Monatsbezüge hingegen - anders als im öffentlichen Dienst - müssen versteuert werden. Im öffentlichen Dienst werden alle Auslandsbezüge steuerbefreit gezahlt.

Höhe der Kaufkraftzuschläge 2024

Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird im Bundessteuerblatt (Teil 1) jedes Jahr veröffentlicht. Die Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge wurde zum 01.01.2024 neu angepasst und veröffentlicht.

Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.

Mit dem aktuellen Schreiben hat das BMF nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2024 (§ 3 Nr. 64 EStG) veröffentlicht.

Übersicht der Kaufkraftzuschläge 2024 in ausgewählten Ländern

Land Kaufkraftzuschlag in Prozent Land Kaufkraftzuschlag in Prozent
Belgien 5 Norwegen 10
Spanien 0 Schweden 0
Griechenland 0 Polen 0
Italien 0 Weißrussland 0
Frankreich 0 China 5-15 ortsabhängig
USA 10-15 ortsabhängig Vereinte Arabische Emirate 0
Südafrika 0 Finnland 5
Japan 20 Vereinigtes Königreich 15
Niederlande 10 Portugal 0
Uganda 5 Ungarn 0
Kamerun 10 Türkei 0
Kroatien 0 Australien 5
Chile 0 Brasilien 10
Schweiz 25 Österreich 0

Quelle: Bundesfinanzministerium

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