Bei Krankheit wird im öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L usw.) ebenso eine Jahressonderzahlung, also ehemals Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, gezahlt.

Anders verhält es sich, wenn die Krankheit länger andauert. Dann kann eine Verminderung der Jahressonderzahlung eintreten. Die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst im TVöD und TV-L wird dann gemindert, wenn der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 hat oder ihm ein Krankengeldzuschuss gezahlt wurde.

Die Jahressonderzahlung wird dann erst gekürzt, wenn die Krankheit so lange andauert, dass der Bezugszeitraum für die Entgeltfortzahlung und der Zeitraum für den Krankengeldzuschuss überschritten wurde. Der Bezugszeitraum für die Entgeltfortzahlung beträgt bis zu 6 Wochen. Beide Leistungen, Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss, können bis zum Ende der 13. und 39. Kalenderwoche zustehen. Dies ist abhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des erkrankten Mitarbeiters.

Erlischt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss, wird die Jahressonderzahlung ab diesen Zautraum um 1 / 12 für jeden Kalendermonat gekürzt.

Beispiel 1:

Erkrankung des Mitarbeiters: 1½ Jahre vom 3. Mai bis 1. August 2015 = 13 Kalenderwochen

Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 21 bis zum 13. Juni = 6 Wochen

Danach Anspruch auf Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 2. bis zum Ende der 13. Krankheitswoche

= es erfolgt keine Kürzung der Jahressonderzahlung, da der Beschäftigte für den 1. August noch einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat

Beispiel 2:

Erkrankung des Mitarbeiters: 1½ Jahre vom 3. Mai 2014 bis 30. Oktober 2015

Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 21 bis zum 13. Juni = 6 Wochen

Danach Anspruch auf Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 2. bis zum Ende der 13. Krankheitswoche zum 01. August 2015

Vom 02. August 2015 bis 30. Oktober 2015 wird keine Entgeltfortzahlung gewährt. Im September und Oktober 2015 wurde demnach kein berücksichtigungsfähiges Entgelt gezahlt.

= es erfolgt eine Kürzung der Jahressonderzahlung um 2 / 12 auf 10 / 12, da der Beschäftigte in den Monaten September und Oktober seine Arbeit nicht wieder aufgenommen hat.