Früher wurde von einigen Arbeitgebern der Mindestlohn nur gezahlt, wenn der Arbeitnehmer die Leistungen auch erbracht hat. Jetzt haben die Richter in Erfurt entschieden, dass Arbeitnehmern im Krankheitsfall immer der Mindestlohn zusteht. Damit gaben die obersten Arbeitsrichter einer Klägerin aus Niedersachsen Recht, die Krankengeld entsprechend ihres Mindestlohns forderte.

Richtungsweisendes Urteil?

Der Arbeitgeber der Klägerin aus einer Aus- und Weiterbildungsfirma wollte im Krankheitsfall nur den niedrigen Lohn ansetzen. Das BAG wies die Klage ab. Darin sehen Arbeitsrechtler eine wichtige Entscheidung, denn Arbeitgeber müssen jetzt auch im Krankheitsfall entsprechend des Mindestlohngesetzes Lohn zahlen. Vorerst betrifft das Urteil nur die über 20.000 Arbeitnehmer in der Aus- und Weiterbildungsbranche.

Klägerin stehen über 1000 € zu

Im Bundesvorstand von Ver.di wird das Urteil des Bundesarbeitsgerichts als deutliches Signal in Richtung Mindestlohngesetz verstanden. Jetzt muss auch bei Krankheit 8,50 € pro Stunde gezahlt werden. Doch wie wurde das Urteil begründet? Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz. Dieses wird angewendet, wenn sich das Arbeitsentgelt am Mindestlohn orientiert. Auch dann, wenn keine Regelungen für Fortzahlungen und Urlaubsgeld enthalten sind. Da der Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildungsbranche bei 12,60 € liegt, erhält die Klägerin eine Summe von 1029 €.

Mindestlohngesetz: Neue Klagen nicht auszuschließen

Laut Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, wird das seit Januar eingeführte Mindestlohngesetz für weiteren Zündstoff sorgen. Dies betrifft sowohl die Entgeltfortzahlung, aber auch Zuschläge, Zulagen und die Beschäftigung von Praktikanten.

Quelle: focus.de