In eine betrieblichen Versorgungsordnung können Arbeiter und Angestellte durchaus verschieden behandelt werden. Das Bundesarbeitsgericht meint, dass das dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht widerspricht. Die Ungleichbehandlung muss jedoch sachlich gerechtfertigt sein. In einem Fall möchte ein Kläger eine höhere Einstufung innerhalb des Betriebsrentensystems seiner Arbeitgeberin durchsetzen. Seit 1983 ist er bei dem Unternehmen beschäftigt.

Die Versorgungsordnung ist in diesem Fall als eine Betriebsvereinbarung festgelegt. Darin heißt es, dass die Summe der späteren Betriebsrente des Beschäftigten von der jeweiligen Eingruppierung in 21 Versorgungsgruppen abhängig ist. In dieser Versorgungsordnung wird ein Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten gemacht, denn die Arbeiter werden nach ihren so genannten Arbeitswerten eingruppiert, Angestellte dagegen nach Rangstufen.

Widerspricht Statusunterschied dem Gleichbehandlungsgesetz?

Die Versorgungsgruppen können bis zur Gruppe 14 sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte gelten. In diesem Fall gehört der Kläger zur Versorgungsgruppe 10 und sieht das als eine Benachteiligung an. Er strebt eine Eingruppierung in den Gruppen 11 bis 16 an und meint, dass Arbeiter bei gleichen Entgelt mit einer niedrigeren Versorgungsgruppe vorlieb nehmen müssen. Dadurch ergibt sich ein Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten, der als Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz steht.

Bundesarbeitsgericht weist Klage ab

Diese Klage des Arbeiters wurde sowohl von den Vorinstanzen als auch vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Das Gericht stimmte dabei mit dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 559/13 -) überein, dass an dieser Regelung nichts zu verändern ist. In der Versorgungsordnung der Beklagten wird nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Als Begründung wurde angeführt, dass die verschiedenen Zuordnung der Arbeiter und Angestellten historische Gründe haben. Als die Versorgungsordnung festgesetzt wurde, gab es unterschiedliche Vergütungssysteme für die beiden Beschäftigtengruppen.

Gleiche Entgelthöhe führt zu gleicher Eingruppierung

Das Gericht befand damit auch nicht, dass die Arbeiter bei der Zuordnung zu den jeweiligen Versorgungsgruppen in unzulässiger Weise benachteiligt wurden. Es stimmte also dem Kläger nicht zu. Die Eingruppierung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen wurde gemessen an den durchschnittlich erreichbaren Vergütungen durchgeführt. Wenn das Arbeitsentgelt ungefähr gleich ist, fand auch eine ungefähr gleiche Zuordnung zu den Versorgungsgruppen statt, was keine Klage rechtfertigt.

 

Quelle: BAG, Urteil vom 10.11.2015 Aktenzeichen - 3 AZR 575/14 – BAG, Pressemitteilung Nr. 55/15 vom 10.11.2015