Sonderurlaub wird gewährt, wenn dienstliche Gründe dies erlauben, wenn die §§ 5 bis 22 SUrlV erfüllt sind und der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann. Die Urlaubsdauer hängt generell von den Reisezeiten und vom Anlass des Sonderurlaubs ab.

Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung

Generell wird Sonderurlaub dann unter Fortzahlung der Besoldung gewährt, wenn der Beamte an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen und an amtlichen, gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Terminen teilnimmt, sofern diese nicht durch privates Verschulden des Beamten veranlasst worden sind. Des Weiteren wird die Besoldung weitergezahlt, wenn Sonderurlaub zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes genommen wird.

Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung

Beamte erhalten keine Besoldung bei Sonderurlaub, wenn diese für eine hauptberufliche Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entsendet wurden. Hier richtet sich die Dauer des Sonderurlaubs nach der Dauer der Entsendung.

Sonderurlaub bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung

Sonderurlaub bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung kann dann gewährt werden, wenn der Beamte nicht zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit entsandt wird.

Sonderurlaub bei Entwicklungszusammenarbeit

Bei Wahrnehmung von Entwicklungsarbeit kann ein Sonderurlaub von bis zu 5 Jahren unter Wegfall der Besoldung gewährt werden.

Sonderurlaub bei Studiengängen

Sofern der Beamte in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnimmt, so kann dem Beamten Sonderurlaub unter Weiterzahlung der Besoldung gewährt werden.

Sonderurlaub bei Lehrgängen, Weiterbildung und Ausbildung

Jährlich kann dem Beamten Sonderurlaub von bis zu 5 Arbeitstagen gewährt werden, wenn dieser an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden und wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist, teilnimmt. Des Weiteren wird Sonderurlaub gewährt, wenn der Beamte Abschlussprüfungen nach einer Ausbildung oder Fortbildung bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien ablegt. Ebenso kann Sonderurlaub bei Beamten gewährt werden, wenn diese an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen, teilnehmen. Bis zu 10 Arbeitstage Sonderurlaub können dann gewährt werden, wenn an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen teilgenommen wird.

Sonderurlaub bei Fremdsprachenerwerb

Beamte, die eine Fremdsprache in dem Land erwerben, in der die Sprache gesprochen wird, können bis zu drei Monate Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung erhalten. Allerdings muss die Aus- oder Fortbildung dienstlich begründbar sein.  Erst nach zwei Jahren nach Beendigung des Sonderurlaubs kann ein weiterer Sonderurlaub gewährt werden.

Sonderurlaub bei freiwilligem sozialen Jahr, freiwilligem ökologischen Jahr, Bundesfreiwilligendienst

Beamte können bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung erhalten, wenn diese ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten.

Sonderurlaub bei Gewerkschaftsteilnahmen und Kirchentagen

Sonderurlaub kann bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt, teilgenommen wird.

Auch bei einer Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder an Sitzungen überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder der sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder dem Gremium angehört, kann ein Sonderurlaub von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden. Das Gleiche gilt bei Tagungen der Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder der obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, oder an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages, des Deutschen Katholikentages, des Ökumenischen Kirchentages oder des Weltjugendtages.

Sonderurlaub bei Familienheimfahrten und Trennungsgeld

Beamte können dann einen Arbeitstag Sonderurlaub innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten erhalten, wenn diese Trennungsgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b der Trennungsgeldverordnung erhalten und eine Familienheimfahrt geplant ist. Dabei ist zu beachten, dass Sonderurlaub nur dann gewährt wird, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens fünf Arbeitstage in der Woche verteilt ist und die kürzeste Reisestrecke zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle mindestens 150 Kilometer beträgt. Zudem muss der Sonderurlaub mit dem Dienstherrn vorab abgestimmt werden.

Sonderurlaub bei Auslandstätigkeiten

Beamte, die im Ausland tätig sind und die eine Reisebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung erhalten, können Sonderurlaub bis zu drei Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten unter Fortzahlung der Besoldung erhalten.

Sonderurlaub bei Umzug aus dienstlichem Anlass

Sollte der Beamte seinen Wohnort aus dienstlichen Gründen wechseln, so kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für zwei Arbeitstage gewährt werden. Drei Arbeitstage Sonderurlaub erhält der Beamte dann, wenn dieser aus dienstlichen Gründen ins Ausland umziehen muss.

Sonderurlaub bei Dienstjubiläum

Einen Arbeitstag Sonderurlaub kann der Beamte unter Weiterzahlung der Besoldung bei einem Dienstjubiläum von 25, 40 und 50 Jahren erhalten.

Sonderurlaub bei ärztlichen Untersuchungen

Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung kann dem Beamten dann gewährt werden, wenn eine amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordnete Untersuchung, eine kurzfristige Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder eine ärztlich verordnete sonstige Behandlung stattfinden soll. Der Sonderurlaub wird dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit gewährt.

Sonderurlaub bei Rehabilitation

Dem Beamten kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme, für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren während einer Rehabilitationsmaßnahme als medizinisch notwendig anerkannte Begleitperson gewährt werden.

Das Gleiche gilt für eine ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation im Fall einer Krebs-, Herz- oder Mukoviszidoseerkrankung eines Kindes oder für ein Kind, dessen Zustand im Fall einer Operation am Herzen oder einer Organtransplantation eine solche Maßnahme erfordert, für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder Funktionstraining in Gruppen nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder für die Durchführung einer Badekur nach § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes. Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen

Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung kann dem Beamten wie folgt gewährt werden:

Anlass

Urlaubsdauer

Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin

ein Arbeitstag

Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils der Beamtin oder des Beamten

zwei Arbeitstage

bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

ein Arbeitstag im Urlaubsjahr

bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes

für jedes Kind
bis zu vier
Arbeitstage im
Urlaubsjahr

Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht acht Jahre alt ist oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist

bis zu vier
Arbeitstage im
Urlaubsjahr

Fälle, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, nach Verlangen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

für jede pflegebedürftige Person bis zu neun Arbeitstage

Spende von Organen und Geweben, die nach § 8 des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder für eine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 1 des Transfusionsgesetzes, soweit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird

Dauer der
notwendigen Abwesenheit

Quelle: SUrlV

Sonderurlaub aus wichtigem Grund

Sonderurlaub kann unter Wegfall der Besoldung dann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund gemäß § 22 SUrlV vorliegt. Erst wenn das Bundesministerium zustimmt, kann Sonderurlaub bei Beamten unter Beibehaltung der Besoldung gewährt werden.