Gemäß dem erst kürzlich verkündeten Urteil vom Landgericht Frankenthal dürfen Gläubiger bei Mahnschreiben lediglich Material- und Sachkosten berechnen (Az.: 6 O 2281/12). Mahnkosten in Höhe von fünf Euro sind in vielen Fällen fast schon Standard, sind aber gemäß der Ansicht des Gerichts für zu hoch einzustufen.

Mahnkosten vom Stromversorger zu hoch

Hintergrund der Entscheidung war ein Kunde, der gegen die Mahngebühren seines Stromanbieters Klage einlegte. Er bekam seitens des Gerichts Recht. Fünf Euro für ein Mahnschreiben sind zu hoch in den Gebühren. Unternehmen dürfen für säumige Kunden keine überhöhten Mahngebühren berechnen. Die Berechnung von Versandkosten und Materialkosten sei zulässig, jedoch nicht Personalkosten und anfallende IT-Gebühren, wie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mitteilte.

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist rechtskräftig, da Berufungen über zwei Instanzen keinen Erfolg brachten.

Im Jahr 2012 hatte die Verbraucherzentrale Berlin gegen den Energieversorger vor dem Landgericht Klage eingelegt. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Berlin hatte dieser unzulässige vertragliche Bedingungen verwendet. Neben hohen Mahnkosten mussten säumige Kunden auch eine persönliche Eintreibung der geforderten Rückstände vor Ort bezahlen. Demnach wurden Gebühren für einen Fachmonteur und eine Fahrtkostenpauschale von elf Euro von den Kunden verlangt.

Quelle:de.finance.yahoo.com