Wichtiges vorab:
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Allgemeine Informationen zur Abzugsfähigkeit von berücksichtigungsfähigen Schulden
Für den Schuldenabzug spricht: | Gegen den Schuldenabzug spricht: |
Schulden belasten das Einkommen. Der Lebensunterhalt (Konsum) kann nicht vom gesamten zur Verfügung stehenden Einkommen finanziert werden. | Schulden können unweigerlich den unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mittilgung des Kredits verpflichten. |
Ein Beispiel zum Verständnis der Problematik vorab:
Beide Ehegatten haben ein gemeinsames Kind, wobei die Ehefrau kein Einkommen aufgrund der Kindererziehungspflichten hat. Der Ehegatte hat ein monatliches Einkommen Netto von 3.000 Euro. Er ist Alleinverdiener. Die Ehegatten trennen sich. Das gemeinsame Kind wird von der Mutter groß gezogen. Der Mutter stehen Unterhaltszahlungen des Gatten in Abhängigkeit seines Einkommens zu. Dieser hat sich jedoch nach der Trennung einen Ferrari angeschafft, wobei er einen Kredit zur Finanzierung aufgenommen hat. Die monatlichen Kreditverpflichtungen für den Ferrari liegen bei 2.000 Euro. Dem Ehegatten bleiben theoretisch 1.000 Euro für Zahlungen von Miete, Nebenkosten und den alltäglichen Bedarf. Nun bleibt die Frage offen, ob die Mutter mit dem Kind auf den Unterhalt verzichten soll, da der Mann Kreditraten in Höhe von 2.000 Euro monatlich zu zahlen hat?
Im Nachfolgenden wird versucht, Aufschluss über die Problematik des Schuldenabzugs in Bezug auf den Kindesunterhalt zu geben. |
Die Abzugsfähigkeit von Schulden
Schulden können aus betrieblichen oder privaten Umständen entstanden sein. Bei den betrieblichen Einkünften werden im Einkommenssteuerrecht diese als Gewinneinkünfte bezeichnet (§ 2 Abs. 2 S. 1 EStG) oder aber auch als Überschusseinkünfte (§ 2 Nr. 2 EStG). Bei betrieblichen Einkünften werden Schulden, die in Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Der Überschuss enthält bereits die geminderten Schulden und ist als realer Gewinn anzusehen.
Bei den privaten Schulden sind nur diejenigen Schulden abzugsfähig, die berücksichtigungswürdig sind. Dazu wird nicht zwischen Schuldständen des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten unterschieden. Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Januar 2002 (XII ZR 34/00) sind Schulden dann berücksichtigungswürdig, wenn diese unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten darstellen. Dazu gehören keine Schulden, die für Zwecke des Luxus, in leichtfertiger Weise oder ohne verständliches Motiv getätigt wurden.
Kriterien zur Berücksichtigung der Einkommensbereinigung
Es lassen sich aufgrund von vergangenen Gerichtsurteilen sechs allgemeine Kriterien festmachen, die für eine Schuldenberücksichtigung zur Einkommensbereinigung festgestellt werden können.
Diese 6 Kriterien wären:
Konsumkredit | Altersvorsorge | Aufwendungen für den Beruf |
Zur Anschaffung eines Vermögenswertes wie zum Beispiel einer Immobilie (Kredittilgung führt hier zum Vermögensaufbau) oder zum sofortigen Konsum bestimmter Güter (Kredittilgung führt hier zu Konsumverzicht in Zukunft, kein Vermögensaufbau) |
Schuldenabbau als Abzugsfähigkeit dann berücksichtigt, wenn die Altersvorsorge eine private Altersvorsorge ist und ein Vermögensaufbau stattfindet. Gleiches gilt bei Eigenheimkauf, da dieses ein mietfreies Wohnen im Alter garantiert, insgesamt können 24 Prozent des Bruttogehalts in Abzug gebracht werden | Hier werden 5 Prozent des Nettogehalts anerkannt, wenn berufsbedingte Aufwendungen für die Ausübung des Berufes nötig waren. Dazu gehören unter anderem Ausstattungen wie Computer und PKW. |
Wirtschaftliche Verhältnisse | Einverständnis Konsumkredit | Kreditaufnahme unvermeidbar |
Je geringer die wirtschaftlichen Verhältnisse ausfallen, desto geringer ist auch die Abzugsfähigkeit der Schulden. | Bedeutend beim Ehegattenunterhalt, beim Kindesunterhalt eher geringfügige Bedeutung, wenn Ehegatte zum Konsumkredit vor der Trennung beim Unterhaltspflichtigen zustimmt, so kann dieser den Kredit uneingeschränkt in Abzug bringen, eine Kreditaufnahme nach der Trennung muss geprüft werden | Bedeutend bei Kindes- und Ehegattenunterhalt nach der Trennung, nicht abzugsberechtigt sind Kredite, die mit der Kenntnis zu baldigen Unterhaltsverpflichtungen aufgenommen wurden (trennungsbedingter Anschaffungsbedarf) oder auch Kredite zur Bereinigung von Steuerschulden, eines Dispositionskredites und Schadensersatzverpflichtungen |
Besondere Kriterien beim Kindesunterhalt
Beim Kindesunterhalt spielen besondere Kriterien eine Rolle. Hier ist es nicht maßgebend für die Abzugsfähigkeit von Schulden, ob Schulden vor oder nach der Trennung gemacht wurden. Zudem hat ebenso nicht die Kindesunterhaltszahlung absoluten Vorrang vor den Kreditverpflichtungen.
Die Abzugsfähigkeit der Schulden beim Kindesunterhalt muss hinsichtlich der Kreditverpflichtungen und dem Kindesunterhalt optimal ausbalanciert werden.
So gilt beispielsweise, dass ein Immobilienkredit dann mit berücksichtigt wird, wenn zumindest der Mindestunterhalt für das jeweilige Kind sichergestellt ist. Der Mindestunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle je nach Altersstufe und Einkommensgruppe angegeben. Ein Mangelfall sollte jedoch aufgrund des Schuldenabzugs vom Einkommen vermieden werden.
Hat jedoch der Ehegatte, bei dem das Kind nach der Trennung lebt, bereits vor der Trennung einen Kredit zugestimmt, so ist dieser voll abzugsfähig. Nicht oder besser gesagt sehr schwierig abzugsfähig sind Kredite, die nach der Trennung trotz Kenntnis über eine Unterhaltspflicht und der wirtschaftlichen Engpässe abgeschlossen wurden. Eine Ausnahme hiervon sind alle Schulden, die einen Wert unter 100 Euro pro Monat darstellen. Diese sind nicht zu berücksichtigen.
Mit bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, sind Wohnkosten, die derzeit zwischen 360 Euro und 450 Euro als Selbstbehalt liegen. Sofern der Selbstbehalt ohne den Selbstbehalt der Wohnkosten unterschritten wird, dann hat die Existenzsicherung des Unterhaltspflichtigen Vorrang. Sollte dies nicht der Fall sein, so hat die Existenzsicherung des Kindes Vorrang.
Gemeinsame Schulden
Als gemeinsame Schulden werden ausschließlich Schulden angesehen, die von beiden Ehegatten durch einen Abschluss von bestimmten Verträgen getätigt wurden. Auch eine Gütergemeinschaft gehört dazu. Keine gemeinsamen Schulden sind diejenigen Schulden, die von einem Ehepartner innerhalb der Ehe oder vor der Ehe gemacht wurden. Gemeinsame Schulden werden grundsätzlich hinsichtlich des Vermögens und des Unterhalts bei einer Scheidung berücksichtigt.
Vertraglich geregelte gemeinsame Schulden durch beider Unterschriften gemäß § 421 BGB können sein:
- Kreditverträge
- Mietverträge
- Darlehensverträge
- Dispositionskredite
- Sonstige Verträge
- Eventuelle Steuerschulden
Verteilung der gemeinsamen Schulden im Innenverhältnis
Sofern ein Ehegatte mehr als gefordert an gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten zahlt, so kann er einen Ausgleichsanspruch nach den §§ 421, 426 BGB verlangen. Grundsätzlich ist es nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB so, dass gemeinsame Schulden bei einer Trennung bzw. Scheidung jeweils zur Hälfte von beiden Ehegatten getragen werden müssen. Sollten andere Regelung gemäß § 426 Abs. 1. S. 1 BGB getroffen worden sein, so gelten diese Regelungen.
Schuldenaufteilung und Unterhalt
Sollte ein Ausgleichsanspruch im Rahmen gemeinsam getätigter Schulden festzustellen sein, so muss der Frage nachgegangen werden, ob die Schulden im Sinne von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB eine „andere Bestimmung“ darstellen und diese einen direkten Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verdrängen, da der betroffene Ehegatte seine anteilige Haftung bereits erreicht hat.
Eine Verdrängung eines Ausgleichsanspruchs kann dann nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB in Erwägung gezogen werden, wenn die Schuldlast als berücksichtigungsfähige Schulden vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzugsberechtigt ist und daraus sich eine erreichte Anteilshaftung zur Hälfte gemäß § 426 BGB ergibt.
Das unterhaltsrelevante Einkommen in Bezug auf die Anteilshaftung
Das unterhaltsrelevante Einkommen ist maßgebend für die Ermittlung der Unterhaltshöhe. Schulden können dann Berücksichtigung finden, wenn sie abzugsfähig sind. Gemeinsame Schulden, die vor der Trennung getätigt wurden, sind in vollen Zinsleistungen und Tilgungsraten in der vollen Betragshöhe vom Ehegatteneinkommen abzugsfähig, welcher die Schulden zahlt.
Aus dem Leistungsabzug berücksichtigungsfähiger Schulden resultiert eine dem hälftigen Schuldenabtrag gleichende Unterhaltsminimierung. Dies führt letztlich zu einer mittelbaren Schuldenabtragsbeteiligung.
Sofern gemäß § 426 BGB eine unterhaltsrechtliche Anteilshaftung in gleichen Teilen erfolgt und gemäß § 426 BGB nur ein hälftiger Beteiligungsanspruch an den Schulden möglich ist, so wird der Anspruch auf Ausgleich gemäß § 426 BGB hinsichtlich des Unterhalts verdrängt.
Sollte jedoch hinsichtlich des Innenverhältnisses eine Haftungsregelung eines Ehegatten in anderweitiger Höhe als die Hälfte der gemeinsamen Schuldenlast getätigt worden sein, so besteht gemäß § 426 BGB ein isolierter Anspruch des Ausgleichs zwischen den Ehepartnern und dem Unterhaltsrecht.