Gemäß dem Bundessozialgericht werden Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld nicht bei der Bemessung des Elterngeldes mit angerechnet. Die jährliche Sonderzahlung wird indes als sonstiger Bezug aufgeführt (BSG, Urt. v. 29.6.2017 – B 10 EG 5/16 R).

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wurden beim Elterngeld nicht angerechnet

Hintergrund des Urteils war eine Frau, die vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 angestellt tätig war. Nach der Geburt ihrer Tochter nahm sie Elternzeit. Gemäß ihres Arbeitsvertrages erzielte sie eine monatliche Vergütung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Zudem hatte sie Anspruch auf weitere 1/14 des Jahreseinkommens, welches sich aus dem Urlaubsgeld im Mai und dem Weihnachtsgeld im November zusammensetzt.

Bei der Bemessung des Elterngeldes wurden zwar die monatlichen Gehälter einberechnet, jedoch nicht das Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Die Frau legte sodann Klage beim Sozialgericht ein. Das Landessozialgericht sah – anders als das Sozialgericht - die Klage der Frau als berechtigt an.

Sonderzahlung gilt als sonstige Bezüge und ist anlassbezogen

Das betroffene Land legte vor dem Bundessozialgericht Revision ein und hatte vor dem 10. Senat des BSG Erfolg. Das Bundessozialgericht führte seine Urteilsbegründung so aus, dass sich das Elterngeld für Arbeitnehmer nach dem durchschnittlichen Monatslohn orientiert. Der durchschnittliche Monatslohn entspricht dabei dem Durchschnitt aller in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes erhaltenen Lohnbezüge.

Dieser Lohndurchschnitt wird bei der Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt. Nicht zu den laufenden Lohnbezügen gehört die jährliche Sonderzahlung, die aus Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bestehen kann, da diese Leistung für gewöhnlich nur einmal pro Jahr gezahlt wird. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zählen als sonstige Bezüge. Auch die Zahlung in monatlichen Beträgen begründet keinen regelmäßigen Arbeitslohn, da die Zahlung der Sonderzahlung, auch wenn sie monatlich erfolgt, anlassbezogen ist und nicht leistungsbezogen wie der Arbeitslohn.

BSG, Urt. v. 29.6.2017 – B 10 EG 5/16 R