Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt in seinem Urteil AZ.: 9 AZR 430/11, dass Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst für Feiertage keine zusätzlichen freien Tage erhalten. Schichtarbeiter, die an Feiertagen frei haben möchten, müssen somit für diese Tage Urlaub einreichen.

Anders als beim damaligen Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), sieht der derzeitige Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) solche zusätzlichen freien Tage nicht vor. Im BAT wurden gesetzliche Feiertage dagegen nicht als Arbeitstage gewertet. Die Beschäftigten erhielten demnach an solchen Tagen zusätzliches Frei.

Schon in früheren Urteilen bestätigte das Bundesarbeitsgericht, dass Feiertage bei Schichtarbeit wie gewöhnliche Arbeitstage zu behandeln sind (Az.: 9 AZR 470/01, 9 AZR 111/97).
Die Klage eines Schichtarbeiters im TVöD auf zusätzliches Frei an gesetzlichen Feiertagen wurde somit abgelehnt. Schon in erster Instanz wurde entschieden, dass gesetzliche Feiertage im Schichtdienst im öffentlichen Dienst gewöhnliche Arbeitstage sind. Durch das Bundesarbeitsgericht wurde dies nun bestätigt.

Quelle: wirtschaft.t-online.de