Im Jahr 2015 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzlichen Sozialversicherungen ansteigen, wie aus einer Verordnung hervorgeht, die das Kabinett diesbezüglich beschlossen hat.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden der Entwicklung der Einkommen von 2013 / 2014 angepasst. Somit soll die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in Westdeutschland um 100 Euro von 5.950 Euro auf 6.050 Euro Bruttoeinkommen pro Monat für das Jahr 2015 steigen. In Ostdeutschland steigt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung um 200 Euro von 5.000 Euro auf 5.200 Euro.

Sozialbeiträge müssen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze abgeführt werden. Alle darüber liegenden Einkünfte werden nicht mit Beiträgen belegt.

Auch die Kranken- und Pflegeversicherung soll in den Beiträgen steigen. Hier wird die Beitragsbemessungsgrenze um 70 Euro von aktuell 4.050 Euro Monatseinkommen auf 4.125 Euro Einkommen pro Monat angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundesweit als einheitlicher Wert und wird nicht in Ost und West untergliedert.

Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung steigt auch automatisch die Grenze für die Versicherungspflicht bei der Krankenversicherung. Derzeit gilt ein Satz von 4.462,50 Euro. Dieser erhöht sich nun um 112,50 Euro auf 4.575 Euro. Personen, die über diese Einkommensgrenze liegen, können eine Privatversicherung abschließen.

Die Verordnung muss noch vom Bundesrat abgesegnet werden. Jedoch gilt die Zustimmung des Bundesrats als sicher. Für die Verordnung wurde ein Anstieg der Einkommen im Jahre 2013 um 2,03 Prozent zugrunde gelegt. Dabei stiegen die Einkommen in Westdeutschland um 1,99 Prozent und im Osten des Landes um 2,19 Prozent.

Exakte Werte der Beitragssätze und damit der Mehrbelastung sind jedoch noch nicht eindeutig ermittelt. Diese werden erst später bekannt gegeben. Personen, die ein Einkommen unter den entsprechenden Beitragsbemessungsgrenzen haben, sind von den Anhebungen der Beitragsbemessungsgrenzen nicht betroffen.

Die vorläufige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzlichen Sozialversicherungen im Überblick:

Sozialversicherungen

Quelle:de.nachrichten.yahoo.com