Die Jahressonderzahlung im TVöD SuE 2026 ist eine zusätzliche tarifliche Leistung für Beschäftigte im Sozial und Erziehungsdienst. Dazu gehören insbesondere Erzieherinnen und Erzieher in kommunalen Kitas, pädagogische Fachkräfte, Sozialarbeiter sowie Beschäftigte in sozialen Einrichtungen.
Die Zahlung erfolgt in der Regel zusammen mit dem Gehalt im November und wird häufig auch als Weihnachtsgeld bezeichnet. Rechtsgrundlage ist § 20 TVöD
Gilt der TVöD SuE auch für Kitas?
Ja. Der TVöD SuE gilt unter anderem für Beschäftigte in kommunalen Kindertagesstätten und Kindergärten. Typische Entgeltgruppen sind beispielsweise S8a oder S8b für Erzieherinnen und Erzieher sowie höhere S Gruppen für Leitungsfunktionen.
Wichtig: Nicht jede Kita arbeitet nach TVöD SuE. Kirchliche und private Träger verwenden häufig eigene Tarifverträge oder Arbeitsvertragsrichtlinien.
Wie hoch ist die Jahressonderzahlung im TVöD SuE 2026?
Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Entgeltgruppe.
| Entgeltgruppe | Jahressonderzahlung 2026 |
|---|---|
| S2 bis S8b | 90 % des durchschnittlichen Monatsentgelts |
| S9 bis S18 | 85 % des durchschnittlichen Monatsentgelts |
Die Werte gelten für Beschäftigte im Bereich TVöD SuE beziehungsweise TVöD-B.
Wie wird die Jahressonderzahlung berechnet?
Für die Berechnung wird grundsätzlich das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Zusätzlich können regelmäßig gezahlte Entgeltbestandteile berücksichtigt werden.
Beispiel:
- Durchschnittliches Bruttogehalt Juli bis September: 3.509,44 €
- Entgeltgruppe S 8a, Stufe 1
- Jahressonderzahlung: 90 %
-
Berechnung:
3.509,44 € × 90 % = 3.158,50 € brutto
Wann wird die Jahressonderzahlung ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt üblicherweise mit dem Novembergehalt. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis besteht. Bei Teilzeit, unterjährigem Eintritt oder Zeiten ohne Entgeltanspruch kann die Sonderzahlung anteilig gekürzt werden.
Hinweise zur tatsächlichen Höhe
Die tatsächliche Auszahlung kann je nach persönlicher Situation abweichen, beispielsweise durch:
- Teilzeitbeschäftigung
- Elternzeit
- Beschäftigungsbeginn im laufenden Jahr
- Zeiten ohne Entgeltanspruch
- steuerliche Abzüge und Sozialversicherungsbeiträge