Gehaltsrechner TV-L 2026 für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ermittelt detailliert das Nettogehalt. In der Berechnung ist eine Erhöhung ab April 2026 von 2,8 % vorgesehen, mindestens jedoch 100 Euro.
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Häufige Fragen zum TV-L-Gehalt 2026
Um wie viel Euro ist das Gehalt von der TV-L-Tabelle 2025 zur TV-L-Tabelle 2026 gestiegen?
Seit dem 1. April 2026 sind die Tabellenentgelte im TV-L um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro monatlich gestiegen. Wie hoch die tatsächliche Erhöhung in Euro ausfällt, hängt von der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe ab.
Bei höheren Entgeltgruppen und Stufen fällt der absolute Erhöhungsbetrag entsprechend größer aus.
Einige Beispiele zeigen den Unterschied zwischen der Tabelle, die vom 1. November 2025 bis zum 31. März 2026 galt, und der neuen Tabelle ab dem 1. April 2026:
E 6 Stufe 4: 3.578,99 € → 3.679,20 €
Erhöhung: 100,21 € brutto
E 8 Stufe 2: 3.559,02 € → 3.659,02 €
Erhöhung: 100,00 € brutto
E 11 Stufe 4: 5.068,49 € → 5.210,41 €
Erhöhung: 141,92 € brutto
E 13 Stufe 6: 6.580,44 € → 6.764,69 €
Erhöhung: 184,25 € brutto
E 15 Stufe 6: 7.640,58 € → 7.854,52 €
Erhöhung: 213,94 € brutto
Damit liegt die monatliche Erhöhung in der allgemeinen TV-L-Entgelttabelle je nach Entgeltgruppe und Stufe zwischen 100 Euro und 213,94 Euro brutto.
Bei einer individuellen Berechnung ist deshalb nicht nur der Prozentsatz von 2,8 Prozent interessant. Entscheidend ist, wie viel Euro sich Ihr persönliches Tabellenentgelt tatsächlich erhöht.
Differenz TV-L 2025 zu TV-L 2026
Die folgende Tabelle zeigt, um wie viel Euro das monatliche Tabellenentgelt vom TV-L 2025 zum TV-L 2026 gestiegen ist. Angegeben ist jeweils die Differenz zwischen dem Tabellenwert 2026 und dem entsprechenden Wert aus 2025.
| Entgeltgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| E 15Ü | +186,77 € | +206,66 € | +225,53 € | +237,91 € | +240,96 € | – |
| E 15 | +154,12 € | +165,26 € | +171,14 € | +192,05 € | +207,88 € | +213,94 € |
| E 14 | +140,10 € | +150,24 € | +158,56 € | +171,14 € | +190,42 € | +195,96 € |
| E 13Ü | – | +139,08 € | +146,18 € | +171,14 € | +190,42 € | +195,96 € |
| E 13 | +129,63 € | +139,08 € | +146,18 € | +159,98 € | +179,06 € | +184,25 € |
| E 12 | +117,42 € | +125,28 € | +141,92 € | +156,53 € | +175,40 € | +180,49 € |
| E 11 | +113,81 € | +121,07 € | +129,33 € | +141,92 € | +160,18 € | +164,81 € |
| E 10 | +110,00 € | +117,12 € | +125,28 € | +133,60 € | +149,43 € | +153,73 € |
| E 9b | +100,00 € | +105,43 € | +109,90 € | +122,27 € | +132,78 € | +136,59 € |
| E 9a | +100,00 € | +105,43 € | +106,92 € | +110,41 € | +122,27 € | +125,72 € |
| E 8 | +100,00 € | +100,00 € | +103,38 € | +106,92 € | +110,84 € | +113,26 € |
| E 7 | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +103,01 € | +105,99 € | +108,60 € |
| E 6 | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,21 € | +102,63 € | +105,24 € |
| E 5 | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +101,33 € |
| E 4 | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € |
| E 3 | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € |
| E 2Ü | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € |
| E 2 | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € |
| E 1 | – | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € | +100,00 € |
Hinweis: Die Beträge zeigen die monatliche Erhöhung des Tabellenentgelts. Die Differenz wurde jeweils aus dem Tabellenwert 2026 abzüglich des entsprechenden Tabellenwertes 2025 berechnet.
Bekomme ich Weihnachtsgeld im TV-L, wenn ich im Oktober ausscheide?
Nein, wenn Ihr Arbeitsverhältnis im Oktober endet, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung des TV-L. Das sogenannte Weihnachtsgeld wird im TV-L als Jahressonderzahlung bezeichnet.
Für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember noch besteht.
Wenn Sie beispielsweise von Januar bis Oktober durchgehend beschäftigt sind und Ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober endet, erhalten Sie normalerweise keine Jahressonderzahlung für dieses Jahr. Dass Sie während eines großen Teils des Jahres beschäftigt waren, reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
Arbeitsverhältnis: 1. Januar bis 31. Oktober
Beschäftigt am 1. Dezember: Nein
Jahressonderzahlung: grundsätzlich kein Anspruch
Wenn ich in Entgeltgruppe 8 Stufe 2 eingruppiert bin und eine Zusatzqualifikation absolviere, werde ich dann höhergruppiert?
Nicht automatisch. Eine zusätzliche Qualifikation führt im TV-L nicht allein deshalb zu einer höheren Entgeltgruppe.
Für die Eingruppierung kommt es grundsätzlich darauf an, welche Tätigkeit Ihnen dauerhaft übertragen wurde und welche Tätigkeitsmerkmale dafür gelten.
Eine Weiterbildung, ein Zertifikat oder ein zusätzlicher Abschluss kann Ihre beruflichen Möglichkeiten erweitern. Bleiben Ihre bisherigen Aufgaben jedoch unverändert, führt die Qualifikation allein normalerweise nicht zu einer Höhergruppierung.
Sie sind in E 8 Stufe 2 beschäftigt und absolvieren eine zusätzliche Weiterbildung. Ihre Tätigkeit bleibt unverändert. Dann bleiben Sie grundsätzlich in E 8.
Übernimmt Ihr Arbeitgeber dagegen dauerhaft höherwertige Aufgaben, kann eine Überprüfung der Eingruppierung sinnvoll sein.
Ich bin in E 12 Stufe 3 TV-L und möchte einen Minijob anfangen. Wie hoch sind die monatlichen Steuerabzüge?
Eine pauschale Antwort auf den Nettobetrag gibt es hier nicht. Entscheidend sind unter anderem Ihre Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht und die Art der Besteuerung des Minijobs.
Ein Minijob kann neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Bei einem pauschal versteuerten Minijob beträgt die Pauschalsteuer grundsätzlich 2 Prozent des Arbeitsentgelts.
Die monatliche Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro.
603 Euro × 2 Prozent = 12,06 Euro Pauschalsteuer.
Ob diese Steuer tatsächlich vom Arbeitnehmer getragen wird oder vom Arbeitgeber übernommen wird, hängt von der konkreten Gestaltung des Minijobs ab.
Bekomme ich mein volles Gehalt in E 13 Stufe 6, wenn ich drei Monate krankgeschrieben bin?
Eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Gehalt von Anfang an wegfällt. Bei einer normalen Erkrankung gelten zunächst die gesetzlichen und tariflichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung.
Bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen.
Dauert die Erkrankung länger, kann anschließend Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich ein tariflicher Krankengeldzuschuss nach dem TV-L hinzukommen.
Das Tabellenentgelt beträgt ab April 2026 6.764,69 Euro brutto monatlich.
Bei einer dreimonatigen Erkrankung muss deshalb zwischen der Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen und den Leistungen danach unterschieden werden.
Welche Abzüge hätte ich bei E 11 Stufe 4, 25 Stunden pro Woche und einem zweiten Job mit 15 Stunden?
Bei zwei Arbeitsverhältnissen werden die Beschäftigungen steuerlich getrennt betrachtet. Wenn Ihre TV-L-Stelle bereits über Ihre reguläre Steuerklasse IV abgerechnet wird, wird ein weiteres normales Arbeitsverhältnis grundsätzlich über Steuerklasse VI abgerechnet.
Ein zweiter Job mit 15 Stunden pro Woche ist normalerweise kein Minijob, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt die Minijob-Grenze überschreitet.
E 11 Stufe 4 beträgt ab April 2026 bei Vollzeit 5.210,41 Euro brutto monatlich.
25 Stunden ÷ 38,5 Stunden × 5.210,41 Euro
= rund 3.383 Euro brutto monatlich
Für eine genaue Netto-Berechnung des Hauptjobs und des zweiten Jobs müssten zusätzlich unter anderem das Bruttoeinkommen des zweiten Arbeitsverhältnisses, Kirchensteuerpflicht und weitere persönliche Angaben berücksichtigt werden.
Könnte ich zwei Arbeitsstellen im TV-L haben?
Grundsätzlich ist es möglich, gleichzeitig zwei Arbeitsverhältnisse zu haben. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn jemand bei zwei Einrichtungen beschäftigt ist, für die der TV-L gilt.
Bei mehreren Beschäftigungen müssen insbesondere die gesetzlichen Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften eingehalten werden.
Außerdem gelten die tariflichen Regelungen zur Nebentätigkeit. Eine entgeltliche Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzuzeigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber sie untersagen oder mit Auflagen versehen.
Kann sich ein Wechsel von E 7 in E 9a lohnen?
Ja, ein Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe kann sich finanziell deutlich bemerkbar machen. Allerdings muss bei einer Höhergruppierung auch die tarifliche Stufenzuordnung berücksichtigt werden.
E 7 Stufe 4: 3.678,84 Euro brutto
E 9a Stufe 4: 3.925,17 Euro brutto
Differenz: 246,33 Euro brutto monatlich
Die tatsächliche finanzielle Verbesserung kann jedoch anders ausfallen, weil bei einer Höhergruppierung nicht einfach immer dieselbe Stufennummer übernommen wird.
Welche Stufe haben Sie vor der Höhergruppierung und welcher Stufe werden Sie danach zugeordnet?
Wie hoch ist mein Brutto- und Nettogehalt, wenn ich bei E 6 Stufe 4 fünf Stunden pro Woche reduziere?
E 6 Stufe 4 beträgt ab April 2026 bei Vollzeit 3.578,99 Euro brutto monatlich.
Wenn von einer Vollzeitstelle mit 38,5 Stunden ausgegangen wird und die Arbeitszeit um fünf Stunden auf 33,5 Stunden reduziert wird, ergibt sich folgende Beispielrechnung:
33,5 ÷ 38,5 × 3.578,99 Euro
= rund 3.114 Euro brutto monatlich
Das tatsächliche Nettogehalt hängt von Ihren persönlichen Steuer- und Versicherungsdaten ab.
Eine Arbeitszeitreduzierung kann auch danach beurteilt werden, wie viel Netto Sie für fünf Stunden weniger Arbeit pro Woche aufgeben.
Wie kann ich mein Gehalt im TV-L aufbessern?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Einkommen zu erhöhen. Welche davon sinnvoll ist, hängt von Ihrer Tätigkeit, Ihrem Arbeitgeber und Ihrer persönlichen Situation ab.
Höhergruppierung
Wenn Ihre dauerhaft übertragene Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllt, kann eine Höhergruppierung möglich sein.
Stufenaufstieg
Auch ohne Stellenwechsel steigt Ihr Tabellenentgelt durch den regulären Aufstieg in die nächste Stufe.
Arbeitszeit erhöhen
Wer in Teilzeit arbeitet, kann durch eine Erhöhung der Arbeitszeit das monatliche Einkommen steigern. Interessant ist dabei vor allem, wie viel zusätzliches Netto durch die zusätzlichen Arbeitsstunden entsteht.
Zulagen und Zuschläge
Je nach Tätigkeit können tarifliche Zulagen oder Zeitzuschläge hinzukommen.
Höherwertige Aufgaben
Wenn Ihnen dauerhaft höherwertige Aufgaben übertragen werden, kann eine Überprüfung Ihrer Eingruppierung sinnvoll sein.
Arbeitgeberwechsel
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers können einschlägige Berufserfahrungen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden.
Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit kann zusätzliches Einkommen bringen. Dabei müssen jedoch die tariflichen Vorgaben und die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen eingehalten werden.
Die entscheidende Frage lautet häufig nicht nur: „Wie kann ich mehr verdienen?“
Interessanter ist: Welche Möglichkeit bringt mir tatsächlich mehr Netto – und wie viel zusätzliche Arbeitszeit kostet sie?