Es ist in aller Munde: das Coronavirus. Doch wie verhält es sich am Arbeitsplatz? Muss der Arbeitgeber Home Office gewähren? Oder Kurzarbeit? Was mache ich, wenn ich auf Arbeit Symptome zeige? Gibt es eine Therapie? Wir haben für Sie die wichtigsten Infos zusammengefasst.

Muss ich zum Arzt für eine Krankschreibung, wenn ich nur eine leichtere Atemwegserkrankung habe?

Eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU) kann aktuell ab sofort bei Verdacht auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 oder einer leichten Erkrankung der oberen Atemnwege für 14 Tage nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt ausgestellt werden. Ein Arztbesuch ist somit nicht zwingend notwendig. Die Regelung soll vorerst bis zum 23. Juni gelten.

Muss mein Arbeitgeber mir Home Office gewähren?

Dem Arbeitgeber obliegt es frei, ob er Home Office gewährt oder nicht. Allerdings gibt es auch hier einige Dinge zu beachten. Sofern Home Office nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verankert ist, ist eine Versetzung ins Home Office zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszuhandeln. Ein Arbeitgeber kann nicht einfach einen Beschäftigten gegen seinen Willen in die Heimarbeit schicken, wenn es nicht im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag verankert ist.

Kann ich aus Sorge vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zuhause bleiben?

Zuhause bleiben geht nur nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitgeber. Wer einfach daheim bleibt, ohne vorab mit dem Arbeitgeber zu kommunizieren, riskiert eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall auch eine Kündigung. Zudem verlieren Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch.

Muss der Arbeitgeber Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Schäden zu schützen. Dazu gehört im Fall des Coronavirus auch eine Bereitstellung von Desinfektionsmitteln in stark frequentierten Bereichen des Unternehmens, wie beispielsweise auf der Toilette, am Eingang, in der Küche usw.

Was muss ich tun, wenn ich Kontakt zu einem Infizierten am Arbeitsplatz hatte?

Coronoavirus Was Tun

Wie kann ich mich vor dem Coronavirus schützen?

Einen 100-prozentigen Schutz gibt es nicht, da das Virus über Tröpfcheninfektion verbreitet wird. Allerdings raten Mediziner zu häufigerem Händewaschen, gerade nach dem Anfassen von Türklinken, Einkaufswagen und anderen öffentlich genutzten Gegenständen sowie nach dem Fahren mit Bus, Tram oder Metro. Zudem sollte es tunlichst vermieden werden, sich ins Gesicht zu fassen. Ein Abstand zu anderen Personen von mindestens einem Meter sollte eingehalten werden. Größere Menschenansammlungen sind zu vermeiden.

Kann ich mich durch Gegenstände oder Nahrungsmittel anstecken?

Eine Übertragung des Virus durch unbelebte Gegenstände ist aktuell noch nicht registriert worden. Auch Importwaren sollen kein Risikofaktor darstellen.

Gibt es eine Therapie?

Eine geeignete Therapie besteht in erster Linie darin, die Symptome zu bekämpfen. Zudem werden seit einigen Tagen Medikamente, die gegen das Ebola-Virus eingesetzt werden, an Infizierten getestet. Ein Impfstoff soll frühstestens 2021 auf dem Markt erhältlich sein.

Was müssen Labor-, Klinikpersonal und Ärzte beachten?

Hier gelten besondere Vorschriften. Strenge Hygienerichtlinien sind einzuhalten. Sollte ein Verdacht einer Ansteckung bestehen, auch wenn keine Symptome gezeigt werden, so muss dieser gemeldet werden (CoronaVMeldeV).

Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?

Der Arbeitgeber trägt das wirtschaftliche Risiko im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und kann deshalb auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken. Hierzu ist dann eine Vergütung in Form von Kurzarbeitergeld zu gewähren. Voraussetzung für eine Entsendung des Arbeitnehmers in Kurzarbeit ist, dass eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag verankert ist.

Besteht eine Entgeltfortzahlung, wenn der Kindergarten oder die Schule schließt?

Wenn der Kindergarten oder die Schule coronabedingt schließt, so kann, muss aber nicht, ein Anspruch zur Fortzahlung des Entgelts gemäß § 616 BGB bestehen, sofern nur vorübergehend der Arbeitnehmer verhindert ist. Allerdings besteht kein Anspruch auf Entgetfortzahlung, wenn der Kindergarten oder die Schule bereits ankündigt, zwei oder drei Wochen zu schließen. Dann nämlich ist dies nicht mehr als vorübergehend zu betrachten. Der Arbeitnehmer ist im Zuge, eine geeignete Kinderbetreuung zu finden.

Haben Beschäftigte Anspruch auf eine Vergütung, wenn der Arbeitnehmer sie freistellt?

Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf Vergütung, wenn der Arbeitnehmer von sich heraus den Arbeitnehmer freistellt.

Wie viele Coronafälle sind derzeit bekannt?

Derzeit sind in Deutschland mit Stand des Robert-Koch-Instituts vom 10.03.2020 21:30 Uhr 1.295 Fälle bekannt. Davon existieren die meisten Ansteckungen mit dem Coronavirus in NRW mt 484 Infizierten und 2 Toten. Mittlerweile ist eine dritte Person im Kreis Heinsberg an den Folgen des Coronavirus gestorben. Alle Fallzahlen im Überblick stellt das Robert-Koch-Institut zur Verfügung.

In Italien sind nun etwa rund 10.000 Fälle bekannt. Es gab in den letzten Tagen Tumulte in Gefängnissen wobei einige der Insassen flüchten konnten. Grund dafür sei das Verbot gewesen, Besuche von Angehörigen zu streichen. Zudem sind im Land alle Regionen als Risikogebiete von der italienischen Regierung deklariert worden. Bürger sollen im Haus bleiben und nur aus unabdingbaren Gründen das Haus verlassen können. Dazu gehören unter anderem Einkaufen, zur Arbeit fahren und Angehörige pflegen. In Norditalien sind die Kliniken bereits überfordert. Es gibt kaum noch freie Betten für Erkrankte.

In Polen werden ab Montag alle Schulen geschlossen. In Griechenland werden ab dem morgigen Mittwoch alle Schulen und Universitäten geschlossen.

Was ist das Coronavirus?

Das aktuelle Coronavirus wird als SARS-CoV-2 (Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2) bezeichnet und gehört zur Familie der Coronaviridae, die den Riboviria, sprich den RNA-Viren untergeordnet ist. Zu den RNA-Viren werden unter anderem auch das Ebola-Virus, das frühere Tollwut-Virus, SARS und auch das Influenza-Virus gezählt. RNA-Viren treten als Tierviren, Pflanzenviren und in den letzten Jahren auch vermehrt als Viren von Infektionskrankheiten beim Menschen auf.

Welche Symptome treten auf?

Es treten in der Regel leichte Erkältungsbeschwerden auf, wie ein Halskratzen, ein Schnupfen, Husten, Fieber, Abgeschlagenheit und auch Gliederschmerzen. In einigen Fällen können die Symptome aber auch gravierender sein, vor allem bei immunsuppressiven Personen und bei älteren Menschen. Hierbei kann das Virus eine schwerwiegende Lungenentzündung hervorrufen, die in Einzelfällen auch zum Tod führen kann.

Kann ich das Coronavirus bekommen, wenn ich einen Mundschutz trage?

Auch mit Mundschutz ist eine Ansteckung möglich. Der Mundschutz eigent sich in erster Linie lediglich dafür, seine eigenen Tröpfchen ein wenig einzudämmen.

Wie unterscheidet sich das COVID-19 von einer Erkältung?

In der Regel kaum. Bei einer Erkältung kommt es zu ähnlichen Symptomen, nur die Inkubationszeit ist mit wenigen Tagen deutlich geringer als beim Coronavirus, das auch noch nach 14 Tagen ausbrechen kann. In Italien gab es beispielsweise einen Patienten, der zeigte erst nach 27 Tagen erste Symptome. Dies unterscheidet das Coronavirus von einem herkömmlichen Erkältungs- oder auch Grippevirus.